Begründung:
Der am 9. 12. 1959 geborene Kläger hat den Beruf eines Tischlers erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 42 Beitragsmonate als Tischler und 111 Beitragsmonate als Bodenleger erworben. Im Zeitraum 1988 bis September 1999, in dem der Kläger als angelernter Bodenleger beschäftigt war, hat er keine wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsbild eines Bodenlegers beherrscht, aber zu mehr als 20 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die dem Berufsbild des Tischlers zuzuordnen sind (zB Zuschnittarbeiten, Oberflächenbearbeitung und Verbinden von Holz mit unterschiedlichen Materialien).
Im September 1999 erlitt der Kläger bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen. Im Vordergrund stehen nun Funktionsminderungen des linken Ellbogengelenks, des linken Handgelenks und der linken Hand.
Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist er nicht mehr in der Lage, als Tischler oder Bodenleger zu arbeiten. Er kann aber noch Bürotätigkeiten verrichten. Es ist ihm dabei auch möglich, Arbeiten an einem computerunterstützten Arbeitsplatz auszuüben, wenn der Computer nur zu gelegentlichen Eingaben und zu Abfragen von Daten verwendet wird. Die beim Kläger praktisch bestehende Einarmigkeit hindert ihn dabei nicht. Er könnte etwa im kaufmännischen Bereich Sachbearbeitertätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 (Angestellte, die selbständige Tätigkeiten ausführen) verrichten. Er ist auch in der Lage, im Rahmen der Büroinnendiensttätigkeit gelegentlich Parteien- oder Kundenverkehr zu bewältigen oder Telefonakquisition zu betreiben. Bundesweit existieren weit mehr als 100 freie oder besetzte Arbeitsstellen für diese Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 17. 8. 2000 hat die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension für die Zeit vom 1. 4. 2000 bis 31. 3. 2001 anerkannt und ausgesprochen, dass aufgrund der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die Pension nicht anfallen kann. Für die Zeit vom 1. 4. 2000, dem Beginn der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, bis 15. 2. 2001 wurde der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld anerkannt.
Im Rahmen der von der beklagten Partei angebotenen Umschulungsmaßnahmen absolvierte der Kläger in der Zeit vom 29. 1. bis 2. 2. 2001 eine „Einstiegswoche zur Berufstestung". Aufgrund des danach erstellten „Grob-Reha-Planes" wurde ihm eine vierwöchige Berufsfindung zur Abklärung der weiteren beruflichen Qualifizierung, der Lernfähigkeit sowie der Ausbildungseignung unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen angeboten. Er absolvierte diese Berufsfindung in der Zeit vom 5. 2. bis 15. 2. 2001. Der weitere „Reha-Plan" sah die Absolvierung einer „TOPP-Maßnahme" (= Training und Optimierung persönlicher Potentiale) im voraussichtlichen Förderzeitraum von acht Wochen vor.
Anlässlich einer Vorsprache bei der beklagten Partei am 20. 2. 2001 erklärte der Kläger, dass er sich nicht mehr in der Lage fühle, eine qualifizierte Umschulung zu absolvieren. Er wurde darüber belehrt, dass er beim Abbrechen der Umschulungsmaßnahmen keinen Anspruch mehr auf Invaliditätspension habe und „kein Geld" mehr bekommen würde. Aufgrund dieser Weigerung, weitere Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation durchzuführen, stellte die beklagte Partei die Zahlung des Übergangsgeldes mit 15. 2. 2001 ein.
Aufgrund seiner körperlichen, kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten ist der Kläger in der Lage, die ihm angebotene Umschulungsmaßnahme durchzuführen. Da der Kläger als Tischler und Bodenleger gearbeitet hat und damit von einem handwerklichen Grundberuf auszugehen ist, ergibt sich zusammen mit der vorgesehenen Umschulungsmaßnahme eine kaufmännische Zusatzqualifikation und damit eine Qualifikation, die am Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Zu einer reinen Verkaufstätigkeit wäre der Kläger wegen seiner Persönlichkeit „nicht so gut" geeignet.
Mit Bescheid vom 15. 6. 2001 sprach die beklagte Partei aus, dass dem Kläger die bis 31. 3. 2001 befristet zuerkannte Invaliditätspension bis 31. 3. 2002 weitergewährt werde, nach Ablauf dieses Zeitraumes der Leistungsanspruch erlösche und aufgrund der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die Pension nicht anfallen könne.
Das Erstgericht wies die auf Auszahlung der für den Zeitraum 1. 4. 2001 bis 31. 3. 2002 zuerkannten, aber (nach Ansicht der beklagten Partei) nicht angefallenen Invaliditätspension gerichtete Klage ab. Dem Kläger sei eine Umschulung auf Sachbearbeitertätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 zumutbar. Da er jedoch die vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen (Umschulung) ungerechtfertigterweise abgebrochen habe, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es den Inhalt des Bescheides vom 15. 6. 2001 in den Urteilsspruch aufnahm. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger eine Umschulung auf einen anderen - wenn auch neuen - Beruf von vornherein nicht zumutbar und daher jede weitere berufliche Rehabilitationsmaßnahme der beklagten Partei von vornherein als sinnlos anzusehen wäre. Gerade durch die Umschulung auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im kaufmännischen Bereich, eingestuft in der Beschäftigungsgruppe 3, erhalte der Kläger, ausgehend von einem handwerklichen Grundberuf, eine kaufmännische Zusatzqualifikation und damit eine Qualifikation, die am Arbeitsmarkt nachgefragt werde. Da der Kläger bereits nach Abschluss der „Berufsfindung" - trotz ausdrücklicher Belehrung durch die beklagte Partei - ganz generell erklärt habe, keinesfalls mehr an weiteren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen mitzuwirken, sei es nicht mehr notwendig gewesen, dass die beklagte Partei dem Kläger konkrete für ihn in Betracht kommende Rehabilitationsberufe nenne. Eine Verletzung der Informations- und Beratungspflicht durch die beklagte Partei liege daher nicht vor, sodass auf die Frage, ob weitere berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, etwa die von der beklagten Partei ins Auge gefassten qualifizierten Umschulungsmaßnahmen, dem Kläger zumutbar und unter Berücksichtigung der Chancen am Arbeitsmarkt auch sinnvoll gewesen wären, nicht weiter einzugehen sei.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen sekundärer Feststellungsmängel und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat von der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung nicht Gebrauch gemacht.