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Rechtssatz RS0116252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116252

Geschäftszahl

10ObS203/01b; 10ObS189/03x

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Rechtssatz

Besteht im Zeitpunkt der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein aufrechter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wird dieser Anspruch durch die Gewährung der Rehabilitation nicht berührt. Die Pension soll den Lebensunterhalt in gleicher Weise garantieren, wie dies vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahmen der Fall war. Dem entsprechend besteht für Pensionisten auch kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116252

Dokumentnummer

JJR_20020319_OGH0002_010OBS00203_01B0000_001