Rechtssatz RS0107678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107678
Geschäftszahl
10ObS140/97d; 10ObS210/01g; 10ObS307/02a
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
Die Regelung über die Antragstellung in § 256 (aF) ASVG hat zur Folge, daß durch Stellung des Antrages innerhalb eines Monats ab Ablauf der Befristung bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Pension über das Ende der Befristung hinaus weitergewährt wird; der Antrag wirkt damit auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung zurück, es wird gegenüber den sonstigen Wirkungen der Antragstellung (Leistungsanfall gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG) eine günstigere Regelung getroffen und bei Antragstellung innerhalb der Monatsfrist ein durchgehender Pensionsbezug sichergestellt.Die Regelung über die Antragstellung in Paragraph 256, (aF) ASVG hat zur Folge, daß durch Stellung des Antrages innerhalb eines Monats ab Ablauf der Befristung bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Pension über das Ende der Befristung hinaus weitergewährt wird; der Antrag wirkt damit auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung zurück, es wird gegenüber den sonstigen Wirkungen der Antragstellung (Leistungsanfall gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG) eine günstigere Regelung getroffen und bei Antragstellung innerhalb der Monatsfrist ein durchgehender Pensionsbezug sichergestellt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 140/97d
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 140/97d
- 10 ObS 210/01g
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 210/01g
Beisatz: Der im letzten Satz des § 256 ASVG (aF) enthaltene Ausschluss einer nur gegen den Ausspruch einer Befristung in einem Bescheid gerichteten Klage ist eine Folge dessen, dass es nach dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle bei Fortbestand der Invalidität ausreicht, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Ein nicht indiziertes Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten ist insoweit zu verneinen. (T1)
- 10 ObS 307/02a
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 307/02a
Beis wie T1
Schlagworte
Ergangen zu § 256 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107678
Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_010OBS00140_97D0000_003