Entscheidungsgründe:
Der am 11.7.1951 geborene Kläger hat bisher ungelernte Hilfsarbeitertätigkeiten (zuletzt in der Textilindustrie) verrichtet. Zufolge eines Zustandes nach einer Bandscheibenoperation und eines neuerlichen Bandscheibenvorfalles ist die Leistungsfähigkeit des Klägers stark eingeschränkt. Er ist nur mehr in der Lage leichte Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen mit Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Zugluft und feuchter Kälte zu verrichten. Nach einstündigem Sitzen ist ein Wechsel der Körperhaltung unbedingt erforderlich; Gehen ist nur 1 bis 2 km ohne Pausen möglich, schnelles Gehen ist ausgeschlossen. Unter Beachtung dieser Bedingungen ist die Erbringung einer täglich achtstündigen Arbeitsleistung möglich. Ausgeschlos- sen ist wiederholtes Bücken, sind Tätigkeiten in vorübergeneigter Stellung ohne Abstützmöglichkeit durch die Arme, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten, die Rumpf- erschütterungen bedingen, Arbeiten am Fließband mit Notwendigkeit zu wiederholten Drehbewegungen, Tätigkeiten im Akkord, Tätigkeiten mit starker Lärmexposition ohne entsprechenden Gehörschutz und Arbeiten, die überwiegend über Kopf zu verrichten sind. Wesentliche Beschränkungen des Anmarschweges bestehen nicht, es ist aber zu berücksichtigen, daß Gehleistungen über 2 km kontinuierlich nur in langsamem Tempo mit einer kurzen Pause möglich sind. Das sensible Defizit ist nach jetzt 5-jährigem Bestehen als Ausfall zu betrachten. Der jetzt beim Kläger erhobene Befund besteht praktisch unverändert seit 1990. Auch die subjektiven Beschwerden sind etwa gleich geblieben.
Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Einschränkungen in der Lage, als Webgutkontrollor zu arbeiten. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit; im Hinblick darauf, daß diese Tätigkeit die Änderung der Arbeitshaltung zwischen Sitzen und Stehen ermöglicht und die Haltung auch sonst weitgehend den Bedürfnissen des Arbeiters angepaßt werden kann, wird dabei allen medizinischen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers Rechnung getragen.
Am 31.10.1990, bei der beklagten Partei eingelangt im November 1990, beantragte der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension; im Hinblick auf die vorliegenden Leidenszustände sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
Die beklagte Partei anerkannte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.3.1994 den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität für die Zeit vom 1.12.1990 bis 28.2.1993 und lehnte das Begehren für die Zeit ab 1.3.1993 ab.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension auch für die Zeit ab 1.3.1993. Invalidität liege über den von der beklagten Partei angenommenen Zeitraum hinaus weiter vor.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Beim Kläger sei seinerzeit wegen einer ausgeprägten Lendenstrecksteife vorübergehende Invalidität vorgelegen, in der Folge sei aber eine Besserung des Zustandes eingetreten. Er sei ab 1.3.1993 wieder in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, so daß die Befristung zu Recht erfolgt sei. Da die Invalidität nur bis zum Ende einer in der Vergangenheit gelegenen Frist bestanden habe, lägen die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches nach § 100 Abs 1 lit b ASVG vor.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Beim Kläger sei seinerzeit wegen einer ausgeprägten Lendenstrecksteife vorübergehende Invalidität vorgelegen, in der Folge sei aber eine Besserung des Zustandes eingetreten. Er sei ab 1.3.1993 wieder in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, so daß die Befristung zu Recht erfolgt sei. Da die Invalidität nur bis zum Ende einer in der Vergangenheit gelegenen Frist bestanden habe, lägen die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG vor.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm die Invaliditätspension über den 28.2.1993 hinaus zu gewähren, ab. Die rechtliche Problematik liege darin, daß die beklagte Partei eine befristete Invaliditätspension für die Vergangenheit zuerkannt habe, was vom Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen für zulässig erachtet worden sei. Nach dessen Ansicht sei der Fall einer befristeten Pensionsleistung im Sinne des § 256 ASVG nur vorgelegen, wenn das Ende der Befristung, gesehen vom Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheides, in der Zukunft gelegen sei, was sich zwingend daraus ergebe, daß die zitierte Bestimmung eine neuerliche Antragstellung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Befristung vorsehe, ein in der Vergangenheit gelegener Zeitpunkt der Befristung aber mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides zu einer Versäumung der Antragsfrist durch den Versicherten führen könnte. Das Oberlandesgericht Wien habe dabei ausgesprochen, daß nur dann, wenn sich im Zug des Pensionszuerkennungsverfahrens herausstelle, daß die Invalidität bereits behoben sei und die Invaliditätspension nur für die Dauer einer in der Vergangenheit liegenden Invalidität zuzuerkennen sei, § 99 Abs 1 ASVG die gesetzliche Handhabe für den Entzug der Leistung biete, was aber wegen der Rechtskraftwirkung der Zuerkennung der Leistung zur Voraussetzung habe, daß eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen eingetreten sein müsse. In einer weiteren Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien den Standpunkt vertreten, daß die Zuerkennung einer befristeten Invaliditätspension für die Vergangenheit nicht unter die Bestimmung des § 256 ASVG falle; werde eine Leistung nur für eine befristete, vor Bescheiderlassung bereits vergangene Zeit gewährt, handle es sich um eine teilweise Ablehnung des Anspruches; es werde damit entschieden, daß mit dem Ende der Frist, für welche die Leistung zuerkannt werde, die Invalidität weggefallen sei. Dieser zweiten Ansicht sei beizutreten. § 99 ASVG sehe vor, daß eine laufende Leistung zu entziehen sei, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden seien. Die Judikatur verlange als Voraussetzung für die Entziehung eine entscheidende Änderung in den Verhältnissen. Begründet werde dies mit dem Vertrauensschutz des Leistungsbeziehers; wem eine laufende Leistung zuerkannt sei, der solle darauf vertrauen können, daß ihm diese tatsächlich zustehe und auch in Zukunft gewährt werde. Auf diesen Vertrauensschutz könne sich der Kläger hier nicht berufen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm eine Leistung für die Vergangenheit gewährt worden, ob ihm diese auch über den Zeitpunkt der Befristung hinaus zustehe, sei im vorliegenden Verfahren zu klären. Die Frage seiner Invalidität sei auf der Grundlage des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Da er in der Lage sei, den Beruf eines Webgutkontrollors ohne Einschränkungen zu verrichten, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht erfüllt, so daß seinem Begehren keine Berechtigung zukomme.Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm die Invaliditätspension über den 28.2.1993 hinaus zu gewähren, ab. Die rechtliche Problematik liege darin, daß die beklagte Partei eine befristete Invaliditätspension für die Vergangenheit zuerkannt habe, was vom Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen für zulässig erachtet worden sei. Nach dessen Ansicht sei der Fall einer befristeten Pensionsleistung im Sinne des Paragraph 256, ASVG nur vorgelegen, wenn das Ende der Befristung, gesehen vom Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheides, in der Zukunft gelegen sei, was sich zwingend daraus ergebe, daß die zitierte Bestimmung eine neuerliche Antragstellung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Befristung vorsehe, ein in der Vergangenheit gelegener Zeitpunkt der Befristung aber mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides zu einer Versäumung der Antragsfrist durch den Versicherten führen könnte. Das Oberlandesgericht Wien habe dabei ausgesprochen, daß nur dann, wenn sich im Zug des Pensionszuerkennungsverfahrens herausstelle, daß die Invalidität bereits behoben sei und die Invaliditätspension nur für die Dauer einer in der Vergangenheit liegenden Invalidität zuzuerkennen sei, Paragraph 99, Absatz eins, ASVG die gesetzliche Handhabe für den Entzug der Leistung biete, was aber wegen der Rechtskraftwirkung der Zuerkennung der Leistung zur Voraussetzung habe, daß eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen eingetreten sein müsse. In einer weiteren Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien den Standpunkt vertreten, daß die Zuerkennung einer befristeten Invaliditätspension für die Vergangenheit nicht unter die Bestimmung des Paragraph 256, ASVG falle; werde eine Leistung nur für eine befristete, vor Bescheiderlassung bereits vergangene Zeit gewährt, handle es sich um eine teilweise Ablehnung des Anspruches; es werde damit entschieden, daß mit dem Ende der Frist, für welche die Leistung zuerkannt werde, die Invalidität weggefallen sei. Dieser zweiten Ansicht sei beizutreten. Paragraph 99, ASVG sehe vor, daß eine laufende Leistung zu entziehen sei, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden seien. Die Judikatur verlange als Voraussetzung für die Entziehung eine entscheidende Änderung in den Verhältnissen. Begründet werde dies mit dem Vertrauensschutz des Leistungsbeziehers; wem eine laufende Leistung zuerkannt sei, der solle darauf vertrauen können, daß ihm diese tatsächlich zustehe und auch in Zukunft gewährt werde. Auf diesen Vertrauensschutz könne sich der Kläger hier nicht berufen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm eine Leistung für die Vergangenheit gewährt worden, ob ihm diese auch über den Zeitpunkt der Befristung hinaus zustehe, sei im vorliegenden Verfahren zu klären. Die Frage seiner Invalidität sei auf der Grundlage des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Da er in der Lage sei, den Beruf eines Webgutkontrollors ohne Einschränkungen zu verrichten, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht erfüllt, so daß seinem Begehren keine Berechtigung zukomme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von gerügten Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und trat dessen rechtlicher Beurteilung im wesentlichen bei. Bei der von der beklagten Partei gewählten Vorgangsweise stelle sich zunächst die Frage, ob ein derartiger Bescheid überhaupt angefochten werden könne: Nach § 256 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201/1996 Art 34 Z 100 durfte nämlich gegen den Ausspruch, daß die Pension auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wurde, eine Klage nicht erhoben werden. Das Oberlandesgericht Wien habe seinerzeit die Klagemöglichkeit bejaht, wenn das Ende der Frist vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung gelegen sei und dies rein pragmatisch damit begründet, daß durch die Befristung in der Vergangenheit dem Pensionisten ansonst die rechtzeitige Antragstellung für die Weitergewährung genommen würde; in einer anderen Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien die Klagbarkeit damit begründet, daß ein derartiger Bescheid die Pension für einen bestimmten Zeitraum zuerkenne und für einen darüberhinaus liegenden Zeitraum ablehne. Beide Begründungen könnten jedoch die Möglichkeit der Klagsführung gegen derartige Bescheide zu tragen, so daß gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestünden. Zu unterscheiden davon sei aber die Frage, von welchen Voraussetzungen im Fall eines derartigen Bescheides die Weitergewährung der Pension abhänge. Hier sei, wie auch vom Erstgericht ausgeführt, der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien beizutreten, daß dann, wenn die Invalidität über den Zuerkennungszeitraum hinaus nicht angedauert habe, kein Fall der Entziehung der Leistung gemäß § 99 ASVG, sondern ein Fall des Erlöschens nach § 100 Abs 1 lit b ASVG vorliege. Ein Vergleich des Zustandes des Versicherten im Zeitpunkt des Beginnes und des im Bescheid ausgesprochenen Endes der Leistung sei daher nicht vorzunehmen. § 99 ASVG schütze einerseits das Vertrauen des Versicherten in eine Entscheidung und andererseits auch die Rechtskraft. Im vorliegenden Fall werde aber weder in das Vertrauen noch in die Rechtskraft eingegriffen. Dem Kläger sei mit dem bekämpften Bescheid die Pension nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden, sodaß über diese Entscheidung hinaus für ein Vertrauen des Klägers auf den Leistungsbezug keine Grundlage bestanden habe. Da die Pension nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden sei, habe auch nur dieser Teil in Rechtskraft erwachsen können. Berücksichtige man noch, daß das Institut der befristeten Pension der Verwaltungsvereinfachung dienen solle und damit an die Überprüfung der Voraussetzungen nicht sehr strenge Maßstäbe angelegt würden, so sei ein sachgerechtes Ergebnis nur dadurch zu erzielen, daß davon auszugehen sei, daß die Pensionsgewährung nur für den Zeitraum der Befristung erfolge und der Anspruch mit dem Ablauf der Befristung gemäß § 100 Abs 1 lit b ASVG erlösche. Im übrigen trete nach der Rechtsprechung durch die Erhebung der Klage gegen derartige Bescheide, die Entscheidung des Versicherungsträgers zur Gänze, also auch im zuerkennenden Teil außer Kraft, sodaß die Entscheidungskompetenz zur Gänze auf das Gericht übergehe, das dann über den Anspruch im abweisenden Teil zu entscheiden habe; im stattgebenden Umfang sei von einem unwiderruflichen Anerkenntnis des Versicherungsträgers auszugehen. Da die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG beim Kläger nicht vorlägen, komme daher seinem Begehren keine Berechtigung zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von gerügten Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und trat dessen rechtlicher Beurteilung im wesentlichen bei. Bei der von der beklagten Partei gewählten Vorgangsweise stelle sich zunächst die Frage, ob ein derartiger Bescheid überhaupt angefochten werden könne: Nach Paragraph 256, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, Artikel 34, Ziffer 100, durfte nämlich gegen den Ausspruch, daß die Pension auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wurde, eine Klage nicht erhoben werden. Das Oberlandesgericht Wien habe seinerzeit die Klagemöglichkeit bejaht, wenn das Ende der Frist vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung gelegen sei und dies rein pragmatisch damit begründet, daß durch die Befristung in der Vergangenheit dem Pensionisten ansonst die rechtzeitige Antragstellung für die Weitergewährung genommen würde; in einer anderen Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien die Klagbarkeit damit begründet, daß ein derartiger Bescheid die Pension für einen bestimmten Zeitraum zuerkenne und für einen darüberhinaus liegenden Zeitraum ablehne. Beide Begründungen könnten jedoch die Möglichkeit der Klagsführung gegen derartige Bescheide zu tragen, so daß gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestünden. Zu unterscheiden davon sei aber die Frage, von welchen Voraussetzungen im Fall eines derartigen Bescheides die Weitergewährung der Pension abhänge. Hier sei, wie auch vom Erstgericht ausgeführt, der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien beizutreten, daß dann, wenn die Invalidität über den Zuerkennungszeitraum hinaus nicht angedauert habe, kein Fall der Entziehung der Leistung gemäß Paragraph 99, ASVG, sondern ein Fall des Erlöschens nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG vorliege. Ein Vergleich des Zustandes des Versicherten im Zeitpunkt des Beginnes und des im Bescheid ausgesprochenen Endes der Leistung sei daher nicht vorzunehmen. Paragraph 99, ASVG schütze einerseits das Vertrauen des Versicherten in eine Entscheidung und andererseits auch die Rechtskraft. Im vorliegenden Fall werde aber weder in das Vertrauen noch in die Rechtskraft eingegriffen. Dem Kläger sei mit dem bekämpften Bescheid die Pension nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden, sodaß über diese Entscheidung hinaus für ein Vertrauen des Klägers auf den Leistungsbezug keine Grundlage bestanden habe. Da die Pension nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden sei, habe auch nur dieser Teil in Rechtskraft erwachsen können. Berücksichtige man noch, daß das Institut der befristeten Pension der Verwaltungsvereinfachung dienen solle und damit an die Überprüfung der Voraussetzungen nicht sehr strenge Maßstäbe angelegt würden, so sei ein sachgerechtes Ergebnis nur dadurch zu erzielen, daß davon auszugehen sei, daß die Pensionsgewährung nur für den Zeitraum der Befristung erfolge und der Anspruch mit dem Ablauf der Befristung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG erlösche. Im übrigen trete nach der Rechtsprechung durch die Erhebung der Klage gegen derartige Bescheide, die Entscheidung des Versicherungsträgers zur Gänze, also auch im zuerkennenden Teil außer Kraft, sodaß die Entscheidungskompetenz zur Gänze auf das Gericht übergehe, das dann über den Anspruch im abweisenden Teil zu entscheiden habe; im stattgebenden Umfang sei von einem unwiderruflichen Anerkenntnis des Versicherungsträgers auszugehen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beim Kläger nicht vorlägen, komme daher seinem Begehren keine Berechtigung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.