Rechtssatz RS0107679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107679
Geschäftszahl
10ObS140/97d
Entscheidungsdatum
22.05.1997
Rechtssatz
Ein Versicherter, dessen Leistung mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristet wurde, bedarf keines Antrages im Sinne des § 256 (aF) ASVG. Der Leistungswerber kann vielmehr sein Begehren auf die Leistung für die Zeit nach Ablauf der Frist, für die die Pension bescheidmäßig zuerkannt wurde, mit Klage geltend machen; auch dadurch ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind, ein durchgehender Leistungsbezug sichergestellt. Daß bei Zuerkennung einer mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristeten Leistung eine Antragstellung mit den Wirkungen des § 256 (aF) ASVG nicht erfolgen kann, ist daher mit keinem Nachteil für den Leistungswerber verbunden.Ein Versicherter, dessen Leistung mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristet wurde, bedarf keines Antrages im Sinne des Paragraph 256, (aF) ASVG. Der Leistungswerber kann vielmehr sein Begehren auf die Leistung für die Zeit nach Ablauf der Frist, für die die Pension bescheidmäßig zuerkannt wurde, mit Klage geltend machen; auch dadurch ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind, ein durchgehender Leistungsbezug sichergestellt. Daß bei Zuerkennung einer mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristeten Leistung eine Antragstellung mit den Wirkungen des Paragraph 256, (aF) ASVG nicht erfolgen kann, ist daher mit keinem Nachteil für den Leistungswerber verbunden.
Schlagworte
Ergangen zu § 256 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107679
Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_010OBS00140_97D0000_004