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Rechtssatz RS0107679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107679

Geschäftszahl

10ObS140/97d

Entscheidungsdatum

22.05.1997

Rechtssatz

Ein Versicherter, dessen Leistung mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristet wurde, bedarf keines Antrages im Sinne des Paragraph 256, (aF) ASVG. Der Leistungswerber kann vielmehr sein Begehren auf die Leistung für die Zeit nach Ablauf der Frist, für die die Pension bescheidmäßig zuerkannt wurde, mit Klage geltend machen; auch dadurch ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind, ein durchgehender Leistungsbezug sichergestellt. Daß bei Zuerkennung einer mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristeten Leistung eine Antragstellung mit den Wirkungen des Paragraph 256, (aF) ASVG nicht erfolgen kann, ist daher mit keinem Nachteil für den Leistungswerber verbunden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ergangen zu § 256 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107679

Dokumentnummer

JJR_19970522_OGH0002_010OBS00140_97D0000_004