Weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz um keinen aufhebenden Beschluß iS des § 527 Abs. 2 ZPO, sondern um eine den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß inhaltlich abändernde Entscheidung handelt, kann diese ohne Rechtskraftvorbehalt und nach § 47 Abs. 2 ASGG in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 auch ohne Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO, also ohne die Beschränkungen des § 46 Abs. 2 leg cit in der genannten Fassung, angefochten werden. Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist nach § 521 a Abs. 1 und 2 ZPO zulässig.Weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz um keinen aufhebenden Beschluß iS des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern um eine den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß inhaltlich abändernde Entscheidung handelt, kann diese ohne Rechtskraftvorbehalt und nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 auch ohne Anwendung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, also ohne die Beschränkungen des Paragraph 46, Absatz 2, leg cit in der genannten Fassung, angefochten werden. Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist nach Paragraph 521, a Absatz eins und 2 ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Daß es sich bei der vorliegenden Sache um keine Rechtsstreitigkeit iS des § 65 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7 oder 8 ASGG handelt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Ziffern. Eingehender ist hingegen zu prüfen, ob eine Sozialrechtssache iS der Z 1 oder 3 der zit Gesetzesstelle vorliegt. Das wäre bei einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen (§ 354 Z 1 ASVG) oder über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§ 354 Z 3 ASVG) der Fall. Leistungssachen nach § 354 Z 3 ASVG sind Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß (dem die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe regelnden) Abschnitt II des Fünften Teiles (des ASVG). Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in bestimmten Einrichtungen verpflegt, so geht nach dem im genannten Gesetzesabschnitt enthaltenen § 324 Abs. 3 für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)- berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe über. Die dem Renten(Pensions)- berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. Nach § 324 Abs. 4 ASVG ist dessen wiedergegebener Abs. 3 in den Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter - wie der Kläger - auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt.Daß es sich bei der vorliegenden Sache um keine Rechtsstreitigkeit iS des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 7, oder 8 ASGG handelt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Ziffern. Eingehender ist hingegen zu prüfen, ob eine Sozialrechtssache iS der Ziffer eins, oder 3 der zit Gesetzesstelle vorliegt. Das wäre bei einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG) oder über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (Paragraph 354, Ziffer 3, ASVG) der Fall. Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 3, ASVG sind Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß (dem die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe regelnden) Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles (des ASVG). Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in bestimmten Einrichtungen verpflegt, so geht nach dem im genannten Gesetzesabschnitt enthaltenen Paragraph 324, Absatz 3, für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)- berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe über. Die dem Renten(Pensions)- berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. Nach Paragraph 324, Absatz 4, ASVG ist dessen wiedergegebener Absatz 3, in den Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter - wie der Kläger - auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt.
Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern nach § 369 ASVG ein Bescheidrecht nicht zu.Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern nach Paragraph 369, ASVG ein Bescheidrecht nicht zu.
In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG darf gemäß § 70 Abs. 1 leg cit eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder 2. dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG darf gemäß Paragraph 70, Absatz eins, leg cit eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder 2. dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.
Diejenigen Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind nach § 66 leg cit ua auch auf die Träger der Sozialhilfe anzuwenden.Diejenigen Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind nach Paragraph 66, leg cit ua auch auf die Träger der Sozialhilfe anzuwenden.
Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden wiedergegebenen Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des § 324 Abs. 4 ASVG vom Bund, nie aber vom Renten(Pensions)berechtigten erhoben werden darf. Da nämlich in derartigen Verfahren eine Klage nach § 70 Abs. 1 ASGG nur bei Ablehnung eines vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruches oder Unterlassung einer Stellungnahme zu einem solchen erhoben werden darf, kann es sich bei Verfahren nach § 65 Abs. 1 Z 3 leg cit nur um Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Sozialhilfeträger bzw dem Bund und einem Versicherungsträger, nie aber um solche zwischen einem Renten- oder Pensionsberechtigten und einem Versicherungsträger handeln.Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden wiedergegebenen Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des Paragraph 324, Absatz 4, ASVG vom Bund, nie aber vom Renten(Pensions)berechtigten erhoben werden darf. Da nämlich in derartigen Verfahren eine Klage nach Paragraph 70, Absatz eins, ASGG nur bei Ablehnung eines vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruches oder Unterlassung einer Stellungnahme zu einem solchen erhoben werden darf, kann es sich bei Verfahren nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit nur um Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Sozialhilfeträger bzw dem Bund und einem Versicherungsträger, nie aber um solche zwischen einem Renten- oder Pensionsberechtigten und einem Versicherungsträger handeln.
Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die vorliegende Rechtsstreitigkeit zwischen dem klagenden Rentner und dem beklagten Träger der Unfallversicherung über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen geführt wird, ob sie also eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG ist.Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die vorliegende Rechtsstreitigkeit zwischen dem klagenden Rentner und dem beklagten Träger der Unfallversicherung über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen geführt wird, ob sie also eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG ist.
Die im in diesem Fall sinngemäß anzuwendenden § 324 Abs. 3 ASVG
gebrauchte Wortfolge "so geht für die Zeit dieser Pflege der
Anspruch auf Rente ... bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens
jedoch bis zu ... vH dieses Anspruches auf den Träger der
Sozialhilfe über", die im zit Abs. gebrauchte Wendung "der vom
Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente geht auf ... über" und der
im Abs. 3 und im Abs. 4 verwendete Ausdruck "der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag" machen deutlich, daß es sich dabei um eine auf unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beruhende teilweise Übertragung des Rentenanspruchs vom Rentenberechtigten auf den Träger der Sozialhilfe bzw im Falle des Abs. 4 auf den Bund handelt. Der Rentenanspruch geht bis zu der sich aus § 324 Abs. 3 ASVG ergebenden Höhe für die Zeit der auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durchgeführten Pflege des Rentenberechtigten in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen bzw - im Falle des Abs. 4 - der Unterbringung des Rentenberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB ipso iure auf den kostenpflichtigen Sozialhilfeträger bzw den Bund über. Dabei handelt es sich nicht um einen neben den Leistungsanspruch des Renten(Pensions)berechtigten tretenden Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers bzw des Bundes gegen den Träger der Sozialversicherung, sondern um den Übergang eines Teiles des Leistungsanspruches des Renten(Pensions)- berechtigten auf den Sozialhilfeträger bzw den Bund durch Legalzession (so zB MGA ASVGim Absatz 3 und im Absatz 4, verwendete Ausdruck "der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag" machen deutlich, daß es sich dabei um eine auf unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beruhende teilweise Übertragung des Rentenanspruchs vom Rentenberechtigten auf den Träger der Sozialhilfe bzw im Falle des Absatz 4, auf den Bund handelt. Der Rentenanspruch geht bis zu der sich aus Paragraph 324, Absatz 3, ASVG ergebenden Höhe für die Zeit der auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durchgeführten Pflege des Rentenberechtigten in einer der im Absatz 3, genannten Einrichtungen bzw - im Falle des Absatz 4, - der Unterbringung des Rentenberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ipso iure auf den kostenpflichtigen Sozialhilfeträger bzw den Bund über. Dabei handelt es sich nicht um einen neben den Leistungsanspruch des Renten(Pensions)berechtigten tretenden Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers bzw des Bundes gegen den Träger der Sozialversicherung, sondern um den Übergang eines Teiles des Leistungsanspruches des Renten(Pensions)- berechtigten auf den Sozialhilfeträger bzw den Bund durch Legalzession (so zB MGA ASVG
ErgLfg 1546 FN 1, 1552f FN 11; Selb in Tomandl, SV-System
ErgLfg 560, 3. ErgLfg 561; Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 538).
Nach § 1394 ABGB sind "die Rechte des Übernehmers"
(= Sozialhilfeträger bzw Bund) "mit den Rechten des Überträgers"
(= Renten/Pensions/berechtigter) "in Rücksicht auf die überlassene
Forderung" (= Anspruch auf Teil des Renten/Pensions/anspruchs) eben
dieselben". Im Falle einer Legalzession nach § 324 Abs. 3 oder
Abs. 4 ASVG besteht deren Wirkung - wie bei jeder anderen
Vollzession - im Wechsel der Rechtszuständigkeit hinsichtlich des
betroffenen Teiles des Renten(Pensions)anspruches vom Zedenten
(bisherigen RentenÄPensionsÜberechtigten) auf den Zessionar
(Sozialhilfeträger bzw Bund), der insoweit an die Stelle des
bisherigen Berechtigten tritt, wobei der übergegangene Anspruchsteil
aber inhaltlich unberührt bleibt (zB Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen Rechts8 I 277 f; Ertl in Rummel, ABGB1 § 1394 Rz 1).
Über den Bestand und den Umfang (also die Höhe) des Anspruchs auf die Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuß, welche Versicherungsleistungen nach § 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG auf den Bund übergangen sein könnten, hat die beklagte Partei schon Jahre vor einem solchen allfälligen teilweisen Übergang mit rechtskräftigen Bescheiden entschieden.Über den Bestand und den Umfang (also die Höhe) des Anspruchs auf die Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuß, welche Versicherungsleistungen nach Paragraph 324, Absatz 3 und Absatz 4, ASVG auf den Bund übergangen sein könnten, hat die beklagte Partei schon Jahre vor einem solchen allfälligen teilweisen Übergang mit rechtskräftigen Bescheiden entschieden.
Bei einem Übergang eines festgestellten Anspruchs hat der Versicherungsträger keinen neuen Leistungsbescheid zu erlassen.
§ 367 Abs. 1 ASVG ist nicht anzuwenden, weil die Leistung bereits bescheidmäßig festgestellt ist und die im Abs. 2 leg cit genannten Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des Abs. 1 (Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruchs, Geltendmachung des Anspruchs auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung einer Ausgleichszulage) nicht vorliegen. In einem solchen Fall geht es daher nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen und damit nicht um die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidenden Kernfragen (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 265). Es geht vielmehr ausschließlich um die Frage, ob ein Teil, allenfalls welcher Teil der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuß des Klägers dem Bund als allfälligem Legalzessionar auszuzahlen ist, wer also nach § 106 ASVG Zahlungsempfänger dieser Leistungen ist. Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist jedoch keine Leistungssache (Kuderna, ASGG § 65 Erl 3; OLG Wien 9.6.1961 SSV 1/122; OLG Wien 14.6.1963 SVSlg 14.961 ua; 20.10.1987 10 ObS 69/87 SSV-NF 1/42; 17.11.1987 10 ObS 126/87 SSV-NF 1/55; 14.6.1989 9 ObA 62/89; 14.3.1990 9 ObA 72/90 ua).Paragraph 367, Absatz eins, ASVG ist nicht anzuwenden, weil die Leistung bereits bescheidmäßig festgestellt ist und die im Absatz 2, leg cit genannten Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des Absatz eins, (Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruchs, Geltendmachung des Anspruchs auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung einer Ausgleichszulage) nicht vorliegen. In einem solchen Fall geht es daher nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen und damit nicht um die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidenden Kernfragen (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 265). Es geht vielmehr ausschließlich um die Frage, ob ein Teil, allenfalls welcher Teil der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuß des Klägers dem Bund als allfälligem Legalzessionar auszuzahlen ist, wer also nach Paragraph 106, ASVG Zahlungsempfänger dieser Leistungen ist. Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist jedoch keine Leistungssache (Kuderna, ASGG Paragraph 65, Erl 3; OLG Wien 9.6.1961 SSV 1/122; OLG Wien 14.6.1963 SVSlg 14.961 ua; 20.10.1987 10 ObS 69/87 SSV-NF 1/42; 17.11.1987 10 ObS 126/87 SSV-NF 1/55; 14.6.1989 9 ObA 62/89; 14.3.1990 9 ObA 72/90 ua). Da es sich dabei auch nicht um streitige Privatrechte, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache iS des § 1 JN, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch handelt, ist die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen (so auch die im vorigen Absatz zit E des OGH). Da die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten entzogen ist, wurde die Klage vom Erstgericht zutreffend nach § 42 Abs. 1 JN wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, wobei allerdings iS der zit Gesetzesstelle das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären gewesen wäre. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß aufhebende Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß das dem erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird.Da es sich dabei auch nicht um streitige Privatrechte, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache iS des Paragraph eins, JN, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch handelt, ist die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen (so auch die im vorigen Absatz zit E des OGH). Da die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten entzogen ist, wurde die Klage vom Erstgericht zutreffend nach Paragraph 42, Absatz eins, JN wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, wobei allerdings iS der zit Gesetzesstelle das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären gewesen wäre. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß aufhebende Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß das dem erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird.