Rechtssatz RS0084922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084922
Entscheidungsdatum
26.06.1990
Rechtssatz
Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des § 324 Abs 4 ASVG vom Bund, nie aber vom Rentenberechtigten (Pensionsberechtigten) erhoben werden darf.Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des Paragraph 324, Absatz 4, ASVG vom Bund, nie aber vom Rentenberechtigten (Pensionsberechtigten) erhoben werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084922
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_010OBS00298_8900000_001