Rechtssatz RS0115906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115906
Geschäftszahl
10ObS210/01g; 10ObS307/02a; 10ObS68/22f
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256
Rechtssatz
Die Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, ist ebensowenig unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeitsgericht und Sozialgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 256 Abs 3 ASVG.Die Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, ist ebensowenig unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeitsgericht und Sozialgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 256, Absatz 3, ASVG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 210/01g
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 210/01g
- 10 ObS 307/02a
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 307/02a
Auch
- 10 ObS 68/22f
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 68/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Parallelbestimmung gemäß § 133b GSVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115906
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00210_01G0000_002