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Rechtssatz RS0106218

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106218

Geschäftszahl

10ObS2145/96f

Entscheidungsdatum

30.07.1996

Norm

WPGG §4 Abs1
WPGG §7 Abs2

Rechtssatz

Die befristete Gewährung von Pflegegeld ist weder im BPGG noch im Wr PGG ausdrücklich vorgesehen oder geregelt. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung bzw bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa schon bisher bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach Paragraphen 256, aF, 271 Absatz 3, ASVG (nunmehr allerdings Paragraph 256, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201), dann kann eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorgenommen werden und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird. In einem solchen Fall steht die befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes mit den Bestimmungen des Wr PGG nicht in Widerspruch vergleiche zum BPGG: 10 ObS 27/96).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106218

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02145_96F0000_001