Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Klägerin aus, sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben als auch die daraus abgeleiteten Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Versicherten hätten im Leistungsrecht der Sozialversicherung durchaus ihre Berechtigung. Das Pflegegeld nach dem BPGG - und auch die entsprechenden landesrechtlichen Leistungen - stellten jedoch keine Leistung der Sozialversicherung dar. Es handle sich dabei nicht um Versicherungsleistungen. Lediglich die Auszahlung erfolge bei Beziehern von Geldleistungen der Sozialversicherung durch den Sozialversicherungsträger. Der Anspruch auf Pflegegeld werde aber nicht durch Beitragsleistung oder - wie in der Bundesrepublik Deutschland - durch Bestehen eines Versicherungsverhältnisses erworben. Der Anspruch auf Pflegegeld bestehe dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Bundespflegegeldgesetzes erfüllt erfüllt seien.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Versicherter die Interessen
des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen
Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine
Ansprüche nicht verlieren, ist er nach ständiger Rechtsprechung
verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu
einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen
würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren
verbunden ist (SZ 61/84 = SSV-NF 2/33 = JBl 1988, 601). Ist ein
Versicherter bloß wegen der durch eine zumutbare Operation behebbaren
Beeinträchtigung seines körperlichen und geistigen Zustandes invalid
oder berufsunfähig, so ist nach ständiger Rechtsprechung seine
Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur vorübergehend, weil sie durch
die Operation beendet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, daß die
Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension in einem solchen Fall gemäß
§§ 256, 271 Abs 3 ASVG bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen ist, für
den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der
Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorhergesagt werden kann. Hängt
ihr Ende von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu
der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der
Pflicht für das Ende seines Anspruches maßgebend. Die Leistung ist
daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität oder
Berufsunfähigkeit bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder
Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Die Kriterien,
nach denen zu beurteilen ist, ob ein operativer Eingriff zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, wurden bereits
eingehend dargelegt (SZ 63/32 = SSV-NF 4/23 = JBl 1990, 734 = RdW
1990, 385 = DRdA 1991, 236; SSV-NF 7/8; 8/100 ua). In diesem
Zusammenhang wurde auch klargestellt, daß das Sozialgericht berechtigt ist, eine befristete Pension für die Zukunft zuzusprechen, wenn das Ende der Invalidität oder Berufsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird (SZ 64/43 = SSV-NF 5/42 mwN). Eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 80 % wurde in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen (SSV-NF 8/100 mwN).
Die soeben dargelegten Grundsätze sind auch für den Anspruch auf Zuerkennung eines Pflegegeldes nach dem BPGG nutzbar zu machen. Dabei wird nicht übersehen, daß es sich beim Pflegegeld um eine Leistung des Bundes handelt, die nicht durch Beiträge, sondern ausschließlich aus Budgetmitteln bedeckt wird (vgl Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG Rz 2 zu Art I). Artikel 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866) bestimmt, daß der Aufwand für das Pflegegeld vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen ist; die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses auf Grund kausaler Behinderung geleistet wird (vgl dazu Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 141 ff). Auch wenn also der Anspruch auf Pflegegeld nicht unmittelbar von Beitragszahlungen abhängt, so werden, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Kosten des Pflegegeldes auch von der Allgemeinheit der Steuerzahler und die dadurch begründete Risikogemeinschaft getragen. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Auffassung, daß ein Pflegebedarf nur vorübergehend besteht, wenn die ihn begründende körperliche Behinderung durch eine zumutbare Operation beendet werden kann.Die soeben dargelegten Grundsätze sind auch für den Anspruch auf Zuerkennung eines Pflegegeldes nach dem BPGG nutzbar zu machen. Dabei wird nicht übersehen, daß es sich beim Pflegegeld um eine Leistung des Bundes handelt, die nicht durch Beiträge, sondern ausschließlich aus Budgetmitteln bedeckt wird vergleiche Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG Rz 2 zu Artikel römisch eins,). Artikel 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866) bestimmt, daß der Aufwand für das Pflegegeld vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen ist; die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses auf Grund kausaler Behinderung geleistet wird vergleiche dazu Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 141 ff). Auch wenn also der Anspruch auf Pflegegeld nicht unmittelbar von Beitragszahlungen abhängt, so werden, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Kosten des Pflegegeldes auch von der Allgemeinheit der Steuerzahler und die dadurch begründete Risikogemeinschaft getragen. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Auffassung, daß ein Pflegebedarf nur vorübergehend besteht, wenn die ihn begründende körperliche Behinderung durch eine zumutbare Operation beendet werden kann.
Die befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes steht auch mit den Bestimmungen des BPGG nicht in Widerspruch. Richtig ist nur soviel, daß das BPGG den befristeten Zuspruch nicht ausdrücklich regelt. Nach § 4 Abs 1 BPGG gebührt das Pflegegeld bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Daraus ergibt sich, daß der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern muß (Gruber/Pallinger aaO Rz 26 zu § 4; vgl auch SSV-NF 9/14 mwN), eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall erfüllt ist. Nach § 9 Abs 1 BPGG gebührt das Pflegegeld mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen (Abs 2). Der Wegfall der Voraussetzungen oder eine wesentliche Veränderung wird im allgemeinen erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung eintreten; auf diese Regelfälle nimmt der Gesetzestext bedacht. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung bzw bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa auch bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach §§ 256, 271 Abs 3 ASVG (vgl SSV-NF 9/28), dann ist eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorzunehmen, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird. Daß der Klägerin der oben geschilderte operative Eingriff an sich zumutbar ist, wird im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.Die befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes steht auch mit den Bestimmungen des BPGG nicht in Widerspruch. Richtig ist nur soviel, daß das BPGG den befristeten Zuspruch nicht ausdrücklich regelt. Nach Paragraph 4, Absatz eins, BPGG gebührt das Pflegegeld bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Daraus ergibt sich, daß der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern muß (Gruber/Pallinger aaO Rz 26 zu Paragraph 4,; vergleiche auch SSV-NF 9/14 mwN), eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall erfüllt ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BPGG gebührt das Pflegegeld mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen (Absatz 2,). Der Wegfall der Voraussetzungen oder eine wesentliche Veränderung wird im allgemeinen erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung eintreten; auf diese Regelfälle nimmt der Gesetzestext bedacht. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung bzw bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa auch bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach Paragraphen 256, 271, Absatz 3, ASVG vergleiche SSV-NF 9/28), dann ist eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorzunehmen, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird. Daß der Klägerin der oben geschilderte operative Eingriff an sich zumutbar ist, wird im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.