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Rechtssatz RS0102023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102023

Geschäftszahl

10ObS27/96; 10ObS96/14m

Entscheidungsdatum

25.11.2014

Norm

BPGG allg

Rechtssatz

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung des Bundes, die nicht durch Beiträge, sondern ausschließlich aus Budgetmitteln bedeckt wird. Auch wenn also der Anspruch auf Pflegegeld nicht unmittelbar von Beitragszahlungen abhängt, so werden die Kosten des Pflegegeldes auch von der Allgemeinheit der Steuerzahler und die dadurch begründete Risikogemeinschaft getragen. Es sind daher die zur Befristung der Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension entwickelten Grundsätze auch für den Anspruch auf Zuerkennung eines Pflegegeldes nach dem BPGG nutzbar zu machen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 27/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 27/96
    Veröff: SZ 69/66
  • 10 ObS 96/14m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 96/14m
    Auch; nur: Das Pflegegeld stellt somit eine Leistung des Bundes dar, die nicht durch Beiträge bedeckt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_010OBS00027_9600000_001