Rechtssatz RS0102023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102023
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung des Bundes, die nicht durch Beiträge, sondern ausschließlich aus Budgetmitteln bedeckt wird. Auch wenn also der Anspruch auf Pflegegeld nicht unmittelbar von Beitragszahlungen abhängt, so werden die Kosten des Pflegegeldes auch von der Allgemeinheit der Steuerzahler und die dadurch begründete Risikogemeinschaft getragen. Es sind daher die zur Befristung der Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension entwickelten Grundsätze auch für den Anspruch auf Zuerkennung eines Pflegegeldes nach dem BPGG nutzbar zu machen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 27/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 27/96
Veröff: SZ 69/66
- 10 ObS 96/14m
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 96/14m
Auch; nur: Das Pflegegeld stellt somit eine Leistung des Bundes dar, die nicht durch Beiträge bedeckt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102023
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00027_9600000_001