Rechtssatz RS0102025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102025
Entscheidungsdatum
05.09.2000
Rechtssatz
Das Bundespflegegeldgesetz regelt den befristeten Zuspruch von Pflegegeld nicht ausdrücklich. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung beziehungsweise bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa auch bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach §§ 256, 271 Abs 3 ASVG, dann ist eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorzunehmen, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird.Das Bundespflegegeldgesetz regelt den befristeten Zuspruch von Pflegegeld nicht ausdrücklich. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung beziehungsweise bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa auch bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach Paragraphen 256, 271, Absatz 3, ASVG, dann ist eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorzunehmen, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 27/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 27/96
Veröff: SZ 69/66
- 10 ObS 2145/96f
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2145/96f
Beisatz: Gleiches gilt auch für den Bereich des WPGG. (T1)
- 10 ObS 237/00a
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 237/00a
Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur wurde im Wesentlichen vom Gesetzgeber festgeschrieben. § 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111 (in Kraft seit 1. 1. 1999). (T2); Veröff: SZ 73/136
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102025
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00027_9600000_003