Der Argumentation des Revisionswerbers zur Anrechenbarkeit des Betreuungsaufwandes der auch vom neurologischen Sachverständigen anerkannten "Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Wohngemeinschaft zur Bildungsförderung und Aggressionsdämpfung" ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 10 ObS 187/97s ausgeführt hat, daß für therapeutische Betreuungen, sie sich ausschließlich auf nicht in den §§ 1 und 2 EinstV erfaßte Lebensbereiche - etwa im Sinne einer "Betreuungstherapie" geistig behinderter Personen - erstrecken, eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage fehlt und ein solcher Pflegeaufwand daher grundsätzlich nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenzahl anzuheben vermag. Allerdings fehlen im vorliegenden Fall verläßliche und für die rechtliche Beurteilung unerläßliche Feststellungen darüber, daß sich der Kläger nicht ordentliche warme Mahlzeiten ohne fremde Hilfe grundsätzlich zubereiten kann. Die Feststellung, daß er sich "einfache" (?) Mahlzeiten zubereitet, wenn es ihm "Spaß macht", sagt nämlich nichts darüber aus, ob er hiezu körperlich und geistig (mit oder ohne Anleitung) in der Lage wäre. Anhaltspunkte dafür, daß er hiezu (grundsätzlich) imstande ist, sind durch die getroffene (wenngleich vage) Feststellung jedenfalls indiziert (SSV-NF 4/135; 10 ObS 2176/96i = infas 1997 S 11). In der Entscheidung SSV-NF 9/42 wurde ausgeführt, daß für die Zubereitung von Mahlzeiten dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen ist, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten. Der vom Erstgericht gewählte Begriff der "einfachen Mahlzeit" ist daher ebenfalls noch aufklärungsbedürftig. Der Umstand allein, daß der Kläger (derzeit und solange er im Wohnheim untergebracht ist) Essen auf Rädern bezieht und durch die Einbindung in die Wohngemeinschaft mit geregelter Organisation und Strukturierung nicht kochen müßte, um sich zu erhalten, ist hingegen für sich allein unmaßgeblich; andernfalls könnte auch etwa der Insasse in einem Altersheim, dem von der Heimküche die Mahlzeiten zubereitet werden, der hiezu jedoch grundsätzlich auch in der Lage wäre, selbst zu kochen, diesen Pflegeaufwand ansprechen oder ein in gewissen (anderen) Bereichen Behinderter, der zu Hause lebt und dem seine Frau das Essen regelmäßig zubereitet, der jedoch auch dort hiezu grundsätzlich selbst in der Lage wäre, dies jedoch aus Gewohnheit oder auch familiärer "Tradition" durch seine Partnerin machen läßt und nur gelegentlich selbst hiezu "Lust verspürt", um sie zu entlasten oäm. Nur wenn feststeht, daß der Kläger zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist aber der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen (Pfeil, BPGG 87 mwN). In diesem Falle würde der Kläger die für die von ihm begehrte Pflegegeldstufe 1 erforderliche Mindeststundenzahl von 50 (monatlich insgesamt) überschreiten und wäre seinem Klagebegehren somit Folge zu geben.Der Argumentation des Revisionswerbers zur Anrechenbarkeit des Betreuungsaufwandes der auch vom neurologischen Sachverständigen anerkannten "Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Wohngemeinschaft zur Bildungsförderung und Aggressionsdämpfung" ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 10 ObS 187/97s ausgeführt hat, daß für therapeutische Betreuungen, sie sich ausschließlich auf nicht in den Paragraphen eins und 2 EinstV erfaßte Lebensbereiche - etwa im Sinne einer "Betreuungstherapie" geistig behinderter Personen - erstrecken, eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage fehlt und ein solcher Pflegeaufwand daher grundsätzlich nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenzahl anzuheben vermag. Allerdings fehlen im vorliegenden Fall verläßliche und für die rechtliche Beurteilung unerläßliche Feststellungen darüber, daß sich der Kläger nicht ordentliche warme Mahlzeiten ohne fremde Hilfe grundsätzlich zubereiten kann. Die Feststellung, daß er sich "einfache" (?) Mahlzeiten zubereitet, wenn es ihm "Spaß macht", sagt nämlich nichts darüber aus, ob er hiezu körperlich und geistig (mit oder ohne Anleitung) in der Lage wäre. Anhaltspunkte dafür, daß er hiezu (grundsätzlich) imstande ist, sind durch die getroffene (wenngleich vage) Feststellung jedenfalls indiziert (SSV-NF 4/135; 10 ObS 2176/96i = infas 1997 S 11). In der Entscheidung SSV-NF 9/42 wurde ausgeführt, daß für die Zubereitung von Mahlzeiten dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen ist, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten. Der vom Erstgericht gewählte Begriff der "einfachen Mahlzeit" ist daher ebenfalls noch aufklärungsbedürftig. Der Umstand allein, daß der Kläger (derzeit und solange er im Wohnheim untergebracht ist) Essen auf Rädern bezieht und durch die Einbindung in die Wohngemeinschaft mit geregelter Organisation und Strukturierung nicht kochen müßte, um sich zu erhalten, ist hingegen für sich allein unmaßgeblich; andernfalls könnte auch etwa der Insasse in einem Altersheim, dem von der Heimküche die Mahlzeiten zubereitet werden, der hiezu jedoch grundsätzlich auch in der Lage wäre, selbst zu kochen, diesen Pflegeaufwand ansprechen oder ein in gewissen (anderen) Bereichen Behinderter, der zu Hause lebt und dem seine Frau das Essen regelmäßig zubereitet, der jedoch auch dort hiezu grundsätzlich selbst in der Lage wäre, dies jedoch aus Gewohnheit oder auch familiärer "Tradition" durch seine Partnerin machen läßt und nur gelegentlich selbst hiezu "Lust verspürt", um sie zu entlasten oäm. Nur wenn feststeht, daß der Kläger zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist aber der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen (Pfeil, BPGG 87 mwN). In diesem Falle würde der Kläger die für die von ihm begehrte Pflegegeldstufe 1 erforderliche Mindeststundenzahl von 50 (monatlich insgesamt) überschreiten und wäre seinem Klagebegehren somit Folge zu geben.
Da sohin für die abschließende rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen noch ungeklärt sind, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinne aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG begründet.