Zunächst ist vorauszuschicken, daß der Revisionsantrag auf
"vollinhaltliche Klagsstattgebung" gerichtet ist. Tatsächlich wird
jedoch die vom Berufungsgericht - zutreffend (zur
Rechtswegzulässigkeit für über die Stufe 2 vor dem 1.7.1995
hinausgehende Begehren, siehe ausführlich 10 ObS 2351/96z = ARD
4810/32/97 = ZAS B 1997/13 = DRdA 1997, 140 = infas 1997/S 25) -
vorgenommene Klagszurückweisung dieses Begehrensteiles für die Zeit vom 1.5. bis 30.6.1995 inhaltlich im Rechtsmittel nicht releviert. Das Rechtsmittel richtet sich vielmehr in seiner Rechtsrüge ausschließlich gegen die vom Erstgericht bejahte, vom Berufungsgericht hingegen verneinte Zuzählung eines weiteren Pflegeaufwandes von (zusammen) 120 Stunden für "Motivation und Anleitung" zu den nunmehr unstrittigen 123 Stunden betragenden und damit die Pflegegeldstufe 3 (über 120 Stunden) rechtfertigenden sonstigen Hilfs- und Betreuungsleistungen.
Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend (§ 48 ASGG).Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Zwar ist die vom Berufungsgericht für seine Argumentation als tragend zitierte Entscheidung 10 ObS 2393/96a (= ARD 4818/24/97) auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil sie einen anderen Sachverhalt, nämlich das systematische Training eines spastisch behinderten Kleinkindes mit seiner Mutter im Rahmen der sog Bobath-Therapie betraf. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend auf die Bestimmung des § 4 EinstV verwiesen. Danach ist die (hier ausschließlich im Vordergrund der Beurteilung stehende) Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Hiefür ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aber nur der im Revisionsverfahren unstrittige Gesamtstundenaufwand von 123 Stunden pro Monat in Ansatz zu bringen. Der einzig noch strittige (und mit weiteren 120 Stunden taxierte) Monatsaufwand ist nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aber nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen, zu denen die Klägerin selbst nicht (mehr) in der Lage ist, sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich (also im wesentlichen Gestaltung des übrigen, nicht durch Verrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 EinstV ausgefüllten Tagesablaufes). Die Klägerin ist in der Lage selbständig - also nicht erst aufgrund "Anleitung und Motivation" - ihre Mahlzeiten einzunehmen, die Notdurft zu verrichten und die im Haus der Mutter gelegene Wohnung zu beheizen. Sie ist also doch zu ganz wesentlichen Verrichtungen im persönlichen Lebensbereich fähig. Anders als im Falle der Entscheidung SSV-NF 9/66 = SZ 68/137 kann die Klägerin hier nicht die in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen nur besorgen, wenn sie wegen ihrer im psychischen Bereich liegenden Behinderung entsprechend (zusätzlich) angeleitet und beaufsichtigt wird und die Betreuungsperson demgemäß während dieser Verrichtungen auch anwesend ist; die diesbezügliche (therapeutische) Betreuung erstreckt sich bei ihr vielmehr ausschließlich auf nicht in den §§ 1, 2 leg cit erfaßte - sonstige - Lebensbereiche, für welche jedoch - wie das Berufungsgericht (auch durch die Wahl des Begriffes einer "Beschäftigungstherapie" hiefür) richtig erkannt hat - eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage fehlt. Damit übersteigt aber der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf bloß die für die Stufe 3 maßgebliche Stundenanzahl von 120 Monat, sodaß ihr auch nur das Pflegegeld in dieser Stufe zugesprochen werden konnte. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren besteht nicht zu Recht und war - zur Verdeutlichung, da vom Berufungsgericht spruchmäßig unterlassen - insoweit im Spruch des Revisionsurteils im Sinne eines ausdrücklichen Abweisungsausspruches nachzuholen. Da der Pflegebedarf der Klägerin sohin durchschnittlich nicht mehr als 180 Stunden pro Monat beträgt, kann es auch nicht zum Zuspruch einer höheren als der zuerkannten Pflegegeldstufe führen.Zwar ist die vom Berufungsgericht für seine Argumentation als tragend zitierte Entscheidung 10 ObS 2393/96a (= ARD 4818/24/97) auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil sie einen anderen Sachverhalt, nämlich das systematische Training eines spastisch behinderten Kleinkindes mit seiner Mutter im Rahmen der sog Bobath-Therapie betraf. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend auf die Bestimmung des Paragraph 4, EinstV verwiesen. Danach ist die (hier ausschließlich im Vordergrund der Beurteilung stehende) Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Hiefür ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aber nur der im Revisionsverfahren unstrittige Gesamtstundenaufwand von 123 Stunden pro Monat in Ansatz zu bringen. Der einzig noch strittige (und mit weiteren 120 Stunden taxierte) Monatsaufwand ist nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aber nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen, zu denen die Klägerin selbst nicht (mehr) in der Lage ist, sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich (also im wesentlichen Gestaltung des übrigen, nicht durch Verrichtungen im Sinne der Paragraphen eins, 2, EinstV ausgefüllten Tagesablaufes). Die Klägerin ist in der Lage selbständig - also nicht erst aufgrund "Anleitung und Motivation" - ihre Mahlzeiten einzunehmen, die Notdurft zu verrichten und die im Haus der Mutter gelegene Wohnung zu beheizen. Sie ist also doch zu ganz wesentlichen Verrichtungen im persönlichen Lebensbereich fähig. Anders als im Falle der Entscheidung SSV-NF 9/66 = SZ 68/137 kann die Klägerin hier nicht die in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen nur besorgen, wenn sie wegen ihrer im psychischen Bereich liegenden Behinderung entsprechend (zusätzlich) angeleitet und beaufsichtigt wird und die Betreuungsperson demgemäß während dieser Verrichtungen auch anwesend ist; die diesbezügliche (therapeutische) Betreuung erstreckt sich bei ihr vielmehr ausschließlich auf nicht in den Paragraphen eins, 2, leg cit erfaßte - sonstige - Lebensbereiche, für welche jedoch - wie das Berufungsgericht (auch durch die Wahl des Begriffes einer "Beschäftigungstherapie" hiefür) richtig erkannt hat - eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage fehlt. Damit übersteigt aber der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf bloß die für die Stufe 3 maßgebliche Stundenanzahl von 120 Monat, sodaß ihr auch nur das Pflegegeld in dieser Stufe zugesprochen werden konnte. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren besteht nicht zu Recht und war - zur Verdeutlichung, da vom Berufungsgericht spruchmäßig unterlassen - insoweit im Spruch des Revisionsurteils im Sinne eines ausdrücklichen Abweisungsausspruches nachzuholen. Da der Pflegebedarf der Klägerin sohin durchschnittlich nicht mehr als 180 Stunden pro Monat beträgt, kann es auch nicht zum Zuspruch einer höheren als der zuerkannten Pflegegeldstufe führen.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.