Rechtssatz RS0108695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108695
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Rechtssatz
Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42). Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen.Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42). Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 349/97i
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 349/97i
- 10 ObS 148/98g
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 148/98g
Auch; nur: Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen. (T1)
- 10 ObS 393/98m
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 393/98m
- 10 ObS 149/01m
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 149/01m
Beisatz: Der Umstand, dass der Pflegegeldwerber fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten Hilfe benötigt, weil er zB nicht in der Lage ist, mehrgängige Menüs (hier: Speisen mit mehr als zwei "Arbeitsgängen") zu kochen, rechtfertigt nicht die Anrechnung des gesetzlichen Mindestwertes für die Zubereitung von Mahlzeiten nach § 1 Abs 4 EinstV. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108695
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00349_97I0000_001