Unbestritten ist, daß der Kläger zumindest einen monatlichen Pflegebedarf von 175 Stunden hat, der sich wie folgt zusammensetzt:
20 Stunden für An- und Auskleiden, 25 Stunden für die tägliche Körperpflege, 30 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten, 30 Stunden für die Verrichtung der Notdurft, 30 Stunden für Mobilitätshilfe im engeren Sinn, 10 Stunden für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, 10 Stunden für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, 10 Stunden für die Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie 10 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Die von den Vorinstanzen verschieden beantwortete Frage, ob der für die tägliche Körperpflege nach § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestwert von 2 x 25 Minuten täglich oder 25 Stunden monatlich durch das Erfordernis der täglichen Ganzkörperreinigung in einer Dusche oder Badewanne erheblich überschritten werde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil sich ein 180 Stunden monatlich übersteigender Pflegeaufwand bereits aus einem anderen von den Tatsacheninstanzen festgestellten, jedoch rechtlich nicht gewürdigten Umstand ergibt: Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, daß der Kläger auch nicht mehr in der Lage ist, flüssige Nahrung zu sich zu nehmen. Er braucht also regelmäßig Hilfe beim Einnehmen von Mahlzeiten, die er aufgrund seiner ausgeprägten Schüttellähmung nicht mehr zum Mund führen kann, wie etwa alle Getränke, Suppen, Saucen, Breie und Kompotte. Daß er die mit dem Einnahmen flüssiger Mahlzeiten verbundenen Verrichtungen durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel ungeachtet seiner ganz erheblichen Einschränkungen dennoch selbständig vornehmen könne (§ 3 Abs 1 EinstV), wurde weder behauptet noch festgestellt (vgl SSV-NF 10/99; 10 ObS 111/97i). Benötigt aber der Kläger bei der Einnahme von Mahlzeiten Betreuung, dann ergibt sich hiefür ein Pflegebedarf, der in § 1 Abs 4 EinstV mit einem zeitlichen Mindestwert von täglich einer Stunde festgesetzt ist (SSV-NF 10/103). Bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ("verbindlichen Mindestwerten" im Sinne des § 4 Abs 3 Z 2 BPGG) ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert wird freilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes könnte die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt (vgl Pfeil, Pflegevorsorge 187; derselbe BPGG 86; SSV-NF 8/74). Eine solche erhebliche Unterschreitung des in § 1 Abs 4 EinstV für das Einnehmen von Mahlzeiten festgesetzten Mindestausmaßes von einer Stunde täglich kann nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger nach den Feststellungen einer Betreuung nur beim Einnehmen flüssiger Mahlzeiten bedarf. Auch wenn der tatsächliche Zeitaufwand im Sinne des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen hiefür nur 30 Minuten täglich betragen würde, wäre im Sinne der obigen Ausführungen von einem zeitlichen Mindestwert von 30 Stunden monatlich auszugehen.Die von den Vorinstanzen verschieden beantwortete Frage, ob der für die tägliche Körperpflege nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehene Mindestwert von 2 x 25 Minuten täglich oder 25 Stunden monatlich durch das Erfordernis der täglichen Ganzkörperreinigung in einer Dusche oder Badewanne erheblich überschritten werde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil sich ein 180 Stunden monatlich übersteigender Pflegeaufwand bereits aus einem anderen von den Tatsacheninstanzen festgestellten, jedoch rechtlich nicht gewürdigten Umstand ergibt: Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, daß der Kläger auch nicht mehr in der Lage ist, flüssige Nahrung zu sich zu nehmen. Er braucht also regelmäßig Hilfe beim Einnehmen von Mahlzeiten, die er aufgrund seiner ausgeprägten Schüttellähmung nicht mehr zum Mund führen kann, wie etwa alle Getränke, Suppen, Saucen, Breie und Kompotte. Daß er die mit dem Einnahmen flüssiger Mahlzeiten verbundenen Verrichtungen durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel ungeachtet seiner ganz erheblichen Einschränkungen dennoch selbständig vornehmen könne (Paragraph 3, Absatz eins, EinstV), wurde weder behauptet noch festgestellt vergleiche SSV-NF 10/99; 10 ObS 111/97i). Benötigt aber der Kläger bei der Einnahme von Mahlzeiten Betreuung, dann ergibt sich hiefür ein Pflegebedarf, der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV mit einem zeitlichen Mindestwert von täglich einer Stunde festgesetzt ist (SSV-NF 10/103). Bei den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Mindestwerten ("verbindlichen Mindestwerten" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, BPGG) ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert wird freilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes könnte die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt vergleiche Pfeil, Pflegevorsorge 187; derselbe BPGG 86; SSV-NF 8/74). Eine solche erhebliche Unterschreitung des in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für das Einnehmen von Mahlzeiten festgesetzten Mindestausmaßes von einer Stunde täglich kann nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger nach den Feststellungen einer Betreuung nur beim Einnehmen flüssiger Mahlzeiten bedarf. Auch wenn der tatsächliche Zeitaufwand im Sinne des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen hiefür nur 30 Minuten täglich betragen würde, wäre im Sinne der obigen Ausführungen von einem zeitlichen Mindestwert von 30 Stunden monatlich auszugehen.
Daraus folgt aber, daß der Betreuungsbedarf des Klägers monatlich 205 Stunden beträgt. Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 5 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist (§ 4 Abs 2 BPGG). Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt nach § 6 EinstV dann vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen erfordert der Zustand des Klägers die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson in dem Sinn, daß der Kläger jederzeit Kontakt mit dieser Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten können muß (vgl SSV-NF 10/129). Der Kläger erfüllt also die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 5, weshalb in Stattgebung seiner Revision die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe der ziffernmäßigen Festsetzung des erhöhten Pflegegeldanspruches wiederherzustellen war.Daraus folgt aber, daß der Betreuungsbedarf des Klägers monatlich 205 Stunden beträgt. Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 5 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG). Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt nach Paragraph 6, EinstV dann vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen erfordert der Zustand des Klägers die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson in dem Sinn, daß der Kläger jederzeit Kontakt mit dieser Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten können muß vergleiche SSV-NF 10/129). Der Kläger erfüllt also die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 5, weshalb in Stattgebung seiner Revision die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe der ziffernmäßigen Festsetzung des erhöhten Pflegegeldanspruches wiederherzustellen war.
Ob der Kläger auch deshalb die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 5 erfülle, weil er überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei und an einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten leide (§ 8 Z 3 EinstV), brauchte nicht mehr geprüft zu werden.Ob der Kläger auch deshalb die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 5 erfülle, weil er überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei und an einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten leide (Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV), brauchte nicht mehr geprüft zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.