Die Revision ist berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur strittig, ob der Pflegeaufwand für die erforderliche Ganzkörperreinigung zusätzlich zur täglichen Körperpflege zu berücksichtigen ist.
Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt (SSV-NF 8/55, 8/61, 8/67, 8/74, 8/79 = SZ 67/157; 10 ObS 143/94, 10 ObS 163/94, 10 ObS 169/94, 10 ObS 180/94, 10 ObS 28/95, 10 ObS 2027/96b). Dafür spricht, daß § 1 Abs 2 EinstV unter Betreuungshandlungen ua solche bei der Körperpflege schlechthin nennt, in § 1 Abs 4 EinstV zeitliche Mindestwerte aber nur für die tägliche Körperpflege festgelegt werden (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 186; SSV-NF 8/74, 8/80; 10 ObS 148/94). Daraus haben die Vorinstanzen den Schluß gezogen, daß neben dem Mindestwert für die tägliche Körperpflege auch noch ein weiterer Betreuungsaufwand für die Ganzkörperreinigung zu berücksichtigen sei. Alle diese Entscheidungen gingen aber davon aus, daß der Betroffene nur bei der Ganzkörperreinigung Hilfe benötigte, nicht aber bei der sonstigen täglichen Körperpflege. Im vorliegenden Fall umfaßt aber der Bedarf nach Hilfe die tägliche Körperpflege und auch die Ganzkörperreinigung. Diese ist aber ein Teil der täglichen Körperpflege. Die tägliche Körperpflege stellt gleichsam das gesellschaftlich anerkannte Mindestmaß für den für die jeweilige Verrichtung notwendigen zeitlichen Aufwand dar (Pfeil, aaO 184), für den daher zeitliche Erfahrungswerte als Mindestwerte festgesetzt werden können. Der sonstige von den zeitlichen Vorgaben des § 4 EinstV nicht erfaßte Zeitaufwand ergibt sich nach allgemeiner und richterlicher Lebenserfahrung (Pfeil, aaO 197). Abweichungen von den Mindestwerten nach § 1 Abs 4 EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte erfolgt (SSV-NF 9/47).Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt (SSV-NF 8/55, 8/61, 8/67, 8/74, 8/79 = SZ 67/157; 10 ObS 143/94, 10 ObS 163/94, 10 ObS 169/94, 10 ObS 180/94, 10 ObS 28/95, 10 ObS 2027/96b). Dafür spricht, daß Paragraph eins, Absatz 2, EinstV unter Betreuungshandlungen ua solche bei der Körperpflege schlechthin nennt, in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zeitliche Mindestwerte aber nur für die tägliche Körperpflege festgelegt werden (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 186; SSV-NF 8/74, 8/80; 10 ObS 148/94). Daraus haben die Vorinstanzen den Schluß gezogen, daß neben dem Mindestwert für die tägliche Körperpflege auch noch ein weiterer Betreuungsaufwand für die Ganzkörperreinigung zu berücksichtigen sei. Alle diese Entscheidungen gingen aber davon aus, daß der Betroffene nur bei der Ganzkörperreinigung Hilfe benötigte, nicht aber bei der sonstigen täglichen Körperpflege. Im vorliegenden Fall umfaßt aber der Bedarf nach Hilfe die tägliche Körperpflege und auch die Ganzkörperreinigung. Diese ist aber ein Teil der täglichen Körperpflege. Die tägliche Körperpflege stellt gleichsam das gesellschaftlich anerkannte Mindestmaß für den für die jeweilige Verrichtung notwendigen zeitlichen Aufwand dar (Pfeil, aaO 184), für den daher zeitliche Erfahrungswerte als Mindestwerte festgesetzt werden können. Der sonstige von den zeitlichen Vorgaben des Paragraph 4, EinstV nicht erfaßte Zeitaufwand ergibt sich nach allgemeiner und richterlicher Lebenserfahrung (Pfeil, aaO 197). Abweichungen von den Mindestwerten nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte erfolgt (SSV-NF 9/47).
Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und § 5 EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, entspricht den Verrichtungen, ohne die der pflegebedürftige Mensch letztlich der Verwahrlosung ausgesetzt würde. Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist.Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG und Paragraph 5, EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, entspricht den Verrichtungen, ohne die der pflegebedürftige Mensch letztlich der Verwahrlosung ausgesetzt würde. Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist.
Dies bedeutet, daß die Fremdhilfe bei der Ganzkörperreinigung zusätzlich zur erforderlichen Hilfe bei der täglichen Körperpflege nur dann zu einer Abweichung von den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Mindestwerten für tägliche Körperpflege führt, wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet. Dies ist aber hier nicht der Fall.Dies bedeutet, daß die Fremdhilfe bei der Ganzkörperreinigung zusätzlich zur erforderlichen Hilfe bei der täglichen Körperpflege nur dann zu einer Abweichung von den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV angeführten Mindestwerten für tägliche Körperpflege führt, wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet. Dies ist aber hier nicht der Fall.
Der Betreuungsbedarf der Klägerin beträgt daher 180 Stunden pro Monat, was aber nur einen Pflegebedarf der Stufe 3 begründet.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinne des Revisionsantrages der beklagten Partei abzuändern.