Rechtssatz RS0107435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107435
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und § 5 EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, entspricht den Verrichtungen, ohne die der pflegebedürftige Mensch letztlich der Verwahrlosung ausgesetzt würde.Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG und Paragraph 5, EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, entspricht den Verrichtungen, ohne die der pflegebedürftige Mensch letztlich der Verwahrlosung ausgesetzt würde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 6/97y
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 6/97y
- 10 ObS 370/98d
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 370/98d
Beisatz: Hier: Tir. PGG und Tir PBV. (T1)
- 10 ObS 367/99i
Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 ObS 367/99i
Beisatz: Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist. (T2)
- 10 ObS 143/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 10 ObS 143/22k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107435
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_010OBS00006_97Y0000_002