Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Beklagten vom 21.12.1992 wurde die Invaliditätspension des Klägers mit Ablauf des Monates Jänner 1993 um den auf den (seit 7.10.1991 bezogenen) Hilflosenzuschuß entfallenden Betrag mit der Begründung herabgesetzt, daß die Voraussetzungen für diesen Zuschuß nicht mehr vorlägen.
Das auf Weitergewährung des Hilflosenzuschusses gerichtete Klagebegehren stützte sich darauf, daß sich der Zustand des Klägers seit der seinerzeitigen Gewährung dieses Zuschusses sogar verschlechert habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 19.10.1993 beantragte der Vertreter des Klägers "ab 1.7.1993 das Pflegegeld in der Stufe 1 zu berücksichtigen".
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger den Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß auch über den 31.1.1993 hinaus und ab 1.7.1993 das Pflegegeld in der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Nach den wesentlichen Feststellungen kann sich der am 1.9.1926 geborene Kläger seit der Entziehung des Hilflosenzuschusses allein an- und auskleiden, waschen, essen, die Toilette aufsuchen, einfache Speisen zubereiten und vorgekochte Speisen aufwärmen, Geschirr abwaschen, die persönliche Wäsche waschen sowie den Wohnraum belüften und oberflächlich säubern. Zur gründlichen körperlichen Säuberung in der Badewanne, zum Großwäschewaschen, Großreinemachen, Aufbereiten des Brennmaterials, zur Wartung der Zentralheizung sowie zu sämtlichen Einkäufen bedarf er fremder Hilfe.
Für die gründliche Körperreinigung in der Badewanne veranschlagte das Erstgericht einen monatlichen Zeitaufwand von vier Stunden, für die übrigen Verrichtungen einen solchen von je zehn Stunden, insgesamt daher von 44 Stunden. Deshalb gebühre ab 1.7.1993 nicht einmal Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.
Die Berufung des Klägers richtete sich nur gegen die Abweisung des auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 gerichteten Klagebegehrens. Sie machte lediglich geltend, daß nach § 1 Abs 4 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (idF EinstV) für die gründliche Körperreinigung in der Badewanne täglich 2 mal 35 (richtig 25) Minuten, monatlich daher 25 Stunden anzunehmen wären. Deshalb bestehe insgesamt ein Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich.Die Berufung des Klägers richtete sich nur gegen die Abweisung des auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 gerichteten Klagebegehrens. Sie machte lediglich geltend, daß nach Paragraph eins, Absatz 4, Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz in der Fassung EinstV) für die gründliche Körperreinigung in der Badewanne täglich 2 mal 35 (richtig 25) Minuten, monatlich daher 25 Stunden anzunehmen wären. Deshalb bestehe insgesamt ein Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Es nahm nur für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten sowie für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial je einen auf einen Monat bezogenen Zeitwert von 10 Stunden an. Da der Kläger zur Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie zur Pflege der Wäsche nur teilweise fremde Hilfe benötige, sei für diese Hilfsverrichtungen nur ein Zeitwert von (zusammen) 10 Stunden monatlich zu berücksichtigen. Mangels medizinischer Notwendigkeit eines täglichen Wannenbades genügten zwei Wannenbäder pro Woche in der Dauer von jeweils 50 Minuten. Dies ergebe einen monatlichen Betreuungsaufwand von rund 7 Stunden. Da der gesamte Pflegebedarf durchschnittlich nur 37 Stunden monatlich betrage, habe der Kläger keinen Anspruch auf Pflegegeld.
In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend. Er beantragt, das Berufungsurteil durch Zuerkennung des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 1 ab 1.7.1993 abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.