Rechtssatz RS0058447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058447
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Ein Wannenvollbad zählt - abgesehen von Fällen medizinischer Notwendigkeit - nicht zur täglichen Körperpflege, sodass ein zweimaliges Wannenbad pro Woche als ausreichend anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 139/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 139/94
Veröff: SZ 67/117
- 10 ObS 143/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 143/94
- 10 ObS 160/94
Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 160/94
- 10 ObS 163/94
Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 163/94
- 10 ObS 169/94
Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 169/94
- 10 ObS 180/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 180/94
- 10 ObS 229/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 229/94
- 10 ObS 170/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 170/94
- 10 ObS 38/97d
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 38/97d
- 10 ObS 6/97y
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 6/97y
nur: Ein Wannenvollbad zählt - abgesehen von Fällen medizinischer Notwendigkeit - nicht zur täglichen Körperpflege. (T1) Beisatz: Dafür, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt, spricht, daß § 1 Abs 2 EinstV unter Betreuungshandlungen ua solche bei der Körperpflege schlechthin nennt, in § 1 Abs 4 EinstV zeitliche Mindestwerte aber nur für die tägliche Körperpflege festgelegt werden. Ein Betreuungsaufwand für die Ganzkörperreinigung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn entweder der Pflegebedürftige nur bei der Ganzkörperreinigung Hilfe benötigt, nicht aber bei der sonstigen täglichen Körperpflege, oder wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den in § 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet. (T2)
- 10 ObS 178/98v
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 178/98v
nur T1
- 10 ObS 367/99i
Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 ObS 367/99i
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 133/00g
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 133/00g
Vgl auch; Beisatz: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach § 1 Abs 4 EinstV kann die Anerkennung eines "pauschalierten" Mindestbedarfs nicht in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn die einzelnen Verrichtungen einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. (T3)
- 10 ObS 89/01p
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 89/01p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der täglichen Körperpflege. Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. (T4)
- 10 ObS 337/02k
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 337/02k
Auch; Beis wie T4
- 10 ObS 279/03g
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 279/03g
Auch; Beisatz: Ein Duschbad kann, wenn nicht medizinische Gründe dagegen sprechen, anstelle eines Wannenvollbades genommen werden (so schon in 10 ObS 180/94). (T5)
- 10 ObS 12/08z
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 12/08z
Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der „täglichen Körperpflege" im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV, sondern unter die (sonstige) Körperpflege nach §1 Abs2 EinstV. (T6)
- 10 ObS 143/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 10 ObS 143/22k
nur T1
Beisatz: Die Hilfe umfasst dabei neben dem eigentlichen gründlichen Waschen des gesamten Körpers auch das damit im Zusammenhang stehende Abtrocknen samt allenfalls notwendiger Hautpflege, das Aus- und Wiederankleiden, sowie die damit verbundene Hilfe beim Besteigen und Verlassen von Badewanne oder Dusche. (T7)
Beisatz: Beisatz: Hier: Offen lassend, ob in Anbetracht verbesserter hygienischer Ausstattungen und steigender Durchschnittstemperaturen einer pflegebedürftigen Person anstatt bisher zwei Mal die Woche nunmehr täglich ein Wannenvollbad oder Duschen zuzugestehen ist, womit auch der Aufwand für die tägliche Reinigung des (oberen und) unteren Körperbereichs abgegolten wäre. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058447
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_010OBS00139_9400000_006