Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren allein strittig ist die Frage, ob beim Kläger ein über 75 Stunden hinausgehender Pflegebedarf besteht oder nicht. Unter Außerachtlassung eines möglichen Aufwands für die tägliche Nachschau sind die Vorinstanzen offensichtlich entsprechend den in der EinstV vorgesehenen Werten (soweit solche vorhanden sind) von folgendem Zeitaufwand ausgegangen:
Zubereitung von Mahlzeiten (Mindestwert) 30 Stunden/Monat Reinigung der Wohnung (Fixwert) 10 Stunden/Monat
Pflege der Leib- und Bettwäsche (Fixwert) 10 Stunden/Monat
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln etc (Fixwert)
10 Stunden/Monat
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Fixwert) 10 Stunden/Monat Dazu kommt die Hilfe beim Wannenbad, hinsichtlich derer ein (tatsächlicher) Zeitaufwand nicht festgestellt ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht keinen gesonderten Zeitaufwand für die tägliche Nachschau durch eine Aufsichtsperson angesetzt. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Betreuung bei der Zubereitung von Mahlzeiten muss ohnedies zumindest einmal täglich eine Pflegeperson mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe ist daher mit der „täglichen Nachschau" nicht verbunden (vgl RIS-Justiz RS0086671). Maßgebliche Bedeutung dafür, ob der Kläger eines monatlichen Pflegeaufwands von mehr als 75 Stunden bedarf, kommt daher der Frage zu, welcher Zeitaufwand für die Unterstützung beim Besteigen der Badewanne (allenfalls Duschwanne laut AS 31) anzunehmen ist. Der Kläger geht in der Revision davon aus, dass die Hilfe, derer der er bedarf, um in die Wanne hinein und aus der Wanne heraus geleitet zu werden, täglich mehr als 10 Minuten in Anspruch nehme. Die EinstV sieht für die tägliche Körperpflege in § 1 Abs 4 einen zeitlichen Mindestwert von 2 x 25 Minuten vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fällt allerdings die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre nicht unter den Begriff der "täglichen Körperpflege" iSd § 1 Abs 4 EinstV, sondern unter die (sonstige)Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Fixwert) 10 Stunden/Monat Dazu kommt die Hilfe beim Wannenbad, hinsichtlich derer ein (tatsächlicher) Zeitaufwand nicht festgestellt ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht keinen gesonderten Zeitaufwand für die tägliche Nachschau durch eine Aufsichtsperson angesetzt. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Betreuung bei der Zubereitung von Mahlzeiten muss ohnedies zumindest einmal täglich eine Pflegeperson mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe ist daher mit der „täglichen Nachschau" nicht verbunden vergleiche RIS-Justiz RS0086671). Maßgebliche Bedeutung dafür, ob der Kläger eines monatlichen Pflegeaufwands von mehr als 75 Stunden bedarf, kommt daher der Frage zu, welcher Zeitaufwand für die Unterstützung beim Besteigen der Badewanne (allenfalls Duschwanne laut AS 31) anzunehmen ist. Der Kläger geht in der Revision davon aus, dass die Hilfe, derer der er bedarf, um in die Wanne hinein und aus der Wanne heraus geleitet zu werden, täglich mehr als 10 Minuten in Anspruch nehme. Die EinstV sieht für die tägliche Körperpflege in Paragraph eins, Absatz 4, einen zeitlichen Mindestwert von 2 x 25 Minuten vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fällt allerdings die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre nicht unter den Begriff der "täglichen Körperpflege" iSd Paragraph eins, Absatz 4, EinstV, sondern unter die (sonstige)
Körperpflege nach § 1 Abs 2 EinstV (10 ObS 89/01p = ARD 5334/30/2002;Körperpflege nach Paragraph eins, Absatz 2, EinstV (10 ObS 89/01p = ARD 5334/30/2002;
in diesem Sinn auch beispielsweise SZ 67/117 = SSV-NF 8/67 uva). Der
hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen nach dem tatsächlichen Aufwand zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0058447 [T4]). In einer Reihe von Entscheidungen wurde zum Ausdruck gebracht, dass mangels gegenteiliger medizinischer Indikation ein zweimaliges Wannenbad oder Duschen pro Woche als ausreichend anzusehen ist, ohne dass der Betroffene damit der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (10 ObS 356/99x = ARD 5229/25/2001 uva; RIS-Justiz RS0058447). Die Rechtsprechung hat sich bei der Bewertung dieses Betreuungsaufwandes an den in § 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwerten von 2 x 25 Minuten pro Tag orientiert und ein Wannenbad mit einem Betreuungsaufwand von etwa 25 Minuten bewertet, woraus sich ein monatlicher Aufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden ergibt (SSV-NF 8/55, 8/74, 8/104, 12/83 ua). Ginge man von dem vom Kläger in der Revision angeführten Wert von "mehr als 10 Minuten" pro Badegang aus, käme man überhaupt nur zu einem monatlichen Aufwand von rund 1,5 Stunden.hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen nach dem tatsächlichen Aufwand zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0058447 [T4]). In einer Reihe von Entscheidungen wurde zum Ausdruck gebracht, dass mangels gegenteiliger medizinischer Indikation ein zweimaliges Wannenbad oder Duschen pro Woche als ausreichend anzusehen ist, ohne dass der Betroffene damit der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (10 ObS 356/99x = ARD 5229/25/2001 uva; RIS-Justiz RS0058447). Die Rechtsprechung hat sich bei der Bewertung dieses Betreuungsaufwandes an den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwerten von 2 x 25 Minuten pro Tag orientiert und ein Wannenbad mit einem Betreuungsaufwand von etwa 25 Minuten bewertet, woraus sich ein monatlicher Aufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden ergibt (SSV-NF 8/55, 8/74, 8/104, 12/83 ua). Ginge man von dem vom Kläger in der Revision angeführten Wert von "mehr als 10 Minuten" pro Badegang aus, käme man überhaupt nur zu einem monatlichen Aufwand von rund 1,5 Stunden.
Zu Recht ist somit das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger keines monatlichen Pflegeaufwands von mehr als 75 Stunden bedarf.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht vor (SSV-NF 13/61). Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht vor (SSV-NF 13/61). Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.