Rechtssatz RS0107436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107436
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf. Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist, kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 6/97y
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 6/97y
- 10 ObS 24/99y
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 24/99y
Vgl auch; Beisatz: Eine Hilfe beim Baden ist neben dem Betreuungsaufwand für die tägliche Körperpflege nicht gesondert zu veranschlagen (SSV-NF 11/17). (T1)
- 10 ObS 89/01p
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 89/01p
Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der täglichen Körperpflege. Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. (T2)
- 10 ObS 337/02k
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 337/02k
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 12/08z
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 12/08z
Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der „täglichen Körperpflege" im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV, sondern unter die (sonstige) Körperpflege nach §1 Abs2 EinstV. (T3)
- 10 ObS 143/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 10 ObS 143/22k
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Besteht der Hilfebedarf nur für Teilverrichtungen der täglichen Körperpflege (§ 1 Abs 4 EinstV), ist der dafür notwendige Teilaufwand (vgl unten 4.1.) hingegen neben dem Aufwand für die „sonstige“ Körperpflege (§ 1 Abs 2 EinstV) zu berücksichtigen (T4)
Beisatz: Von der gründlichen Ganzkörperreinigung (durch Baden oder Duschen) ist die notdürftige Reinigung von Ober- und Unterkörper mit einem Waschlappen im Rahmen der täglichen Körperpflege zu unterscheiden, die in der Regel nur an den anderen, also jenen Tagen als erforderlich angesehen wird, an denen keine gründliche Ganzkörperreinigung stattfindet. (T5)
Beisatz: Hier: Offen lassend, ob in Anbetracht verbesserter hygienischer Ausstattungen und steigender Durchschnittstemperaturen einer pflegebedürftigen Person anstatt bisher zwei Mal die Woche nunmehr täglich ein Wannenvollbad oder Duschen zuzugestehen ist, womit auch der Aufwand für die tägliche Reinigung des (oberen und) unteren Körperbereichs abgegolten wäre. (T6)
Anm: Zu T 4: Vgl 10 ObS 272/98t (Baden/Duschen und Frisieren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107436
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_010OBS00006_97Y0000_003