Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 1 Abs 1 EinstV sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Abs 2 leg cit ua solche der Körperpflege, wozu auch ein Vollbad in der Badewanne gehört. Die Revisionswerberin verkennt, daß der im § 1 Abs 4 EinstV festgelegte zeitliche Mindestwert von 2 x 25 Minuten nur für die tägliche Körperpflege gilt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Wannenvollbad - abgesehen von medizinischer Notwendigkeit, für die hier kein Anhaltspunkt besteht - nicht zur täglichen Körperpflege zählt und daß die in dieser Hinsicht pflegebedürftige Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie pro Woche nur zwei solche Bäder nehmen könne, ist richtig. Sie entspricht der Rsp des erkennenden Senates zum Hilflosenzuschuß (zB SSV-NF 2/12), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird. Der zeitliche Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit einem Wannenvollbad kann in Anlehnung an den im § 1 Abs 4 EinstV für eine tägliche Körperpflege festgelegten zeitlichen Mindestwert von etwa 25 Minuten angenommen werden. Geht man davon aus, daß die Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie wöchentlich nur zwei Wannenvollbäder nehmen kann, dann ergibt sich diesbezüglich ein zeitlicher Betreuungsaufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden monatlich. (Daß das Berufungsgericht für ein Wannenbad 50 Minuten veranschlagte, könnte darauf zurückzuführen sein, daß § 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten festlegt. Damit werden jedoch offensichtlich zwei derartige Pflegeverrichtungen pro Tag in der Dauer von jeweils 25 Minuten berücksichtigt.)Nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Absatz 2, leg cit ua solche der Körperpflege, wozu auch ein Vollbad in der Badewanne gehört. Die Revisionswerberin verkennt, daß der im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV festgelegte zeitliche Mindestwert von 2 x 25 Minuten nur für die tägliche Körperpflege gilt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Wannenvollbad - abgesehen von medizinischer Notwendigkeit, für die hier kein Anhaltspunkt besteht - nicht zur täglichen Körperpflege zählt und daß die in dieser Hinsicht pflegebedürftige Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie pro Woche nur zwei solche Bäder nehmen könne, ist richtig. Sie entspricht der Rsp des erkennenden Senates zum Hilflosenzuschuß (zB SSV-NF 2/12), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird. Der zeitliche Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit einem Wannenvollbad kann in Anlehnung an den im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für eine tägliche Körperpflege festgelegten zeitlichen Mindestwert von etwa 25 Minuten angenommen werden. Geht man davon aus, daß die Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie wöchentlich nur zwei Wannenvollbäder nehmen kann, dann ergibt sich diesbezüglich ein zeitlicher Betreuungsaufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden monatlich. (Daß das Berufungsgericht für ein Wannenbad 50 Minuten veranschlagte, könnte darauf zurückzuführen sein, daß Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für die tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten festlegt. Damit werden jedoch offensichtlich zwei derartige Pflegeverrichtungen pro Tag in der Dauer von jeweils 25 Minuten berücksichtigt.)
Daß für die bei der Klägerin nötigen Hilfsverrichtungen insgesamt nur ein Zeitaufwand von 40 Stunden pro Monat anzunehmen ist, wird in der Revision ausdrücklich als richtig bezeichnet. Berücksichtigt man neben diesem zeitlichen Hilfsaufwand den zeitlichen Betreuungsaufwand für Wannenvollbäder, der nach den obigen Ausführungen etwa 4 Stunden pro Monat beträgt, ergibt sich ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) seit 1.7.1993 von nur etwa 44 Stunden monatlich.
Unter diesen Umständen gebührt der Klägerin aber kein Pflegegeld, für dessen begehrte Stufe 1 nach § 4 Abs 2 BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich erforderlich wäre.Unter diesen Umständen gebührt der Klägerin aber kein Pflegegeld, für dessen begehrte Stufe 1 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich erforderlich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, ASGG.