Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Pension nach dem ASVG bezieht, gehört sie zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes BGBl 1993/110 (BPGG) hat (§ 3 Abs 1 Z 1 lit d leg cit). Das begehrte Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 würde ihr gebühren, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich betrüge und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde (§ 4 Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz leg cit).Da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Pension nach dem ASVG bezieht, gehört sie zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes BGBl 1993/110 (BPGG) hat (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, leg cit). Das begehrte Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 würde ihr gebühren, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich betrüge und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde (Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, erster Halbsatz leg cit).
Durch § 4 Abs 5 BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Diese kann ua insbesondere festlegen: 1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe", 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf.Durch Paragraph 4, Absatz 5, BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Diese kann ua insbesondere festlegen: 1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe", 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf.
Nach § 1 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz) BGBl 1993/314 (idF mit EinstV abgekürzt) sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu den im Abs 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Abs 2). Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes für die tägliche Körperpflege und für die Zubereitung von Mahlzeiten wurden zeitliche Mindestwerte von 2 x 25 Minuten bzw 1 Stunde festgelegt (Abs 4). Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz) BGBl 1993/314 in der Fassung mit EinstV abgekürzt) sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Absatz 2,). Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes für die tägliche Körperpflege und für die Zubereitung von Mahlzeiten wurden zeitliche Mindestwerte von 2 x 25 Minuten bzw 1 Stunde festgelegt (Absatz 4,). Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (§ 2 Abs 1 EinstV). Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Abs 2). Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen (Abs 3).Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Paragraph 2, Absatz eins, EinstV). Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Absatz 2,). Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen (Absatz 3,).
Daß bei der Klägerin für vier Hilfsverrichtungen insgesamt ein - auf einen Monat bezogener - Hilfsbedarf von 40 Stunden anzunehmen ist, blieb schon in der Berufung unbestritten.
Die Klägerin hätte demnach nur dann Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1, wenn sie auch einen Betreuungsbedarf von mehr als 10 Stunden monatlich hätte (§ 4 Abs 2 BPGG).Die Klägerin hätte demnach nur dann Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1, wenn sie auch einen Betreuungsbedarf von mehr als 10 Stunden monatlich hätte (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG).
Ein solcher Betreuungsbedarf ergebe sich nach Ansicht der Revisionswerberin schon daraus, daß für zwei Wannenbäder pro Woche unter Bedachtnahme auf die Kopfwäsche drei Stunden, monatlich daher rund 13 Stunden erforderlich seien. Weiters wäre ein gleichhoher Zeitaufwand auch im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten zu berücksichtigen.
Der erste Einwand der Klägerin ist grundsätzlich gerechtfertigt.
Nach § 1 Abs 1 EinstV sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Abs 2 leg cit ua solche bei der Körperpflege, also ua auch im Zusammenhang mit Vollbädern in der Badewanne. Daß der im § 1 Abs 4 EinstV festgelegte zeitliche Mindestwert von 2 x 25 Minuten nur für die tägliche Körperpflege gilt und die in dieser Hinsicht pflegebedürftige Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie pro Woche nur zwei solche Bäder nehmen kann, wird in der Revision nicht bestritten. Letzteres entspricht auch der Rsp dieses Senates zum Hilflosenzuschuß (zB SSV-NF 2/12). Der zeitliche Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit einem Wannenvollbad wird jedoch von der Revisionswerberin mit 1,5 Stunden auch dann erheblich überschätzt, wenn dabei auch die Kopfwäsche berücksichtigt würde, die allerdings nicht im Zuge eines Wannenbades vorgenommen werden muß. In Anlehnung an den im § 1 Abs 4 EinstV für eine tägliche (Ganz)Körperpflege festgelegten zeitlichen Mindestwert erscheinen auch für ein Wannenvollbad etwa 25 Minuten ausreichend. Geht man davon aus, daß die Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie wöchentlich nur zwei Wannenvollbäder nehmen kann, dann ergibt sich ein diesbezüglicher zeitlicher Betreuungsaufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden monatlich. Dabei ist auch die nur fallweise notwendige Pediküre berücksichtigt, die zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit einem Vollbad vorzunehmen sein wird.Nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Absatz 2, leg cit ua solche bei der Körperpflege, also ua auch im Zusammenhang mit Vollbädern in der Badewanne. Daß der im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV festgelegte zeitliche Mindestwert von 2 x 25 Minuten nur für die tägliche Körperpflege gilt und die in dieser Hinsicht pflegebedürftige Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie pro Woche nur zwei solche Bäder nehmen kann, wird in der Revision nicht bestritten. Letzteres entspricht auch der Rsp dieses Senates zum Hilflosenzuschuß (zB SSV-NF 2/12). Der zeitliche Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit einem Wannenvollbad wird jedoch von der Revisionswerberin mit 1,5 Stunden auch dann erheblich überschätzt, wenn dabei auch die Kopfwäsche berücksichtigt würde, die allerdings nicht im Zuge eines Wannenbades vorgenommen werden muß. In Anlehnung an den im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für eine tägliche (Ganz)Körperpflege festgelegten zeitlichen Mindestwert erscheinen auch für ein Wannenvollbad etwa 25 Minuten ausreichend. Geht man davon aus, daß die Klägerin auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn sie wöchentlich nur zwei Wannenvollbäder nehmen kann, dann ergibt sich ein diesbezüglicher zeitlicher Betreuungsaufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden monatlich. Dabei ist auch die nur fallweise notwendige Pediküre berücksichtigt, die zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit einem Vollbad vorzunehmen sein wird.
Hingegen ist ein Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten zu verneinen. Nach den vom Berufungsgericht bestätigten Feststellungen ist der Klägerin die Zubereitung von Mahlzeiten unter zumutbaren Bedingungen auch ohne Betreuung möglich. Da sich die diesbezüglichen Feststellungen auf das Gutachten einer praktischen Ärztin stützen, ist davon auszugehen, daß diese der Klägerin die Fähigkeit zur Zubereitung bekömmlicher und ausreichender Mahlzeiten zubilligte. Insoweit die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt abweicht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, ASGG.