Rechtssatz RS0107434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107434
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
Die Ganzkörperreinigung ist ein Teil der täglichen Körperpflege. Die tägliche Körperpflege stellt gleichsam das gesellschaftlich anerkannte Mindestmaß für den für die jeweilige Verrichtung notwendigen zeitlichen Aufwand dar, für den daher zeitliche Erfahrungswerte als Mindestwerte festgesetzt werden können. Der sonstige von den zeitlichen Vorgaben des § 1 Abs 4 EinstV nicht erfaßte Zeitaufwand ergibt sich nach allgemeiner und richterlicher Lebenserfahrung.Die Ganzkörperreinigung ist ein Teil der täglichen Körperpflege. Die tägliche Körperpflege stellt gleichsam das gesellschaftlich anerkannte Mindestmaß für den für die jeweilige Verrichtung notwendigen zeitlichen Aufwand dar, für den daher zeitliche Erfahrungswerte als Mindestwerte festgesetzt werden können. Der sonstige von den zeitlichen Vorgaben des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV nicht erfaßte Zeitaufwand ergibt sich nach allgemeiner und richterlicher Lebenserfahrung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107434
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_010OBS00006_97Y0000_001