Das Berufungsgericht hat an sich zutreffend die Judikatur des Senates zum Betreuungsbedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten (§ 1 Abs 4 EinstV) wiedergegeben. Davon hängt es jedoch ab, ob bei der Klägerin der monatliche Pflegeaufwand unter oder über 50 Stunden zu liegen kommt. Die übrigen Zeitansätze laut Urteil des Erstgerichtes sind hiebei unstrittig, sodaß hierauf nicht weiter eingegangen werden muß. Die Revisionswerberin erblickt ihren geltend gemachten Rechtsmittelgrund, der sich inhaltlich einerseits als Aktenwidrigkeit (Widerspruch zum Sachverständigengutachten) und andererseits unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt, darin, daß zumindest festgestellt hätte werden müssen, daß die Klägerin für die Zubereitung von warmen Mahlzeiten, seien es einfache oder aufwendigere, einen Betreuungsbedarf im Ausmaß von 30 Stunden monatlich habe. Schon in der Entscheidung 10 ObS 349/97i vom 15. 10. 1997 hat der Oberste Gerichtshof die dort vom Erstgericht (hier vom Berufungsgericht) gewählte Diktion der "einfachen Mahlzeit" für aufklärungsbedürftig erachtet. Nach der Rechtsprechung ist für die Zubereitung von Mahlzeiten nur dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung handelsüblicher Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42, 9/66 = SZ 68/137). Nur wenn feststeht, daß ein Kläger zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen (Pfeil, BPGG 87; 10 ObS 349/97i).Das Berufungsgericht hat an sich zutreffend die Judikatur des Senates zum Betreuungsbedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten (Paragraph eins, Absatz 4, EinstV) wiedergegeben. Davon hängt es jedoch ab, ob bei der Klägerin der monatliche Pflegeaufwand unter oder über 50 Stunden zu liegen kommt. Die übrigen Zeitansätze laut Urteil des Erstgerichtes sind hiebei unstrittig, sodaß hierauf nicht weiter eingegangen werden muß. Die Revisionswerberin erblickt ihren geltend gemachten Rechtsmittelgrund, der sich inhaltlich einerseits als Aktenwidrigkeit (Widerspruch zum Sachverständigengutachten) und andererseits unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt, darin, daß zumindest festgestellt hätte werden müssen, daß die Klägerin für die Zubereitung von warmen Mahlzeiten, seien es einfache oder aufwendigere, einen Betreuungsbedarf im Ausmaß von 30 Stunden monatlich habe. Schon in der Entscheidung 10 ObS 349/97i vom 15. 10. 1997 hat der Oberste Gerichtshof die dort vom Erstgericht (hier vom Berufungsgericht) gewählte Diktion der "einfachen Mahlzeit" für aufklärungsbedürftig erachtet. Nach der Rechtsprechung ist für die Zubereitung von Mahlzeiten nur dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung handelsüblicher Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42, 9/66 = SZ 68/137). Nur wenn feststeht, daß ein Kläger zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen (Pfeil, BPGG 87; 10 ObS 349/97i).
Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, dem Kläger der vorliegenden Sozialrechtssache sei solches möglich, läßt sich aus dem vom Erstgericht getroffenen Feststellungen freilich (noch) nicht abschließend ableiten. Die Feststellungen sind vielmehr sowohl dahin ergänzungsbedürftig, daß der Begriff der "einfachen" (bzw auch "aufwendigen") Mahlzeit für sich allein nicht aussagekräftig ist, als auch die Feststellungen, daß die Klägerin deshalb nicht kochen könne, weil es ihr nicht möglich sei, sich zu bücken und sonstige Bewegungen (welche?), die dabei erforderlich sind, zu machen, unzureichend sind. Hiezu sind demgegenüber präzise Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten dabei anfallenden Verrichtungen der Klägerin nicht möglich sind.
Da sohin diese für die abschließende rechtliche Beurteilung wesentlichen Frage noch ungeklärt ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinne aufzuheben. Nur dann kann abschließend geklärt werden, ob der monatliche zeitliche Pflegeaufwand bei der Klägerin über 50 Stunden (dann Zuspruch des Pflegegeldes der Stufe 1) oder unter 50 Stunden (dann Klageabweisung) gelegen ist. Im Falle der Klagestattgebung wird auch zu beachten sein, daß die Wendung "im gesetzlichen Ausmaß" (so wie im Urteil des Erstgerichtes) trotz der Bestimmung des § 82 ASGG in Pflegegeldsachen nicht zulässig ist, weil die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes in den einzelnen Stufen im Gesetz genau ziffernmäßig festgelegt ist und daher auch dieser ziffernmäßige Betrag urteilsmäßig auszuwerfen ist (10 ObS 292/97g, 10 ObS 453/97h, 10 ObS 148/98g).Da sohin diese für die abschließende rechtliche Beurteilung wesentlichen Frage noch ungeklärt ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinne aufzuheben. Nur dann kann abschließend geklärt werden, ob der monatliche zeitliche Pflegeaufwand bei der Klägerin über 50 Stunden (dann Zuspruch des Pflegegeldes der Stufe 1) oder unter 50 Stunden (dann Klageabweisung) gelegen ist. Im Falle der Klagestattgebung wird auch zu beachten sein, daß die Wendung "im gesetzlichen Ausmaß" (so wie im Urteil des Erstgerichtes) trotz der Bestimmung des Paragraph 82, ASGG in Pflegegeldsachen nicht zulässig ist, weil die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes in den einzelnen Stufen im Gesetz genau ziffernmäßig festgelegt ist und daher auch dieser ziffernmäßige Betrag urteilsmäßig auszuwerfen ist (10 ObS 292/97g, 10 ObS 453/97h, 10 ObS 148/98g).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.