Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 4 EinstV ist die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Die Bestimmung hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung .......... bei der Verrichtung"). Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, daß die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.Gemäß Paragraph 4, EinstV ist die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Die Bestimmung hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung .......... bei der Verrichtung"). Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, daß die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den Paragraphen eins und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.
Im vorliegenden Fall bedarf die Klägerin der Anwesenheit einer Betreuungsperson während der Vornahme der Verrichtungen nicht. Erforderlich ist nur dreimal wöchentlich ein einstündiges Gespräch, in dem die Klägerin auf alle notwendigen Tätigkeiten zur Pflege ihrer Person und zur Instandhaltung des Haushaltes hingewiesen wird; die dabei erörterten Verrichtungen besorgt sie dann durch 2 Tage selbständig, ohne daß sie einer Aufsicht bedarf. Diese Gespräche und Hinweise entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Anleitung und Beaufsichtigung" im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich vielmehr als eine Form der psychischen Betreuung der Klägerin dar. Sie dienen dazu, der Klägerin, bei der eine Antriebsschwäche besteht, den Rahmen der notwendigen Tätigkeiten vorzugeben, wobei der notwendige Zeitaufwand im Verhältnis zu dem für die Verrichtungen selbst erforderlichen Zeitaufwand relativ geringt ist. § 4 EinstV ist daher auf diesen Fall nicht anwendbar.Im vorliegenden Fall bedarf die Klägerin der Anwesenheit einer Betreuungsperson während der Vornahme der Verrichtungen nicht. Erforderlich ist nur dreimal wöchentlich ein einstündiges Gespräch, in dem die Klägerin auf alle notwendigen Tätigkeiten zur Pflege ihrer Person und zur Instandhaltung des Haushaltes hingewiesen wird; die dabei erörterten Verrichtungen besorgt sie dann durch 2 Tage selbständig, ohne daß sie einer Aufsicht bedarf. Diese Gespräche und Hinweise entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Anleitung und Beaufsichtigung" im Sinne des Paragraph 4, EinstV, sondern stellen sich vielmehr als eine Form der psychischen Betreuung der Klägerin dar. Sie dienen dazu, der Klägerin, bei der eine Antriebsschwäche besteht, den Rahmen der notwendigen Tätigkeiten vorzugeben, wobei der notwendige Zeitaufwand im Verhältnis zu dem für die Verrichtungen selbst erforderlichen Zeitaufwand relativ geringt ist. Paragraph 4, EinstV ist daher auf diesen Fall nicht anwendbar.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist gemäß § 4 Abs 5 BPGG ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen: 1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe", 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen. ................. Diese Bestimmung gibt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. So führt etwa auch Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 183 dazu aus, daß für die meisten Verrichtungen im Rahmen der Betreuung und für alle Hilfsverrichtungen Vorgaben hinsichtlich des dafür jeweils zu veranschlagenden zeitlichen Ausmaßes getroffen wurden; er räumt damit ein, daß Betreuungsmaßnahmen denkbar sind, die von der Regelung der Verordnung nicht erfaßt sind und diese damit nicht erschöpfend ist. Die Gesetzesmaterialien (776 BlgNR 18.GP, 26) weisen darauf hin, daß die Festlegung von Pauschalwerten für den Zeitaufwand unbedingt erforderlich sei, da eine Prüfung im Einzelfall verwaltungstechnisch zu aufwendig und damit kaum administrierbar wäre. Da das Pflegegeld außerdem nur der teilweisen Abdeckung des pflegebedingten Mehraufwandes diene, erscheine überdies schon aus diesem Grund eine Pauschalierung sachlich gerechtfertigt. Durch die Pauschalierung solle auch eine einheitliche Entscheidungspraxis im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden. Auch die Gesetzesmaterialien bieten daher keinen Hinweis darauf, daß die EinstV eine abschließende Regelung für alle Betreuungsfälle vorzunehmen hätte. Die dort dargestellten Motive für die getroffene Regelung lassen eher den Schluß zu, daß die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden sollen, um die Erledigung der Masse der Fälle nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, BPGG ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen: 1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe", 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen. ................. Diese Bestimmung gibt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. So führt etwa auch Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 183 dazu aus, daß für die meisten Verrichtungen im Rahmen der Betreuung und für alle Hilfsverrichtungen Vorgaben hinsichtlich des dafür jeweils zu veranschlagenden zeitlichen Ausmaßes getroffen wurden; er räumt damit ein, daß Betreuungsmaßnahmen denkbar sind, die von der Regelung der Verordnung nicht erfaßt sind und diese damit nicht erschöpfend ist. Die Gesetzesmaterialien (776 BlgNR 18.GP, 26) weisen darauf hin, daß die Festlegung von Pauschalwerten für den Zeitaufwand unbedingt erforderlich sei, da eine Prüfung im Einzelfall verwaltungstechnisch zu aufwendig und damit kaum administrierbar wäre. Da das Pflegegeld außerdem nur der teilweisen Abdeckung des pflegebedingten Mehraufwandes diene, erscheine überdies schon aus diesem Grund eine Pauschalierung sachlich gerechtfertigt. Durch die Pauschalierung solle auch eine einheitliche Entscheidungspraxis im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden. Auch die Gesetzesmaterialien bieten daher keinen Hinweis darauf, daß die EinstV eine abschließende Regelung für alle Betreuungsfälle vorzunehmen hätte. Die dort dargestellten Motive für die getroffene Regelung lassen eher den Schluß zu, daß die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden sollen, um die Erledigung der Masse der Fälle nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist.
Wurden durch die EinstV für eine bestimmte Betreuungsverrichtung Pauschalwerte nicht festgelegt, so ist daher der tatsächlich notwendige Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen. Hier steht fest, daß die Klägerin dreimal wöchentlich eines Betreuungsgespräches von einer Stunde bedarf. Der Zeitaufwand beträgt daher auf ein Monat berechnet etwa 12 Stunden. Dieser Wert ist bei Prüfung des geltend gemachten Anspruches zugrunde zu legen.
Nicht beigetreten werden kann auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin zur Zubereitung von Mahlzeiten der Betreuung bedarf. Nach den Feststellungen ist sie in der Lage, eine aus einem Gang bestehende Mahlzeit, und zwar Fleisch, Salat und Zuspeise selbst zuzubereiten. Dafür, daß der Betroffene imstande ist, für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist aber nicht erforderlich, daß er in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Da die Klägerin eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen kann, ist sichergestellt, daß sie sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann. Die Voraussetzungen für einen Betreuungsaufwand für das Zubereiten einer Mahlzeit gemäß § 1 Abs 4Nicht beigetreten werden kann auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin zur Zubereitung von Mahlzeiten der Betreuung bedarf. Nach den Feststellungen ist sie in der Lage, eine aus einem Gang bestehende Mahlzeit, und zwar Fleisch, Salat und Zuspeise selbst zuzubereiten. Dafür, daß der Betroffene imstande ist, für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist aber nicht erforderlich, daß er in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Da die Klägerin eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen kann, ist sichergestellt, daß sie sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann. Die Voraussetzungen für einen Betreuungsaufwand für das Zubereiten einer Mahlzeit gemäß Paragraph eins, Absatz 4
2. Fall EinstV bestehen daher nicht.
Bedarf nach Hilfe von dritter Seite benötigt die Klägerin nach den Feststellungen für die Reinigung der Wohnung und das Waschen der Wäsche. Dafür ist ein Zeitaufwand von 20 Stunden (§ 2 Abs 3 EinstV) zu veranschlagen. Berücksichtigt man zusätzlich den Betreuungsbedarf für die dreimal wöchentlichen einstündigen Gespräche, die der Motivierung der Klägerin dienen, so ergibt sich ein Gesamtaufwand von 32 Stunden, der damit unter der Grenze liegt, ab der nach dem Gesetz Anspruch auf Pflegegeld besteht.Bedarf nach Hilfe von dritter Seite benötigt die Klägerin nach den Feststellungen für die Reinigung der Wohnung und das Waschen der Wäsche. Dafür ist ein Zeitaufwand von 20 Stunden (Paragraph 2, Absatz 3, EinstV) zu veranschlagen. Berücksichtigt man zusätzlich den Betreuungsbedarf für die dreimal wöchentlichen einstündigen Gespräche, die der Motivierung der Klägerin dienen, so ergibt sich ein Gesamtaufwand von 32 Stunden, der damit unter der Grenze liegt, ab der nach dem Gesetz Anspruch auf Pflegegeld besteht.
Das Begehren der Klägerin ist daher nicht berechtigt.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da Kosten nicht verzeichnet wurden.