Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Die Revisionswerberin verweist zunächst zutreffend auf den auch in der hier maßgebenden Bestimmung des § 4 Abs 3 Oö. PGG idF LGBl 1999/8 enthaltenen Grundsatz, wonach bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Sie vermeint aber, dass die Vorinstanzen im konkreten Fall des Klägers diesen Grundsatz bei der Bemessung des zeitlichen Betreuungsaufwandes für die tägliche Körperpflege, die Hilfe beim An- und Auskleiden, die Medikamenteneinnahme, insbesondere aber für die Verrichtung der Notdurft und die Reinigung bei Inkontinenz nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Der Pflegebedarf des Klägers übersteige jedenfalls nicht 75 Stunden im Monat.Die Revisionswerberin verweist zunächst zutreffend auf den auch in der hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Oö. PGG in der Fassung LGBl 1999/8 enthaltenen Grundsatz, wonach bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Sie vermeint aber, dass die Vorinstanzen im konkreten Fall des Klägers diesen Grundsatz bei der Bemessung des zeitlichen Betreuungsaufwandes für die tägliche Körperpflege, die Hilfe beim An- und Auskleiden, die Medikamenteneinnahme, insbesondere aber für die Verrichtung der Notdurft und die Reinigung bei Inkontinenz nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Der Pflegebedarf des Klägers übersteige jedenfalls nicht 75 Stunden im Monat.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zunächst kann gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:Zunächst kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Der im § 1 Abs 3 EinstV zum Oö. PGG (im Folgenden: EinstV) für die Hilfe beim An- und Auskleiden vorgesehene und auf einen Tag bezogene Richtwert von 2 x 20 Minuten (20 Stunden monatlich) soll nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen und kann daher im Einzelfall auf das durchschnittlich erforderliche Zeitausmaß über-, aber auch unterschritten werden (SSV-NF 10/97 mwN ua; RIS-Justiz RS0053147). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gesundes 4 1/2jähriges Kind die Tätigkeit des An- und Auskleidens bereits weitgehend selbständig durchführen kann und insoweit nur eine gewisse Überwachung durch die Betreuungsperson notwendig ist, der Kläger hingegen beim An- und Ausziehen der Unterbekleidung fremder Hilfe bedarf und auch beim An- und Ausziehen der Oberbekleidung nur mithelfen kann (vgl dazu die Ausführungen der gerichtsärztlichen Sachverständigen im Gutachten ON 4), erscheint der durch die Vorinstanzen in diesem Bereich angenommene Betreuungsbedarf von 10 Stunden monatlich nicht überhöht. Dies gilt auch für den für die tägliche Körperpflege angenommenen Aufwand von ebenfalls 10 Stunden monatlich. Für diese Betreuungsverrichtung ist im § 1 Abs 4 EinstV ein auf einen Tag bezogener zeitlicher Mindestwert von 2 x 25 Minuten (= 25 Stunden monatlich) vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Unterschreitung des als Mindestwert vorgesehenen Zeitaufwandes nicht der Mindestwert sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen (10 ObS 289/00y mwN ua; RIS-Justiz RS0109875). Berücksichtigt man, dass der Kläger nach den Feststellungen jene Verrichtungen, die ein gesundes vierjähriges Kind schon selbständig ausführen kann (zB Putzen der Zähne, Waschen der Hände und des Gesichtes über Aufforderung), behinderungsbedingt noch nicht eigenständig durchführen kann, erscheint die Berücksichtigung des Pflegebedarfes für die tägliche Körperpflege von 10 Stunden monatlich entgegen der nicht näher begründeten Rechtsansicht der Revisionswerberin ebenfalls angemessen. Für das Einnehmen von Medikamenten sieht § 1 Abs 3 EinstV einen Richtwert von sechs Minuten täglich (= drei Stunden monatlich) vor. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind im Gegensatz zum Kläger nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss.Der im Paragraph eins, Absatz 3, EinstV zum Oö. PGG (im Folgenden: EinstV) für die Hilfe beim An- und Auskleiden vorgesehene und auf einen Tag bezogene Richtwert von 2 x 20 Minuten (20 Stunden monatlich) soll nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen und kann daher im Einzelfall auf das durchschnittlich erforderliche Zeitausmaß über-, aber auch unterschritten werden (SSV-NF 10/97 mwN ua; RIS-Justiz RS0053147). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gesundes 4 1/2jähriges Kind die Tätigkeit des An- und Auskleidens bereits weitgehend selbständig durchführen kann und insoweit nur eine gewisse Überwachung durch die Betreuungsperson notwendig ist, der Kläger hingegen beim An- und Ausziehen der Unterbekleidung fremder Hilfe bedarf und auch beim An- und Ausziehen der Oberbekleidung nur mithelfen kann vergleiche dazu die Ausführungen der gerichtsärztlichen Sachverständigen im Gutachten ON 4), erscheint der durch die Vorinstanzen in diesem Bereich angenommene Betreuungsbedarf von 10 Stunden monatlich nicht überhöht. Dies gilt auch für den für die tägliche Körperpflege angenommenen Aufwand von ebenfalls 10 Stunden monatlich. Für diese Betreuungsverrichtung ist im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV ein auf einen Tag bezogener zeitlicher Mindestwert von 2 x 25 Minuten (= 25 Stunden monatlich) vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Unterschreitung des als Mindestwert vorgesehenen Zeitaufwandes nicht der Mindestwert sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen (10 ObS 289/00y mwN ua; RIS-Justiz RS0109875). Berücksichtigt man, dass der Kläger nach den Feststellungen jene Verrichtungen, die ein gesundes vierjähriges Kind schon selbständig ausführen kann (zB Putzen der Zähne, Waschen der Hände und des Gesichtes über Aufforderung), behinderungsbedingt noch nicht eigenständig durchführen kann, erscheint die Berücksichtigung des Pflegebedarfes für die tägliche Körperpflege von 10 Stunden monatlich entgegen der nicht näher begründeten Rechtsansicht der Revisionswerberin ebenfalls angemessen. Für das Einnehmen von Medikamenten sieht Paragraph eins, Absatz 3, EinstV einen Richtwert von sechs Minuten täglich (= drei Stunden monatlich) vor. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind im Gegensatz zum Kläger nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss.
Da der Kläger nach den Feststellungen bei der Verrichtung der Notdurft gänzlich auf die Hilfe einer Betreuungsperson angewiesen ist, während ein gesundes Kind im vergleichbaren Alter bereits alleine die Toilette aufsucht und diesbezüglich nur noch allenfalls Unterstützung für die Reinigung nach dem Stuhlgang benötigt, besteht nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kein Anlass, den im § 1 Abs 4 EinstV dafür vorgesehenen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten täglich (= 30 Stunden monatlich) zu unterschreiten. Im Hinblick darauf, dass ein gesundes Kind im Alter des Klägers regelmäßig bereits sauber ist, beim Kläger hingegen behinderungsbedingt eine Harn- und Stuhlinkontinenz besteht und somit bei ihm eine entsprechende Windelversorgung und Reinigung durch die Betreuungsperson erforderlich ist, wurde von den Vorinstanzen ebenfalls zutreffend der in § 1 Abs 3 EinstV für die Reinigung bei inkontinenten Patienten vorgesehene Richtwert von 4 x 10 Minuten pro Tag (= 20 Stunden monatlich) berücksichtigt. Daraus folgt, dass unter Einbeziehung des auch in den Revisionsausführungen nicht bestrittenen Pflegebedarfes von 10 Stunden monatlich für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn der gesamte Pflegebedarf des Klägers 75 Stunden im Monat übersteigt, weshalb der Kläger nach § 4 Abs 2 Oö. PGG Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 hat.Da der Kläger nach den Feststellungen bei der Verrichtung der Notdurft gänzlich auf die Hilfe einer Betreuungsperson angewiesen ist, während ein gesundes Kind im vergleichbaren Alter bereits alleine die Toilette aufsucht und diesbezüglich nur noch allenfalls Unterstützung für die Reinigung nach dem Stuhlgang benötigt, besteht nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kein Anlass, den im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV dafür vorgesehenen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten täglich (= 30 Stunden monatlich) zu unterschreiten. Im Hinblick darauf, dass ein gesundes Kind im Alter des Klägers regelmäßig bereits sauber ist, beim Kläger hingegen behinderungsbedingt eine Harn- und Stuhlinkontinenz besteht und somit bei ihm eine entsprechende Windelversorgung und Reinigung durch die Betreuungsperson erforderlich ist, wurde von den Vorinstanzen ebenfalls zutreffend der in Paragraph eins, Absatz 3, EinstV für die Reinigung bei inkontinenten Patienten vorgesehene Richtwert von 4 x 10 Minuten pro Tag (= 20 Stunden monatlich) berücksichtigt. Daraus folgt, dass unter Einbeziehung des auch in den Revisionsausführungen nicht bestrittenen Pflegebedarfes von 10 Stunden monatlich für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn der gesamte Pflegebedarf des Klägers 75 Stunden im Monat übersteigt, weshalb der Kläger nach Paragraph 4, Absatz 2, Oö. PGG Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 hat.
Aus Anlass der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge war jedoch im Rahmen einer allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils ohne Beschränkung auf die geltend gemachten Gründe zu berücksichtigen, dass im § 6 Oö. PGG Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Landesgesetz anzurechnen sind, wobei von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs 4 FamLAG ein Betrag von 825 S monatlich abzurechnen ist. Diese Anrechnung war auch in dem ursprünglichen Zuerkennungsbescheid der beklagten Partei vom 17. 2. 1998 enthalten und war nunmehr auch in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl SSV-NF 13/141). Weiters war auch der ziffernmäßige Betrag der zuerkannten Pflegegeldstufe spruchmäßig auszuweisen (vgl SSV-NF 12/41).Aus Anlass der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge war jedoch im Rahmen einer allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils ohne Beschränkung auf die geltend gemachten Gründe zu berücksichtigen, dass im Paragraph 6, Oö. PGG Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Landesgesetz anzurechnen sind, wobei von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FamLAG ein Betrag von 825 S monatlich abzurechnen ist. Diese Anrechnung war auch in dem ursprünglichen Zuerkennungsbescheid der beklagten Partei vom 17. 2. 1998 enthalten und war nunmehr auch in den Urteilsspruch aufzunehmen vergleiche SSV-NF 13/141). Weiters war auch der ziffernmäßige Betrag der zuerkannten Pflegegeldstufe spruchmäßig auszuweisen vergleiche SSV-NF 12/41).
Der Revision war demgemäß im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.