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Rechtssatz RS0107540×

Rechtssatz RS0107540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107540

Entscheidungsdatum

27.08.2002

Rechtssatz

Mit der Definition des Paragraph 2, EinstV von Hilfe als "aufschiebbare" Verrichtungen anderer Personen soll nur ausgedrückt werden, daß die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen, ein Kriterium, das hinsichtlich der regelmäßigen Begleitung auf einem Schulweg ebenso gegeben ist wie etwa hinsichtlich einer regelmäßigen Begleitung zu therapeutischen Maßnahmen oder auch hinsichtlich der Beheizung des Wohnraumes, die in der kalten Jahreszeit unter Umständen auch täglich zu erfolgen hat und insoweit als nicht "aufschiebbar" angesehen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2452/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
    Veröff: SZ 70/13
  • 10 ObS 255/02a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 255/02a
    Vgl; nur: Mit der Definition des § 2 EinstV von Hilfe als "aufschiebbare" Verrichtungen anderer Personen soll nur ausgedrückt werden, daß die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen. (T1) Beisatz: Hier: Einmal täglich notwendige Entsorgung gebrauchter Windeln eines harninkontinenten Menschen, der die Windeln selbst wechseln und sammeln sowie sich noch selbständig reinigen kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107540

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_007