Rechtssatz RS0107540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107540
Entscheidungsdatum
27.08.2002
Rechtssatz
Mit der Definition des § 2 EinstV von Hilfe als "aufschiebbare" Verrichtungen anderer Personen soll nur ausgedrückt werden, daß die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen, ein Kriterium, das hinsichtlich der regelmäßigen Begleitung auf einem Schulweg ebenso gegeben ist wie etwa hinsichtlich einer regelmäßigen Begleitung zu therapeutischen Maßnahmen oder auch hinsichtlich der Beheizung des Wohnraumes, die in der kalten Jahreszeit unter Umständen auch täglich zu erfolgen hat und insoweit als nicht "aufschiebbar" angesehen werden könnte.Mit der Definition des Paragraph 2, EinstV von Hilfe als "aufschiebbare" Verrichtungen anderer Personen soll nur ausgedrückt werden, daß die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen, ein Kriterium, das hinsichtlich der regelmäßigen Begleitung auf einem Schulweg ebenso gegeben ist wie etwa hinsichtlich einer regelmäßigen Begleitung zu therapeutischen Maßnahmen oder auch hinsichtlich der Beheizung des Wohnraumes, die in der kalten Jahreszeit unter Umständen auch täglich zu erfolgen hat und insoweit als nicht "aufschiebbar" angesehen werden könnte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2452/96b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
Veröff: SZ 70/13
- 10 ObS 255/02a
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 255/02a
Vgl; nur: Mit der Definition des § 2 EinstV von Hilfe als "aufschiebbare" Verrichtungen anderer Personen soll nur ausgedrückt werden, daß die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen. (T1) Beisatz: Hier: Einmal täglich notwendige Entsorgung gebrauchter Windeln eines harninkontinenten Menschen, der die Windeln selbst wechseln und sammeln sowie sich noch selbständig reinigen kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107540
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_007