Rechtssatz RS0107539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107539
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Durch die Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichische Pflegegeldgesetz soll die Notwendigkeit vermieden werden, auf subjektive Besonderheiten einzugehen. Es ist somit bereits dem Gesetz zu entnehmen, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist. Die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich umgesetzt.Durch die Pauschalwerte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG beziehungsweise niederösterreichische Pflegegeldgesetz soll die Notwendigkeit vermieden werden, auf subjektive Besonderheiten einzugehen. Es ist somit bereits dem Gesetz zu entnehmen, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist. Die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich umgesetzt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2452/96b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
Veröff: SZ 70/13
- 10 ObS 180/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 180/12m
Vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2, 3 EinstV iVm § 4 Abs 7 WPGG. (T1); Beisatz: Gegen eine solche pauschalierende Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)
- 10 ObS 65/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 65/24t
vgl; Beisatz: Jetzt: § 4 Abs 3 Z 7 BPGG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107539
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_006