Rechtssatz RS0107536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107536
Geschäftszahl
10ObS2452/96b
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Die unter dem Begriff "Mobilitätshilfe" gemeinten Verrichtungen werden zwar von den Einstufungsverordnungen zum Teil der Betreuung (Mobilitätshilfe im engeren Sinn), zum Teil aber der Hilfe zugeordnet (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn). Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Die darunter fallenden Verrichtungen sind auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Bei der im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlichen Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" geht es um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus.Die unter dem Begriff "Mobilitätshilfe" gemeinten Verrichtungen werden zwar von den Einstufungsverordnungen zum Teil der Betreuung (Mobilitätshilfe im engeren Sinn), zum Teil aber der Hilfe zugeordnet (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn). Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Die darunter fallenden Verrichtungen sind auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Bei der im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlichen Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" geht es um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107536
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_004