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Rechtssatz RS0107536

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107536

Geschäftszahl

10ObS2452/96b

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Rechtssatz

Die unter dem Begriff "Mobilitätshilfe" gemeinten Verrichtungen werden zwar von den Einstufungsverordnungen zum Teil der Betreuung (Mobilitätshilfe im engeren Sinn), zum Teil aber der Hilfe zugeordnet (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn). Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Die darunter fallenden Verrichtungen sind auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Bei der im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlichen Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" geht es um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2452/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
    Veröff: SZ 70/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107536

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_004