Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Rechtsgrundsatz ausgegangen, daß bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern hinausgeht. Ein Pflegebedarf insbesondere von Kleinkindern ist daher insoweit nicht zu berücksichtigen, als es sich um notwendige Verrichtungen handelt, die auch von gesunden (normalen) Kindern dieses Alters nicht selbständig vorgenommen werden können (ausführlich SSV-NF 10/96 = SZ 69/210 mwN). Wenn das Berufungsgericht, ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen für ergänzungsbedürftig ansah, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Weiters hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß es sich bei den im § 1 Abs 4 der Tiroler Pflegebedarfsverordnung genannten Zeitwerten um Mindestwerte handelt und Abweichungen von diesen nur dann aber auch immer dann zu berücksichtigen sind, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet, was dann der Fall ist, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt (SSV-NF 9/47 ua). Richtig ist schließlich auch, daß die Hilfsverrichtungen in § 2 Abs 2 der Tiroler Pflegebedarfsverordnung (ebenso wie in § 2 Abs 2 der EinstVO zum BPPG) taxativ aufgezählt sind und für jede Hilfsverrichtung ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen ist (jeweils Abs 3). Nach § 2 Abs 2 Tiroler Pflegegeldgesetz (ebenso wie nach dem BPPG) besteht Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, zu welchem Pflegebedarf im Fall der Stufe 5 noch das Erfordernis eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes und im Fall der Stufe 6 das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuhaltenden Pflegeaufwandes hinzutreten muß. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist (§ 6 Tiroler Pflegebedarfsverordnung). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Zeiten der dauernden Bereitschaft bzw der dauernden Beaufsichtigung sowohl bei Ermittlung des zeitlichen Pflegeaufwandes wie bei der zusätzlich erforderlichen Qualifikationen der Stufen 5 und 6 zu berücksichtigen seien, kann allerdings nicht beigetreten werden:Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Rechtsgrundsatz ausgegangen, daß bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern hinausgeht. Ein Pflegebedarf insbesondere von Kleinkindern ist daher insoweit nicht zu berücksichtigen, als es sich um notwendige Verrichtungen handelt, die auch von gesunden (normalen) Kindern dieses Alters nicht selbständig vorgenommen werden können (ausführlich SSV-NF 10/96 = SZ 69/210 mwN). Wenn das Berufungsgericht, ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen für ergänzungsbedürftig ansah, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Weiters hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß es sich bei den im Paragraph eins, Absatz 4, der Tiroler Pflegebedarfsverordnung genannten Zeitwerten um Mindestwerte handelt und Abweichungen von diesen nur dann aber auch immer dann zu berücksichtigen sind, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet, was dann der Fall ist, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt (SSV-NF 9/47 ua). Richtig ist schließlich auch, daß die Hilfsverrichtungen in Paragraph 2, Absatz 2, der Tiroler Pflegebedarfsverordnung (ebenso wie in Paragraph 2, Absatz 2, der EinstVO zum BPPG) taxativ aufgezählt sind und für jede Hilfsverrichtung ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen ist (jeweils Absatz 3,). Nach Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Pflegegeldgesetz (ebenso wie nach dem BPPG) besteht Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, zu welchem Pflegebedarf im Fall der Stufe 5 noch das Erfordernis eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes und im Fall der Stufe 6 das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuhaltenden Pflegeaufwandes hinzutreten muß. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist (Paragraph 6, Tiroler Pflegebedarfsverordnung). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Zeiten der dauernden Bereitschaft bzw der dauernden Beaufsichtigung sowohl bei Ermittlung des zeitlichen Pflegeaufwandes wie bei der zusätzlich erforderlichen Qualifikationen der Stufen 5 und 6 zu berücksichtigen seien, kann allerdings nicht beigetreten werden:
Im Falle der mj. Klägerin ist die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob der für ihre notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeitaufwand bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes in Anschlag zu bringen ist. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu verneinen. Die Pflegegeldregelungen des Landes Tirol nehmen auf die Beaufsichtigung in zwei Bestimmungen Bezug. § 2 Abs 2 Stufe 6 TPGG (entsprechend § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG) normiert - wie oben dargestellt - den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuhaltender Pflegeaufwand erforderlich ist. § 4 Tiroler Pflegebedarfsverordnung (entsprechend § 4 EinstV zum BPGG) bestimmt, daß die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist. Diese Bestimmung war für die Berücksichtigung des Aufwandes für die Beaufsichtigung bei der Vornahme der in den § 1 und 2 EinstV genannten Verrichtungen erforderlich, weil die letztgenannten Bestimmungen nur Werte für den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei tatsächlicher Verrichtung der Tätigkeit durch eine vom Pflegebedürftigen verschiedene Person vorsehen und es sich bei der Beaufsichtigung bei der Durchführung dieser Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen selbst um etwas anderes handelt, als bei der Vornahme der Verrichtungen durch eine Betreuungsperson. Die Regelung zeigt aber, daß dem Verordnungsgeber die Problematik der notwendigen Beaufsichtigung einer behinderten Person bekannt war. Daß er nur für den dort genannten Fall die Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Beaufsichtigung vorsah, spricht dafür, daß er im übrigen die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einbeziehen wollte (so auch die jüngst ergangene Entscheidung vom 9.2.1998, 10 ObS 447/97a).Im Falle der mj. Klägerin ist die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob der für ihre notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeitaufwand bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes in Anschlag zu bringen ist. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu verneinen. Die Pflegegeldregelungen des Landes Tirol nehmen auf die Beaufsichtigung in zwei Bestimmungen Bezug. Paragraph 2, Absatz 2, Stufe 6 TPGG (entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 BPGG) normiert - wie oben dargestellt - den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuhaltender Pflegeaufwand erforderlich ist. Paragraph 4, Tiroler Pflegebedarfsverordnung (entsprechend Paragraph 4, EinstV zum BPGG) bestimmt, daß die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist. Diese Bestimmung war für die Berücksichtigung des Aufwandes für die Beaufsichtigung bei der Vornahme der in den Paragraph eins und 2 EinstV genannten Verrichtungen erforderlich, weil die letztgenannten Bestimmungen nur Werte für den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei tatsächlicher Verrichtung der Tätigkeit durch eine vom Pflegebedürftigen verschiedene Person vorsehen und es sich bei der Beaufsichtigung bei der Durchführung dieser Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen selbst um etwas anderes handelt, als bei der Vornahme der Verrichtungen durch eine Betreuungsperson. Die Regelung zeigt aber, daß dem Verordnungsgeber die Problematik der notwendigen Beaufsichtigung einer behinderten Person bekannt war. Daß er nur für den dort genannten Fall die Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Beaufsichtigung vorsah, spricht dafür, daß er im übrigen die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einbeziehen wollte (so auch die jüngst ergangene Entscheidung vom 9.2.1998, 10 ObS 447/97a).
Die Tiroler Pflegebedarfsverordnung (ebenso die EinstV zum BPGG) sieht wohl keinen abgeschlossenen Katalog aller möglichen Betreuungshandlungen vor, die bei Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld zu berücksichtigen sind. Die dort genannten Fälle legen aber den grundsätzlichen Charakter der Verrichtungen fest, die der Betreuung zuzuzählen sind. Es sind die Verrichtungen, die der Normsetzer (jeweils im § 1) dahin qualifiziert, daß der Pflegebedürftige bei ihrem Unterbleiben der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Der Aufwand für die notwendige Betreuung bei diesen Tätigkeiten soll durch das Pflegegeld abgegolten werden. Für die wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die dieser Art von Verrichtungen nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes außer Betracht zu lassen. Daß der Gesetzgeber nicht den gesamten im Einzelfall anfallenden Betreuungsaufwand abgelten wollte, zeigt die Tatsache, daß etwa für den Bereich der Hilfe Fixwerte (verbindliche Pauschalwerte) vorgesehen wurden (§ 2 Abs 3 lit c TPGG entspricht § 4 Abs 3 Z 3 BPGG; § 2 Abs 3 Tiroler Pflegebedarfsverordnung entspricht § 2 Abs 3 EinstV). Auch wenn der Aufwand im Einzelfall diese Fixwerte wesentlich übersteigt, sind diese verbindlichen Pauschalwerte zugrundezulegen; ein allfälliger höherer Aufwand bleibt unabgegolten (vgl SSV-NF 8/61, 74, 104; zuletzt 10 ObS 447/97a).Die Tiroler Pflegebedarfsverordnung (ebenso die EinstV zum BPGG) sieht wohl keinen abgeschlossenen Katalog aller möglichen Betreuungshandlungen vor, die bei Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld zu berücksichtigen sind. Die dort genannten Fälle legen aber den grundsätzlichen Charakter der Verrichtungen fest, die der Betreuung zuzuzählen sind. Es sind die Verrichtungen, die der Normsetzer (jeweils im Paragraph eins,) dahin qualifiziert, daß der Pflegebedürftige bei ihrem Unterbleiben der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Der Aufwand für die notwendige Betreuung bei diesen Tätigkeiten soll durch das Pflegegeld abgegolten werden. Für die wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die dieser Art von Verrichtungen nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes außer Betracht zu lassen. Daß der Gesetzgeber nicht den gesamten im Einzelfall anfallenden Betreuungsaufwand abgelten wollte, zeigt die Tatsache, daß etwa für den Bereich der Hilfe Fixwerte (verbindliche Pauschalwerte) vorgesehen wurden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, TPGG entspricht Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG; Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Pflegebedarfsverordnung entspricht Paragraph 2, Absatz 3, EinstV). Auch wenn der Aufwand im Einzelfall diese Fixwerte wesentlich übersteigt, sind diese verbindlichen Pauschalwerte zugrundezulegen; ein allfälliger höherer Aufwand bleibt unabgegolten vergleiche SSV-NF 8/61, 74, 104; zuletzt 10 ObS 447/97a).
Da der Aufwand für die bloße Beaufsichtigung (nicht bei den in den §§ 1 und 2 der jeweiligen Verordnung genannten Verrichtungen) sich seiner Art nach von den geschilderten Betreuungs- und Hilfshandlungen grundsätzlich unterscheidet, handelt es sich dabei um eine andere Dimension eines Pflegeaufwandes, weshalb die hiefür notwendige Zeit bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen ist. Die notwendige Beaufsichtigung der Klägerin könnte auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinne zugeordnet werden. Diese umfaßt die Hilfe beim Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, Gehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen (SSV-NF 8/79). Die Beaufsichtigung eines geistig behinderten, aber voll mobilen Menschen während der Freitzeitbeschäftigung kann der Mobilitätshilfe im engeren Sinn schon begrifflich nicht unterstellt werden (so auch 10 ObS 447/97a).Da der Aufwand für die bloße Beaufsichtigung (nicht bei den in den Paragraphen eins und 2 der jeweiligen Verordnung genannten Verrichtungen) sich seiner Art nach von den geschilderten Betreuungs- und Hilfshandlungen grundsätzlich unterscheidet, handelt es sich dabei um eine andere Dimension eines Pflegeaufwandes, weshalb die hiefür notwendige Zeit bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen ist. Die notwendige Beaufsichtigung der Klägerin könnte auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinne zugeordnet werden. Diese umfaßt die Hilfe beim Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, Gehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen (SSV-NF 8/79). Die Beaufsichtigung eines geistig behinderten, aber voll mobilen Menschen während der Freitzeitbeschäftigung kann der Mobilitätshilfe im engeren Sinn schon begrifflich nicht unterstellt werden (so auch 10 ObS 447/97a).
Festzuhalten ist also, daß die Zeit der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes überhaupt nicht in Anschlag zu bringen ist, weil das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwands nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist, nicht aber darüber hinaus gesondert veranschlagt werden kann (§ 4 Tiroler Pflegebedarfsverordnung). Diese Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt aber auch, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht (so auch 10 ObS 374/97s). Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene "Mehrfachanrechnung" von Betreuungsleistungen entspricht nach den obigen Ausführungen nicht der geltenden Rechtslage.Festzuhalten ist also, daß die Zeit der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes überhaupt nicht in Anschlag zu bringen ist, weil das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwands nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist, nicht aber darüber hinaus gesondert veranschlagt werden kann (Paragraph 4, Tiroler Pflegebedarfsverordnung). Diese Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt aber auch, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht (so auch 10 ObS 374/97s). Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene "Mehrfachanrechnung" von Betreuungsleistungen entspricht nach den obigen Ausführungen nicht der geltenden Rechtslage.
Da es insgesamt aber bei der Aufhebung des Urteiles erster Instanz zu verbleiben hat, war dem Rekurs der klagenden Partei im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.