Rechtssatz RS0109578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109578
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Norm
BPGG §1
BPGG §4
EinstV §1
EinstV §2
WrEinstV §1
WrEinstV §2
WrEinstV §4
WPGG §1
Tir PBV §4
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung im Sinne der §§ 1 und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" (§ 1 WPGG, § 1 BPGG) durch Pflegegeld abgegolten werden soll.Die Bestimmung des Paragraph 4, WrEinstV (Paragraph 4, EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung im Sinne der Paragraphen eins und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" (Paragraph eins, WPGG, Paragraph eins, BPGG) durch Pflegegeld abgegolten werden soll.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 374/97s
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 374/97s
- 10 ObS 449/97w
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 449/97w
nur: Die Bestimmung des § 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. (T1); Beisatz: Hier: § 4 Tir PBV. (T2)
- 10 ObS 121/99p
Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 121/99p
nur T1
- 10 ObS 319/00k
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 319/00k
nur T1; Beisatz: Hier: EinstV BGBl II 1999/37. (T3)
- 10 ObS 324/02y
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 324/02y
Auch; nur: Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109578
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00374_97S0000_001