Rechtssatz RS0109572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109572
Entscheidungsdatum
16.03.1999
Norm
EinstV §1
EinstV §2
EinstV §4
EinstV nF §4 Abs1
WrEinstV §1
WrEinstV §2
WrEinstV §4
TirPGG §4
Rechtssatz
§ 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) ist für die Berücksichtigung des Aufwandes für die Beaufsichtigung bei der Vornahme der in den §§ 1 und 2 WrEinstV (§§ 1 und 2 EinstV) genannten Verrichtungen erforderlich, weil die letztgenannten Bestimmungen nur Werte für den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei tatsächlicher Verrichtung der Tätigkeit durch eine vom Pflegebedürftigen verschiedene Person vorsehen und es sich bei der Beaufsichtigung bei der Durchführung dieser Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen selbst um etwas anderes handelt als bei der Vornahme der Verrichtungen durch eine Betreuungsperson.Paragraph 4, WrEinstV (Paragraph 4, EinstV) ist für die Berücksichtigung des Aufwandes für die Beaufsichtigung bei der Vornahme der in den Paragraphen eins und 2 WrEinstV (Paragraphen eins und 2 EinstV) genannten Verrichtungen erforderlich, weil die letztgenannten Bestimmungen nur Werte für den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei tatsächlicher Verrichtung der Tätigkeit durch eine vom Pflegebedürftigen verschiedene Person vorsehen und es sich bei der Beaufsichtigung bei der Durchführung dieser Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen selbst um etwas anderes handelt als bei der Vornahme der Verrichtungen durch eine Betreuungsperson.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 447/97a
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 447/97a
Veröff: SZ 71/16
- 10 ObS 449/97w
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 449/97w
Beisatz: Hier: § 4 Tir PGG. (T1)
- 10 ObS 235/98a
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 235/98a
- 10 ObS 277/98b
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 277/98b
- 10 ObS 389/98y
Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 389/98y
Beisatz: Nunmehr § 4 Abs 1 EinstV (BGBl II 1999/37). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109572
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00447_97A0000_002