Rechtssatz RS0106702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106702
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Rechtssatz
Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). Insoweit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Sie bewirkt Nichtigkeit des gesamten hievon betroffenen Verfahrens einschließlich allfälliger bereits gefällter Entscheidungen und führt insoweit zur Zurückweisung der Klage.Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). Insoweit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Sie bewirkt Nichtigkeit des gesamten hievon betroffenen Verfahrens einschließlich allfälliger bereits gefällter Entscheidungen und führt insoweit zur Zurückweisung der Klage.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2351/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2351/96z
- 10 ObS 447/97a
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 447/97a
nur: Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). (T1) Veröff: SZ 71/16
- 10 ObS 374/97s
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 374/97s
nur T1
- 4 Ob 146/07k
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 146/07k
Ähnlich; nur: Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit des gesamten hievon betroffenen Verfahrens einschließlich allfälliger bereits gefällter Entscheidungen und führt insoweit zur Zurückweisung der Klage. (T2); Beisatz: Hier wegen Nichteinleitung des Schlichtungsverfahrens nach § 8 Abs 1 VerG 2002. (T3); Veröff: SZ 2007/140
- 4 Ob 168/07w
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 168/07w
Ähnlich; nur T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106702
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_002