Rechtssatz RS0106703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106703
Entscheidungsdatum
21.12.1999
Rechtssatz
Nach § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen, im übrigen jedoch Bescheide. Ungeachtet des Umstandes, daß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter zuerkannte, so hatte dies nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung doch eindeutig nur für jene Mitteilungen zu gelten, die für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes, nicht aber eine solchen bis zur Stufe 2 ergangen sind. Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu.Nach Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen, im übrigen jedoch Bescheide. Ungeachtet des Umstandes, daß Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz BPGG den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter zuerkannte, so hatte dies nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung doch eindeutig nur für jene Mitteilungen zu gelten, die für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes, nicht aber eine solchen bis zur Stufe 2 ergangen sind. Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2351/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2351/96z
- 10 ObS 374/97s
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 374/97s
nur T1
- 10 ObS 447/97a
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 447/97a
nur: Nach § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen. (T1) Veröff: SZ 71/16
- 10 ObS 24/99y
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 24/99y
Auch; nur T1
- 1 Ob 243/99p
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 243/99p
Vgl auch
- 1 Ob 270/99h
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 270/99h
Vgl auch
- 1 Ob 290/99z
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 290/99z
Vgl
- 1 Ob 323/99b
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 323/99b
Vgl auch
- 4 Ob 289/99z
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 289/99z
Vgl auch
- 7 Ob 224/99p
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 224/99p
Vgl auch; Veröff: SZ 72/190
- 2 Ob 274/99d
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 274/99d
Vgl auch
- 4 Ob 260/99k
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 260/99k
Vgl; nur T2; Beis wie T3
- 4 Ob 328/99k
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 328/99k
Vgl; nur T2; Beis wie T3
- 6 Ob 243/99z
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 243/99z
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 268/99a
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 268/99a
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 278/99x
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 278/99x
Vgl; nur: § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG zuerkennt den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter. (T2) Beisatz: Hier: § 27 Abs 6 Wr JWG; Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kannbestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde. (T3)
- 1 Ob 327/99s
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 327/99s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106703
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_003