Begründung:
Der außereheliche Vater des 1995 geborenen Minderjährigen ist auf Grund eines vor dem zuständigen AJF 22 geschlossenen Vergleichs vom 30. 9. 1996 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 667 S verpflichtet. Dem Minderjährigen werden auf Grund des Beschlusses des Erstgerichts vom 17. 4. 1997 (ON 2) Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000 in dieser Höhe gewährt. Der Minderjährige befindet sich seit November 1997 in Pflege seiner mütterlichen Großmutter. Die Obsorge über ihn wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 29. 6. 1998 der Mutter entzogen und auf die mütterliche Großmutter übertragen (ON 40). Die Mutter ist zur Zeit unbekannten Aufenthalts, für sie ist ein Abwesenheitskurator bestellt. Die mütterliche Großmutter brzog in der Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 1999 Pflegegeld gemäß § 27 Abs 6 WrJWG. Das AJF 22, der Unterhaltssachwalter des Kindes, meldete im April 1999 dem Erstgericht diesen Sachverhalt, ersuchte das Gericht jedoch mit dem Hinweis, die Gewährung des Verwandtenpflegegelds sei nach seiner Auffassung keine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht, die Unterhaltsvorschüsse nicht einzustellen (AS 97).Der außereheliche Vater des 1995 geborenen Minderjährigen ist auf Grund eines vor dem zuständigen AJF 22 geschlossenen Vergleichs vom 30. 9. 1996 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 667 S verpflichtet. Dem Minderjährigen werden auf Grund des Beschlusses des Erstgerichts vom 17. 4. 1997 (ON 2) Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000 in dieser Höhe gewährt. Der Minderjährige befindet sich seit November 1997 in Pflege seiner mütterlichen Großmutter. Die Obsorge über ihn wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 29. 6. 1998 der Mutter entzogen und auf die mütterliche Großmutter übertragen (ON 40). Die Mutter ist zur Zeit unbekannten Aufenthalts, für sie ist ein Abwesenheitskurator bestellt. Die mütterliche Großmutter brzog in der Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 1999 Pflegegeld gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG. Das AJF 22, der Unterhaltssachwalter des Kindes, meldete im April 1999 dem Erstgericht diesen Sachverhalt, ersuchte das Gericht jedoch mit dem Hinweis, die Gewährung des Verwandtenpflegegelds sei nach seiner Auffassung keine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht, die Unterhaltsvorschüsse nicht einzustellen (AS 97).
Mit Beschluss vom 17. 5. 1999 stellte jedoch das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats März 1998 ein, weil "laut aktueller Rechtsprechung (7 Ob 5/99g)" die Gewährung von Pflegegeld eine Zuerkennung von Vorschüssen gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG ausschließe.Mit Beschluss vom 17. 5. 1999 stellte jedoch das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats März 1998 ein, weil "laut aktueller Rechtsprechung (7 Ob 5/99g)" die Gewährung von Pflegegeld eine Zuerkennung von Vorschüssen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ausschließe.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Minderjährigen den Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Unter voller Erziehung sei jede Hilfe anzusehen, die dem Kind unter Trennung von seiner bisherigen Umgebung gewährt werde. Das WrJWG bezeichne in seinem § 20 als Pflegekinder jene Minderjährigen, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden. Die "volle Erziehung" im Sinne des JWG definiere das WrJWG gemäß § 34 folgendermaßen:Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Minderjährigen den Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Unter voller Erziehung sei jede Hilfe anzusehen, die dem Kind unter Trennung von seiner bisherigen Umgebung gewährt werde. Das WrJWG bezeichne in seinem Paragraph 20, als Pflegekinder jene Minderjährigen, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden. Die "volle Erziehung" im Sinne des JWG definiere das WrJWG gemäß Paragraph 34, folgendermaßen:
"Abs 1: Ein Minderjähriger ist in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung zu erziehen, wenn die Unterstützung der Erziehung gemäß § 33 zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nicht ausreicht."Abs 1: Ein Minderjähriger ist in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung zu erziehen, wenn die Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 33, zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nicht ausreicht.
Abs 2: Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern Pflege und Erziehung in einer geeigneten Pflegefamilie den Vorrang."Absatz 2 :, Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern Pflege und Erziehung in einer geeigneten Pflegefamilie den Vorrang."
Nach den Materialien zum Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (RV 1972, BlgNR 17. GP, 26) seien Vorschüsse im Wesentlichen dann nicht zu gewähren, wenn der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen seien, abgedeckt werde. Die genannte Bestimmung sollte mit der Neufassung bloß an die geänderte Terminologie des neuen Jugendwohlfahrtsrechts angepasst werden, ohne damit auch eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren. Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG sollte nach dem JAB zum Stammgesetz sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einem Pflegeheim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, welche diese Kosten nach der geltenden Rechtslage zumindest vorerst zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (EFSlg 69.396).Nach den Materialien zum Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz Regierungsvorlage 1972, BlgNR 17. GP, 26) seien Vorschüsse im Wesentlichen dann nicht zu gewähren, wenn der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen seien, abgedeckt werde. Die genannte Bestimmung sollte mit der Neufassung bloß an die geänderte Terminologie des neuen Jugendwohlfahrtsrechts angepasst werden, ohne damit auch eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren. Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG sollte nach dem JAB zum Stammgesetz sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einem Pflegeheim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, welche diese Kosten nach der geltenden Rechtslage zumindest vorerst zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (EFSlg 69.396).
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 5/99g komme dem Umstand, dass durch § 27 Abs 6 WrJWG es ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt werde, eine derartige Leistung zuzuerkennen, keine Bedeutung zu; allein maßgeblich sei, dass tatsächlich ein Pflegegeld gewährt werde und sohin das Kind auf Grund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch erworben habe; sei dies der Fall, so würden die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UVG erfüllt.Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 5/99g komme dem Umstand, dass durch Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG es ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt werde, eine derartige Leistung zuzuerkennen, keine Bedeutung zu; allein maßgeblich sei, dass tatsächlich ein Pflegegeld gewährt werde und sohin das Kind auf Grund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch erworben habe; sei dies der Fall, so würden die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG erfüllt.
Soweit für das Rekursgericht überblickbar, habe sich der Oberste Gerichtshof noch nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pflege und Erziehung des Kindes durch eine bis zum dritten Grad verwandte oder verschwägerte Person eine Maßnahme der vollen Erziehung im Sinne des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechts darstelle. Nach Auffassung des Rekursgerichts könne im Hinblick auf die genannten Gesetzesbestimmungen in solchen Fällen nicht von einer vollen Erziehung im jugendwohlfahrtsrechtlichen Sinn gesprochen werden. Zwar werde nicht verkannt, dass die Maßnahmen der vollen Erziehung im § 28 JWG nicht abschließend geregelt werden, dennoch könne der hier zu betrachtende Sachverhalt weder als Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie, noch als eine solche in einer sonstigen Einrichtung verstanden werden. Der Kern der vollen Erziehung liege darin, dass der Minderjährige nicht in seiner bisherigen Umgebung verbleibe, sondern anderweitig untergebracht werde. Bei der Pflege und Erziehung in einer "sonstigen Einrichtung" sei an besondere Formen des Gemeinschaftslebens gedacht, die bisweilen unter gänzlicher Loslösung des Minderjährigen von der bisherigen Umgebung den Einsatz besonderer Erziehungsmittel gestatteten.Soweit für das Rekursgericht überblickbar, habe sich der Oberste Gerichtshof noch nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pflege und Erziehung des Kindes durch eine bis zum dritten Grad verwandte oder verschwägerte Person eine Maßnahme der vollen Erziehung im Sinne des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechts darstelle. Nach Auffassung des Rekursgerichts könne im Hinblick auf die genannten Gesetzesbestimmungen in solchen Fällen nicht von einer vollen Erziehung im jugendwohlfahrtsrechtlichen Sinn gesprochen werden. Zwar werde nicht verkannt, dass die Maßnahmen der vollen Erziehung im Paragraph 28, JWG nicht abschließend geregelt werden, dennoch könne der hier zu betrachtende Sachverhalt weder als Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie, noch als eine solche in einer sonstigen Einrichtung verstanden werden. Der Kern der vollen Erziehung liege darin, dass der Minderjährige nicht in seiner bisherigen Umgebung verbleibe, sondern anderweitig untergebracht werde. Bei der Pflege und Erziehung in einer "sonstigen Einrichtung" sei an besondere Formen des Gemeinschaftslebens gedacht, die bisweilen unter gänzlicher Loslösung des Minderjährigen von der bisherigen Umgebung den Einsatz besonderer Erziehungsmittel gestatteten.
Gemäß § 27 Abs 1 WrJWG gebühre Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung im Sinne des § 34 WrJWG auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegegeld. Das Pflegegeld sei nach Richtsätzen zu bemessen, die so anzusetzen seien, dass es den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit decke. Auf Grund der jüngsten Verordnung der Wiener Landesregierung betrage derzeit der Pflegegeldrichtsatz 4.625 S monatlich. Er werde für Pflegekinder vierzehnmal jährlich ausbezahlt, zuzüglich zweier weiterer "Bekleidungsbeiträge" in Höhe jeweils eines Monatsbezugs. Gemäß § 27 Abs 6 WrJWG könne Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, vom Magistrat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegegeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt werden. Eine nähere Grundlage dafür, etwa in Form einer Verordnung, existiere wegen der Möglichkeit einer Ermessensentscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht. Auf Grund einer internen Dienstanweisung des Magistrats der Stadt Wien werde Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG nur zwölfmal jährlich ausbezahlt, daneben würden keine weiteren Zusatzleistungen erbracht. Weiters würden bei der Leistung des sogenannten Verwandtenpflegegelds allfällige Unterhaltsbeiträge für das Kind und auch dessen allfälliges Eigeneinkommen als mindernd berücksichtigt.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, WrJWG gebühre Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung im Sinne des Paragraph 34, WrJWG auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegegeld. Das Pflegegeld sei nach Richtsätzen zu bemessen, die so anzusetzen seien, dass es den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit decke. Auf Grund der jüngsten Verordnung der Wiener Landesregierung betrage derzeit der Pflegegeldrichtsatz 4.625 S monatlich. Er werde für Pflegekinder vierzehnmal jährlich ausbezahlt, zuzüglich zweier weiterer "Bekleidungsbeiträge" in Höhe jeweils eines Monatsbezugs. Gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG könne Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, vom Magistrat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegegeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt werden. Eine nähere Grundlage dafür, etwa in Form einer Verordnung, existiere wegen der Möglichkeit einer Ermessensentscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht. Auf Grund einer internen Dienstanweisung des Magistrats der Stadt Wien werde Pflegegeld nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG nur zwölfmal jährlich ausbezahlt, daneben würden keine weiteren Zusatzleistungen erbracht. Weiters würden bei der Leistung des sogenannten Verwandtenpflegegelds allfällige Unterhaltsbeiträge für das Kind und auch dessen allfälliges Eigeneinkommen als mindernd berücksichtigt.
Daraus folge, dass bei der hier vorliegenden Pflege und Erziehung des Minderjährigen durch die mütterliche Großmutter es sich weder um die Erziehung des Kindes im Rahmen einer Pflegefamilie, noch in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung im Sinn des § 28 JWG (§ 34 WrJWG) handle. Die Pflege und Erziehung des Minderjährigen durch seine Großmutter sei nicht auf Veranlassung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht eingeleitet, sondern infolge von Bemühungen der Angehörigen selbst beantragt worden. Der Jugendwohlfahrtsträger befürworte und unterstütze lediglich die Pflege und Erziehung des Minderjährigen bei der mütterlichen Großmutter. Der Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG liege damit nicht vor.Daraus folge, dass bei der hier vorliegenden Pflege und Erziehung des Minderjährigen durch die mütterliche Großmutter es sich weder um die Erziehung des Kindes im Rahmen einer Pflegefamilie, noch in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung im Sinn des Paragraph 28, JWG (Paragraph 34, WrJWG) handle. Die Pflege und Erziehung des Minderjährigen durch seine Großmutter sei nicht auf Veranlassung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht eingeleitet, sondern infolge von Bemühungen der Angehörigen selbst beantragt worden. Der Jugendwohlfahrtsträger befürworte und unterstütze lediglich die Pflege und Erziehung des Minderjährigen bei der mütterlichen Großmutter. Der Einstellungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG liege damit nicht vor.