Rechtssatz RS0111606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111606
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG soll sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (so schon 1 Ob 592/92).Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG soll sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (so schon 1 Ob 592/92).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 5/99g
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 5/99g
- 6 Ob 278/99x
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 278/99x
Gegenteilig; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T1)
- 8 Ob 299/99z
Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 299/99z
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T2)
- 4 Ob 289/99z
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 289/99z
Gegenteilig; Beisatz: Wird einem das Kind betreuenden Verwandten im Sinne des § 27 Abs 6 WrJWG - einer "Kannbestimmung" - vom Magistrat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach freiem Ermessen im Wege einer formlosen schriftlichen Verständigung Pflegegeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt, auf das kein Rechtsanspruch besteht, steht dies dem Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse nicht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG entgegen. (Ablehnung von 7 Ob 5/99g). (T3)
- 1 Ob 243/99p
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 243/99p
- 1 Ob 323/99b
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 323/99b
- 1 Ob 327/99s
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 327/99s
- 6 Ob 243/99z
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 243/99z
Gegenteilig; Beis wie T1
- 3 Ob 292/99h
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 292/99h
Gegenteilig; Beis wie T1
- 4 Ob 260/99k
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 260/99k
Gegenteilig; Beis wie T3
- 4 Ob 328/99k
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 328/99k
Gegenteilig; Beis wie T3
- 3 Ob 7/00a
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 7/00a
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht dann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn das Kind zufolge einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach öffentlichem Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. (T4)
- 9 Ob 27/00m
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 27/00m
Beis wie T1
- 8 Ob 340/99d
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 340/99d
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2
- 1 Ob 348/99d
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T4
- 6 Ob 27/00i
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 27/00i
Vgl aber; Beisatz: Auf die Gewährung eines Erholungsurlaubes im Rahmen der sozialen Dienste besteht kein Rechtsanspruch. (Bloß) gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen aber den Sozialhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) nur wirtschaftlich, nicht aber "nach der Rechtslage". Eine Einstellung könnte nur erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des Landes zur Gewährung des kostenlosen oder teilweise kostenlosen Erholungsurlaubes bestünde. (T5)
- 7 Ob 58/04m
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 58/04m
Beis wie T4
- 10 Ob 54/12g
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 54/12g
Beisatz: Die Bestimmung soll demnach nur hindern, dass ein Kostenaufwand, den die Länder zu tragen haben, „faktisch auf den Bund überwälzt werde“, sodass nur zu prüfen ist, ob die Länder ungeachtet etwaiger Ersatzrechte gegen das Kind oder Dritte zunächst verpflichtet sind, die Kosten zu bezahlen. (T6)
- 10 Ob 60/14t
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 60/14t
Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/113
- 10 Ob 66/14z
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 66/14z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111606
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_0070OB00005_99G0000_001