Mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes haben bereits in zeitgleich ergangenen Entscheidungen vom 23. 11. 1999 ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, die der Entscheidung 7 Ob 5/99g zugrundeliegt, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (zB 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 4 Ob 289/99x; 7 Ob 224/99p).
So führt der 1. Senat in der Entscheidung 1 Ob 319/99i aus:
"1. Nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht dann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn das Kind zufolge einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach öffentlichem Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Durch diese Einschränkung wird nach den Gesetzesmaterialien (AB 199 BlgNR 14. GP, 5) sichergestellt, daß die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe nicht auf den Bund überwälzt werden können. Solche öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistungen zur vollen Versorgung des Kindes aus Mitteln der Sozialhilfe oder solchen der Jugendwohlfahrtspflege seien vielmehr vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen (RV 172 BlgNR 17. GP, 24)."1. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG besteht dann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn das Kind zufolge einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach öffentlichem Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Durch diese Einschränkung wird nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 199 BlgNR 14. GP, 5) sichergestellt, daß die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe nicht auf den Bund überwälzt werden können. Solche öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistungen zur vollen Versorgung des Kindes aus Mitteln der Sozialhilfe oder solchen der Jugendwohlfahrtspflege seien vielmehr vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen Regierungsvorlage 172 BlgNR 17. GP, 24).
Die Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG setzt jedenfalls voraus, daß der Unterbringung des Minderjährigen - hier bei einer Pflegefamilie - eine 'Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht' zugrunde liegt. Das bedingt aber eine behördliche Anordnung mit Kostenfolgen (Neumayr, Die neueste Rechtsprechung zum UVG, ÖRPfl 1999 Heft 2, 81 [83]). Eine solche ist etwa dann zu verneinen, wenn Pflegeeltern bloß die Obsorge für ein Pflegekind nach § 186a ABGB übertragen bzw eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt wird und die Unterhaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden (ÖA 1991, 22), sofern die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie nicht auch ausdrücklich als Maßnahme voller Erziehung (siehe idS etwa § 14 TirJWG LGBl 1991/18) bzw als solche der Sozialhilfe deklariert wurde. Nur im Falle einer - im Anlaßfall allein bedeutsamen - Maßnahme voller Erziehung bestünde konsequenterweise auch bei Unterlassung der Antragstellung auf Zuerkennung von Pflegegeld - hier nach § 27 Abs 1 WrJWG - kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (ÖA 1996, 127/UV 91).Die Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG setzt jedenfalls voraus, daß der Unterbringung des Minderjährigen - hier bei einer Pflegefamilie - eine 'Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht' zugrunde liegt. Das bedingt aber eine behördliche Anordnung mit Kostenfolgen (Neumayr, Die neueste Rechtsprechung zum UVG, ÖRPfl 1999 Heft 2, 81 [83]). Eine solche ist etwa dann zu verneinen, wenn Pflegeeltern bloß die Obsorge für ein Pflegekind nach Paragraph 186 a, ABGB übertragen bzw eine Pflegebewilligung nach Paragraph 16, JWG erteilt wird und die Unterhaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden (ÖA 1991, 22), sofern die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie nicht auch ausdrücklich als Maßnahme voller Erziehung (siehe idS etwa Paragraph 14, TirJWG LGBl 1991/18) bzw als solche der Sozialhilfe deklariert wurde. Nur im Falle einer - im Anlaßfall allein bedeutsamen - Maßnahme voller Erziehung bestünde konsequenterweise auch bei Unterlassung der Antragstellung auf Zuerkennung von Pflegegeld - hier nach Paragraph 27, Absatz eins, WrJWG - kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (ÖA 1996, 127/UV 91).
2. Wird bestimmten Personen aus dem Familienkreis des Minderjährigen bloß die Obsorge übertragen und der Minderjährige daraufhin in deren Haushalt betreut, so ist darin - vor dem Hintergrund der Erläuterungen unter 1. - keine Maßnahme voller Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu erblicken, weil durch eine solche pflegschaftsgerichtliche Beschlußfassung eine derartige Maßnahme geradezu vermieden werden soll.2. Wird bestimmten Personen aus dem Familienkreis des Minderjährigen bloß die Obsorge übertragen und der Minderjährige daraufhin in deren Haushalt betreut, so ist darin - vor dem Hintergrund der Erläuterungen unter 1. - keine Maßnahme voller Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zu erblicken, weil durch eine solche pflegschaftsgerichtliche Beschlußfassung eine derartige Maßnahme geradezu vermieden werden soll.
3. Nach § 27 Abs 1 WrJWG haben 'Pflegeeltern' (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung als Maßnahme nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pflegegelds. Die Leistung dient der Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten. Sie wird auf Antrag zuerkannt. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs ist komplementär zu der als öffentlich-rechtliche Jugendwohlfahrtsmaßnahme zu besorgenden vollen Erziehung.3. Nach Paragraph 27, Absatz eins, WrJWG haben 'Pflegeeltern' (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung als Maßnahme nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pflegegelds. Die Leistung dient der Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten. Sie wird auf Antrag zuerkannt. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs ist komplementär zu der als öffentlich-rechtliche Jugendwohlfahrtsmaßnahme zu besorgenden vollen Erziehung.
Auf die Zuerkennung eines Pflegegelds nach § 27 Abs 6 WrJWG besteht dagegen kein Rechtsanspruch. Über ein solches Begehren wird auch nicht bescheidmäßig abgesprochen. Jene Bestimmung dient bloß als Rechtsgrundlage für Ermessenszuwendungen an Personen, die ein Kind pflegen und erziehen. Diese Aufgabe wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Jugendwohlfahrtsträgers erfüllt. Sie kann daher nicht auf einer öffentlich-rechtlich zu besorgenden Agende des Jugendwohlfahrtsrechts - wie im Falle der Anordnung der vollen Erziehung - beruhen. Diese Rechtsnatur ist aus den Gesetzesmaterialien zum Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz unmißverständlich abzuleiten, wird doch zu dessen § 27 Abs 6 wörtlich ausgeführt:Auf die Zuerkennung eines Pflegegelds nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG besteht dagegen kein Rechtsanspruch. Über ein solches Begehren wird auch nicht bescheidmäßig abgesprochen. Jene Bestimmung dient bloß als Rechtsgrundlage für Ermessenszuwendungen an Personen, die ein Kind pflegen und erziehen. Diese Aufgabe wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Jugendwohlfahrtsträgers erfüllt. Sie kann daher nicht auf einer öffentlich-rechtlich zu besorgenden Agende des Jugendwohlfahrtsrechts - wie im Falle der Anordnung der vollen Erziehung - beruhen. Diese Rechtsnatur ist aus den Gesetzesmaterialien zum Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz unmißverständlich abzuleiten, wird doch zu dessen Paragraph 27, Absatz 6, wörtlich ausgeführt:
'Gemäß Abs 6 kann der Magistrat dem im Gesetz angeführten Personenkreis nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegeldes gewähren; darauf besteht kein Rechtsanspruch; die Bedürfnisse des Pflegekindes sind jedoch primär von seinem Einkommen und durch die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche (Unterhaltsvorschüsse) gegenüber beiden Elternteilen zu decken. Über die Gewährung eines solchen Pflegebeitrags ergeht eine formlose schriftliche Verständigung'".'Gemäß Absatz 6, kann der Magistrat dem im Gesetz angeführten Personenkreis nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegeldes gewähren; darauf besteht kein Rechtsanspruch; die Bedürfnisse des Pflegekindes sind jedoch primär von seinem Einkommen und durch die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche (Unterhaltsvorschüsse) gegenüber beiden Elternteilen zu decken. Über die Gewährung eines solchen Pflegebeitrags ergeht eine formlose schriftliche Verständigung'".
Der erkennende 3. Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Die Gewährung von Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG kann kein Grund für die Einstellung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes sein, weil es insofern an einer Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG mangelt.Der erkennende 3. Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Die Gewährung von Pflegegeld nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG kann kein Grund für die Einstellung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes sein, weil es insofern an einer Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG mangelt.
Dem Rechtsmittel der Minderjährigen ist daher durch eine ersatzlose Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen Folge zu geben.