Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht unter anderem in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Nach den Materialien zum KindRÄG (RV 172 BlgNR 17. GP, 24) sollte die genannte Bestimmung mit der Neufassung bloß an die geänderte Terminologie des neuen Jugendwohlfahrtsrechts angepaßt werden, ohne damit auch eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren. Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG (alter und damit auch neuer Fassung) soll nach dem JAB zum Stammgesetz (199 BlgNR 14. GP, 5) sicherstellen, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten nach der geltenden Rechtslage - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (vgl EFSlg 69.396). Dem Argument, daß auf den der zitierten Vorentscheidung zugrundeliegende Sachverhalt § 28 NÖJWG, der eine zwingende Pflegegeldzuerkennung bei Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern vorsehe, anzuwenden gewesen sei, während nach dem hier anzuwendenden § 27 Abs 6 WrJWG es im Ermessen der zuständigen Behörde stehe, eine solche Leistung zuzuerkennen, kommt keine Bedeutung zu. Allein maßgeblich ist, daß tatsächlich ein Pflegegeld gewährt wird und sohin das Kind damit aufgrund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch erworben hat (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 584 f). Ist dies der Fall, so werden die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UVG erfüllt. Der Frage, daß es im Ermessen des Landes Wien stand, nach § 27 Abs 6 WrJWG Pflegegeld zuzuerkennen oder nicht, kommt daher, wenn eine Zuerkennung rechtskräftig erfolgt ist, keine weitere Bedeutung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu. Damit löst sich auch die zweite von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfene Frage, nämlich daß das Pflegegeld trotz der bestehenden subsidiären Unterhaltsverpflichtung der das Kind betreuenden mütterlichen Großmutter gewährt worden sei. Solange das Land Wien, gleich ob es bei seiner Entscheidung auf Zuerkennung des Pflegegeldes für das Kind überprüft hat oder nicht, inwieweit die subsidiäre Unterhaltsverpflichtung der mütterlichen Großmutter ins Kalkül miteinzubeziehen ist, seinen Hoheitsakt nicht einer Revision unterzieht, ist von einem aufrechten Pflegegeldbezug auszugehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht unter anderem in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Nach den Materialien zum KindRÄG Regierungsvorlage 172 BlgNR 17. GP, 24) sollte die genannte Bestimmung mit der Neufassung bloß an die geänderte Terminologie des neuen Jugendwohlfahrtsrechts angepaßt werden, ohne damit auch eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren. Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG (alter und damit auch neuer Fassung) soll nach dem JAB zum Stammgesetz (199 BlgNR 14. GP, 5) sicherstellen, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten nach der geltenden Rechtslage - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden vergleiche EFSlg 69.396). Dem Argument, daß auf den der zitierten Vorentscheidung zugrundeliegende Sachverhalt Paragraph 28, NÖJWG, der eine zwingende Pflegegeldzuerkennung bei Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern vorsehe, anzuwenden gewesen sei, während nach dem hier anzuwendenden Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG es im Ermessen der zuständigen Behörde stehe, eine solche Leistung zuzuerkennen, kommt keine Bedeutung zu. Allein maßgeblich ist, daß tatsächlich ein Pflegegeld gewährt wird und sohin das Kind damit aufgrund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch erworben hat vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 584 f). Ist dies der Fall, so werden die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG erfüllt. Der Frage, daß es im Ermessen des Landes Wien stand, nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG Pflegegeld zuzuerkennen oder nicht, kommt daher, wenn eine Zuerkennung rechtskräftig erfolgt ist, keine weitere Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zu. Damit löst sich auch die zweite von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfene Frage, nämlich daß das Pflegegeld trotz der bestehenden subsidiären Unterhaltsverpflichtung der das Kind betreuenden mütterlichen Großmutter gewährt worden sei. Solange das Land Wien, gleich ob es bei seiner Entscheidung auf Zuerkennung des Pflegegeldes für das Kind überprüft hat oder nicht, inwieweit die subsidiäre Unterhaltsverpflichtung der mütterlichen Großmutter ins Kalkül miteinzubeziehen ist, seinen Hoheitsakt nicht einer Revision unterzieht, ist von einem aufrechten Pflegegeldbezug auszugehen.
Dem Rekurs des Sachwalters des mj Kindes war daher ein Erfolg zu versagen.