Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG (idF des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht unter anderem in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Nach den Materialien zum Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz (RV, 172 BlgNR 17.GP, 24) sollte die genannte Bestimmung mit der Neufassung bloß an die geänderte Terminologie des neuen Jugendwohlfahrtsrechtes angepaßt werden, ohne damit auch eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren. Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG (alter und damit auch neuer Fassung) soll nach dem Justizausschußbericht zum Stammgesetz (199 BlgNR 14.GP, 5) sicherstellen, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten nach der geltenden Rechtslage - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG in der Fassung des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht unter anderem in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Nach den Materialien zum Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz (RV, 172 BlgNR 17.GP, 24) sollte die genannte Bestimmung mit der Neufassung bloß an die geänderte Terminologie des neuen Jugendwohlfahrtsrechtes angepaßt werden, ohne damit auch eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren. Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG (alter und damit auch neuer Fassung) soll nach dem Justizausschußbericht zum Stammgesetz (199 BlgNR 14.GP, 5) sicherstellen, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten nach der geltenden Rechtslage - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden.
Das Gericht zweiter Instanz hat das Vorliegen des vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ins Treffen geführten Einstellungsgrundes gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG deshalb verneint, weil der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Fall keine Maßnahme der vollen Erziehung getroffen habe; daran könne auch die Gewährung eines Pflegebeitrages nichts ändern. Dieser Argumentation kann indessen nicht beigepflichtet werden:Das Gericht zweiter Instanz hat das Vorliegen des vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ins Treffen geführten Einstellungsgrundes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG deshalb verneint, weil der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Fall keine Maßnahme der vollen Erziehung getroffen habe; daran könne auch die Gewährung eines Pflegebeitrages nichts ändern. Dieser Argumentation kann indessen nicht beigepflichtet werden:
Wie der Revisionsrekurswerber zutreffend ausführt, gehört gemäß § 28 Abs 1 JWG u.a. die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie zur vollen Erziehung. Diese volle Erziehung wird der Minderjährigen bei deren Tante auch zuteil. Diese Maßnahme leitete zwar deren Vater, der seither unbekannten Aufenthaltes ist, dadurch ein, daß er das Mädchen nach dem Tod der Mutter seiner Schwester zur Pflege und Erziehung übergab und diese sich dazu auch bereit fand; die Durchführung dieser Maßnahme war aber nur möglich, weil sie das zuständige Organ des Jugendwohlfahrtsträgers befürwortete und daran mitwirkte.Wie der Revisionsrekurswerber zutreffend ausführt, gehört gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JWG u.a. die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie zur vollen Erziehung. Diese volle Erziehung wird der Minderjährigen bei deren Tante auch zuteil. Diese Maßnahme leitete zwar deren Vater, der seither unbekannten Aufenthaltes ist, dadurch ein, daß er das Mädchen nach dem Tod der Mutter seiner Schwester zur Pflege und Erziehung übergab und diese sich dazu auch bereit fand; die Durchführung dieser Maßnahme war aber nur möglich, weil sie das zuständige Organ des Jugendwohlfahrtsträgers befürwortete und daran mitwirkte.
Mag es auch zweifelhaft sein, ob schon die Veranlassung der vollen Erziehung der Minderjährigen (durch deren Tante) als Maßnahme nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG anzusehen ist; die volle Erziehung wurde aber jedenfalls mit der Bewilligung des Pflegebeitrages an die Pflegeperson, die darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte, auf die Grundlage des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes gestellt, zumindest seit diesem Zeitpunkt ist das Pflegeverhältnis als „Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht“ im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu beurteilen oder einer solchen Maßnahme wenigstens rechtlich gleichzuhalten. Vor allem kann es - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - keinen Unterschied machen, ob der Jugendwohlfahrtsträger, der für die Pflege und Erziehung des Mädchens nach dem Tod deren Mutter letztlich schon deshalb vorzusorgen hatte, weil dessen Vater unbekannten Aufenthalts ist, bloß die Bemühungen von Angehörigen gutheißt oder selbst durch entsprechende Verfügungen eingreift. Daß dem so ist, kommt nicht zuletzt auch in der Regelung des gesetzlichen Anspruchs auf den Pflegebeitrag im § 28 NÖ.JWG deutlich zum Ausdruck.Mag es auch zweifelhaft sein, ob schon die Veranlassung der vollen Erziehung der Minderjährigen (durch deren Tante) als Maßnahme nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG anzusehen ist; die volle Erziehung wurde aber jedenfalls mit der Bewilligung des Pflegebeitrages an die Pflegeperson, die darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte, auf die Grundlage des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes gestellt, zumindest seit diesem Zeitpunkt ist das Pflegeverhältnis als „Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zu beurteilen oder einer solchen Maßnahme wenigstens rechtlich gleichzuhalten. Vor allem kann es - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - keinen Unterschied machen, ob der Jugendwohlfahrtsträger, der für die Pflege und Erziehung des Mädchens nach dem Tod deren Mutter letztlich schon deshalb vorzusorgen hatte, weil dessen Vater unbekannten Aufenthalts ist, bloß die Bemühungen von Angehörigen gutheißt oder selbst durch entsprechende Verfügungen eingreift. Daß dem so ist, kommt nicht zuletzt auch in der Regelung des gesetzlichen Anspruchs auf den Pflegebeitrag im Paragraph 28, NÖ.JWG deutlich zum Ausdruck.
In Ausführung des § 21 JWG ordnet § 28 Abs 1 NÖ.JWG an, daß Pflegeeltern (Pflegepersonen) vom Land auf Antrag zur Erleichterung der mit der Durchführung der vollen Erziehung verbundenen Lasten einen monatlichen Pflegebeitrag erhalten. Dieser Antrag ist zu bewilligen, wenn entweder eine Pflegebewilligung erteilt oder das Pflegeverhältnis durch die Bezirksverwaltungsbehörde begründet wurde oder das Gericht - wie das im vorliegenden Fall zutrifft - den Pflegeeltern (bzw der Pflegeperson) das Erziehungsrecht übertragen hat (Abs 2). Diese Regelung gilt sinngemäß, wenn der Minderjährige von Personen, die mit ihm - wie hier die Tante - bis zum dritten Grad verwandt (oder verschwägert) sind, oder vom Vormund in volle Erziehung übernommen wurde (Abs 3). Das Gesetz selbst hält die Übernahme der vollen Erziehung durch nahe Verwandte demnach der Begründung des Pflegeverhältnisses durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleich; der Angehörige hat bei Übernahme des Minderjährigen in die volle Erziehung deshalb auch gegen den Jugendwohlfahrtsträger dieselben Ansprüche wie jene Pflegeeltern, mit denen dieser das Pflegeverhältnis erst begründet hat.In Ausführung des Paragraph 21, JWG ordnet Paragraph 28, Absatz eins, NÖ.JWG an, daß Pflegeeltern (Pflegepersonen) vom Land auf Antrag zur Erleichterung der mit der Durchführung der vollen Erziehung verbundenen Lasten einen monatlichen Pflegebeitrag erhalten. Dieser Antrag ist zu bewilligen, wenn entweder eine Pflegebewilligung erteilt oder das Pflegeverhältnis durch die Bezirksverwaltungsbehörde begründet wurde oder das Gericht - wie das im vorliegenden Fall zutrifft - den Pflegeeltern (bzw der Pflegeperson) das Erziehungsrecht übertragen hat (Absatz 2,). Diese Regelung gilt sinngemäß, wenn der Minderjährige von Personen, die mit ihm - wie hier die Tante - bis zum dritten Grad verwandt (oder verschwägert) sind, oder vom Vormund in volle Erziehung übernommen wurde (Absatz 3,). Das Gesetz selbst hält die Übernahme der vollen Erziehung durch nahe Verwandte demnach der Begründung des Pflegeverhältnisses durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleich; der Angehörige hat bei Übernahme des Minderjährigen in die volle Erziehung deshalb auch gegen den Jugendwohlfahrtsträger dieselben Ansprüche wie jene Pflegeeltern, mit denen dieser das Pflegeverhältnis erst begründet hat.
Zutreffend weist der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien auf die bei Bejahung der rekursgerichtlichen Auffassung in der Sache nicht zu rechtfertigende Besserstellung jener Pflegepersonen hin, die - als nahe Angehörige - selbst den Minderjährigen in volle Erziehung übernommen, nichts destoweniger aber Anspruch auf den Pflegebeitrag im Rahmen des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes haben: Sie würden - anders als Pflegepersonen, mit denen die Bezirksverwaltungsbehörde das Pflegeverhältnis etwa erst begründet hat - neben dem Pflegebeitrag auch noch den Unterhaltsvorschuß erhalten. Wäre der Vorschuß darüber hinaus gar zum Rückersatz des Pflegebeitrags zu verwenden, wofür § 48 Abs 1 NÖ.JWG als gesetzliche Grundlage herangezogen werden könnte, käme es damit zu jener Überwälzung den den Ländern aufgebürdeten Lasten auf den Bund, zu deren Verhinderung der im § 2 Abs 2 Z 2 UVG verankerte Ausschluß des Anspruchs auf Unterhaltsvorschüsse angeordnet wurde.Zutreffend weist der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien auf die bei Bejahung der rekursgerichtlichen Auffassung in der Sache nicht zu rechtfertigende Besserstellung jener Pflegepersonen hin, die - als nahe Angehörige - selbst den Minderjährigen in volle Erziehung übernommen, nichts destoweniger aber Anspruch auf den Pflegebeitrag im Rahmen des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes haben: Sie würden - anders als Pflegepersonen, mit denen die Bezirksverwaltungsbehörde das Pflegeverhältnis etwa erst begründet hat - neben dem Pflegebeitrag auch noch den Unterhaltsvorschuß erhalten. Wäre der Vorschuß darüber hinaus gar zum Rückersatz des Pflegebeitrags zu verwenden, wofür Paragraph 48, Absatz eins, NÖ.JWG als gesetzliche Grundlage herangezogen werden könnte, käme es damit zu jener Überwälzung den den Ländern aufgebürdeten Lasten auf den Bund, zu deren Verhinderung der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG verankerte Ausschluß des Anspruchs auf Unterhaltsvorschüsse angeordnet wurde.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes liegt demnach der im § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG vorgesehene Einstellungsgrund vor, weil mit der Bewilligung des Pflegebeitrags eine der Voraussetzungen für die Vorschußgewährung weggefallen ist.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes liegt demnach der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG vorgesehene Einstellungsgrund vor, weil mit der Bewilligung des Pflegebeitrags eine der Voraussetzungen für die Vorschußgewährung weggefallen ist.
Dieses Ergebnis steht auch mit der Entscheidung ÖA 1991, 22 nicht in Widerspruch: Auch dort wurde die Ansicht vertreten, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern nicht auf den Bund überwälzt werden dürften; die Vorschüsse wurden nur deshalb gewährt, weil die Erteilung einer Pflegebewilligung gemäß § 16 JWG noch nicht die Pflicht des Jugendwohlfahrtsträgers auslöse, für das Pflegegeld aufzukommen. Der dort zu beurteilende Sachverhalt betraf ein vom Jugendwohlfahrtsträger in Tirol noch nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1954 bewilligten Pflegeverhältnisses in einer Zeit noch vor Inkrafttreten des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991. Im vorliegenden Fall mußte der Jugendwohlfahrtsträger dagegen gemäß § 28 Abs 3 NÖ.JWG den Pflegebeitrag bewilligen, so daß im vorliegenden Fall von einer in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Sach- und Rechtslage auszugehen ist.Dieses Ergebnis steht auch mit der Entscheidung ÖA 1991, 22 nicht in Widerspruch: Auch dort wurde die Ansicht vertreten, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern nicht auf den Bund überwälzt werden dürften; die Vorschüsse wurden nur deshalb gewährt, weil die Erteilung einer Pflegebewilligung gemäß Paragraph 16, JWG noch nicht die Pflicht des Jugendwohlfahrtsträgers auslöse, für das Pflegegeld aufzukommen. Der dort zu beurteilende Sachverhalt betraf ein vom Jugendwohlfahrtsträger in Tirol noch nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1954 bewilligten Pflegeverhältnisses in einer Zeit noch vor Inkrafttreten des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991. Im vorliegenden Fall mußte der Jugendwohlfahrtsträger dagegen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, NÖ.JWG den Pflegebeitrag bewilligen, so daß im vorliegenden Fall von einer in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Sach- und Rechtslage auszugehen ist.
Ist der ins Treffen geführte Einstellungsgrund zu bejahen, so ist der erstinstanzliche Beschluß, soweit er abgeändert wurde, in Stattgebung des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wieder herzustellen.