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Rechtssatz RS0063033×

Rechtssatz RS0063033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063033

Entscheidungsdatum

09.12.1999

Rechtssatz

Wurde ein Pflegeverhältnis mit der Bewilligung eines Pflegebeitrages an die Pflegeperson, die darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte, auf die Grundlage des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes gestellt, dann ist dieses Pflegeverhältnis zumindest seit diesem Zeitpunkt als "Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zu beurteilen oder einer solchen Maßnahme wenigstens rechtlich gleichzuhalten. Dabei macht es keinen Unterschied ob der Jugendwohlfahrtsträger, der für die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes nach dem Tod eines Elternteils letztlich schon deshalb vorzusorgen hatte, weil der andere Elternteil unbekannten Aufenthalts war, bloß die Bemühungen von Angehörigen gutheißt oder selbst durch entsprechende Verfügungen eingreift.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 592/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 592/92
    Veröff: ÖA 1993,28 = RZ 1994/10 S 21
  • 1 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 613/95
    Vgl; Beisatz: Hier: TirJWG (T1)
  • 8 Ob 299/99z
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 299/99z
    Vgl aber; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063033

Dokumentnummer

JJR_19920825_OGH0002_0010OB00592_9200000_001