Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG (idF des KindRÄG) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht unter anderem in einer Pflegefamilie (bei einer Pflegeperson) untergebracht ist. Nach den Materialien zum KindRÄG (RV, 172 BlgNR 17.GP, 24) sollte die genannte Bestimmung mit der Neufassung bloß an die geänderte Terminologie des neuen Jugendwohlfahrtsrechtes angepaßt werden, ohne damit auch eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren. Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG (alter und damit auch neuer Fassung) soll nach dem Justizausschußbericht zum Stammgesetz (199 BlgNR 14.GP 5) sicherstellen, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten nach der geltenden Rechtslage - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (RZ 1994/10).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG in der Fassung des KindRÄG) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht unter anderem in einer Pflegefamilie (bei einer Pflegeperson) untergebracht ist. Nach den Materialien zum KindRÄG (RV, 172 BlgNR 17.GP, 24) sollte die genannte Bestimmung mit der Neufassung bloß an die geänderte Terminologie des neuen Jugendwohlfahrtsrechtes angepaßt werden, ohne damit auch eine wesentliche inhaltliche Änderung zu erfahren. Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG (alter und damit auch neuer Fassung) soll nach dem Justizausschußbericht zum Stammgesetz (199 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 5) sicherstellen, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten nach der geltenden Rechtslage - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (RZ 1994/10).
Gemäß § 1 TirJWG hat die öffentliche Jugendwohlfahrt unter anderem die Aufgabe, die Entwicklung Minderjähriger durch Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und erforderlichenfalls durch Erziehungsmaßnahmen zu sichern. Gemäß § 12 TirJWG sind Hilfen zur Erziehung jene Maßnahmen, die im Einzelfall zum Wohl eines Minderjährigen erforderlich sind, wenn seine Pflege und Erziehung durch die Erziehungsberechtigten nicht ausreichend gewährleistet sind. Unter anderem stellt die „volle Erziehung“ eine solche Hilfe zur Erziehung dar, die sowohl als freiwillige Hilfe oder als Hilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten gewährt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde das Kind vom Vater Sonja R*****, der Mutter eines weiteren vom Vater der Minderjährigen gezeugten Kindes, übergeben. Auf Grund eines von dieser am 28.9.1994 gestellten Antrags wurde ihr gemäß § 20 TirJWG mit Bescheid vom 22.11.1994 die Bewilligung zur Übernahme des Kindes in deren Pflege erteilt. Die Minderjährige ist somit ein Pflegekind im Sinne des § 17 TirJWG, weil sie von Sonja R***** gepflegt und erzogen wird. Gemäß § 14 TirJWG umfaßt die volle Erziehung die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie (bei einer Pflegeperson); gemäß § 23 TirJWG haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegegeld. Die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie gehört gemäß § 28 Abs 1 JWG zur vollen Erziehung, die der Minderjährigen bei Sonja R***** auch zuteil wird. Wenngleich diese Maßnahme vom Vater eingeleitet wurde, so wurde sie doch von dem dafür zuständigen Organ des Jugendwohlfahrtsträgers, wenn auch erst einige Zeit nach der tatsächlichen Übernahme des Kindes durch Sonja R***** in deren Pflege und Erziehung angeordnet. Wird ein Pflegekind - wie hier - mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 20 TirJWG in die Pflege und Erziehung einer Pflegeperson übernommen, dann steht dieser Pflegeperson - ungeachtet der Frage, ob bei Erteilung der Pflegebewilligung eine volle Erziehung im Sinne von § 14 TirJWG gewährt werden sollte - gegenüber dem Land Tirol ein Anspruch auf Pflegegeld zu. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene Maßnahme ist zumindest der Gewährung der vollen Erziehung im Sinne von § 14 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes rechtlich gleichzuhalten (RZ 1994/10), sodaß der im § 2 Abs 2 Z 2 UVG verankerte Ausschluß des Anspruchs auf Unterhaltsvorschüsse wirksam wird. Die primäre Kostentragungspflicht des Landes Tirol im Sinne von § 23 TirJWG kann auch nicht durch Unterlassung der entsprechenden Antragstellung durch die Pflegeeltern (§ 23 Abs 3 TirJWG) auf den Bund überwälzt werden, würde das doch sowohl dem Wortlaut wie auch dem Zweck von § 2 Abs 2 Z 2 UVG zuwiderlaufen.Gemäß Paragraph eins, TirJWG hat die öffentliche Jugendwohlfahrt unter anderem die Aufgabe, die Entwicklung Minderjähriger durch Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und erforderlichenfalls durch Erziehungsmaßnahmen zu sichern. Gemäß Paragraph 12, TirJWG sind Hilfen zur Erziehung jene Maßnahmen, die im Einzelfall zum Wohl eines Minderjährigen erforderlich sind, wenn seine Pflege und Erziehung durch die Erziehungsberechtigten nicht ausreichend gewährleistet sind. Unter anderem stellt die „volle Erziehung“ eine solche Hilfe zur Erziehung dar, die sowohl als freiwillige Hilfe oder als Hilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten gewährt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde das Kind vom Vater Sonja R*****, der Mutter eines weiteren vom Vater der Minderjährigen gezeugten Kindes, übergeben. Auf Grund eines von dieser am 28.9.1994 gestellten Antrags wurde ihr gemäß Paragraph 20, TirJWG mit Bescheid vom 22.11.1994 die Bewilligung zur Übernahme des Kindes in deren Pflege erteilt. Die Minderjährige ist somit ein Pflegekind im Sinne des Paragraph 17, TirJWG, weil sie von Sonja R***** gepflegt und erzogen wird. Gemäß Paragraph 14, TirJWG umfaßt die volle Erziehung die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie (bei einer Pflegeperson); gemäß Paragraph 23, TirJWG haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegegeld. Die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie gehört gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JWG zur vollen Erziehung, die der Minderjährigen bei Sonja R***** auch zuteil wird. Wenngleich diese Maßnahme vom Vater eingeleitet wurde, so wurde sie doch von dem dafür zuständigen Organ des Jugendwohlfahrtsträgers, wenn auch erst einige Zeit nach der tatsächlichen Übernahme des Kindes durch Sonja R***** in deren Pflege und Erziehung angeordnet. Wird ein Pflegekind - wie hier - mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 20, TirJWG in die Pflege und Erziehung einer Pflegeperson übernommen, dann steht dieser Pflegeperson - ungeachtet der Frage, ob bei Erteilung der Pflegebewilligung eine volle Erziehung im Sinne von Paragraph 14, TirJWG gewährt werden sollte - gegenüber dem Land Tirol ein Anspruch auf Pflegegeld zu. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene Maßnahme ist zumindest der Gewährung der vollen Erziehung im Sinne von Paragraph 14, des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes rechtlich gleichzuhalten (RZ 1994/10), sodaß der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG verankerte Ausschluß des Anspruchs auf Unterhaltsvorschüsse wirksam wird. Die primäre Kostentragungspflicht des Landes Tirol im Sinne von Paragraph 23, TirJWG kann auch nicht durch Unterlassung der entsprechenden Antragstellung durch die Pflegeeltern (Paragraph 23, Absatz 3, TirJWG) auf den Bund überwälzt werden, würde das doch sowohl dem Wortlaut wie auch dem Zweck von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zuwiderlaufen.
Ob der Jugendwohlfahrtsträger bei Erteilung der Pflegebewilligung gemäß § 20 TirJWG die gesetzlichen Voraussetzungen (so etwa die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land und dem erziehungsberechtigten Vater gemäß § 15 Abs 1 lit a TirJWG) beachtet hat, ist nicht maßgeblich, weil eine rechtswirksame Pflegebewilligung unbestrittenermaßen vorliegt.Ob der Jugendwohlfahrtsträger bei Erteilung der Pflegebewilligung gemäß Paragraph 20, TirJWG die gesetzlichen Voraussetzungen (so etwa die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land und dem erziehungsberechtigten Vater gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, TirJWG) beachtet hat, ist nicht maßgeblich, weil eine rechtswirksame Pflegebewilligung unbestrittenermaßen vorliegt.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.