Rechtssatz RS0063265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063265
Entscheidungsdatum
25.08.1992
Rechtssatz
§ 28 Abs 1 nöJWG hält die Übernahme der vollen Erziehung durch nahe Verwandte der Begründung des Pflegeverhältnisses durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleich; der Angehörige hat bei Übernahme des Minderjährigen in die volle Erziehung deshalb auch gegen den Jugendwohlfahrtsträger dieselben Ansprüche wie jene Pflegeeltern, mit denen dieser das Pflegeverhältnis erst begründet hat.Paragraph 28, Absatz eins, nöJWG hält die Übernahme der vollen Erziehung durch nahe Verwandte der Begründung des Pflegeverhältnisses durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleich; der Angehörige hat bei Übernahme des Minderjährigen in die volle Erziehung deshalb auch gegen den Jugendwohlfahrtsträger dieselben Ansprüche wie jene Pflegeeltern, mit denen dieser das Pflegeverhältnis erst begründet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063265
Dokumentnummer
JJR_19920825_OGH0002_0010OB00592_9200000_002