Der Revisionsrekurs ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes angezeigt erscheint, zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Diese Einschränkung soll nach den Gesetzesmaterialien (JAB 199 BlgNR 14. GP, 5) "sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe, den diese Kosten nach der geltenden Rechtslage treffen, auf den Bund überwälzt werden", weil "der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, abgedeckt" (RV 172 BlgNR 17. GP, 24), also das Kind aus öffentlichen Mitteln "voll versorgt wird" (Neumayr, Die neueste Rsp zum UVG, RPfl 1999/2, 81 [83]; vgl RIS-Justiz RS0111606).Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Diese Einschränkung soll nach den Gesetzesmaterialien (JAB 199 BlgNR 14. GP, 5) "sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe, den diese Kosten nach der geltenden Rechtslage treffen, auf den Bund überwälzt werden", weil "der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, abgedeckt" Regierungsvorlage 172 BlgNR 17. GP, 24), also das Kind aus öffentlichen Mitteln "voll versorgt wird" (Neumayr, Die neueste Rsp zum UVG, RPfl 1999/2, 81 [83]; vergleiche RIS-Justiz RS0111606).
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 335/99i, ÖA 2000, 141/UV 165 = EFSlg 90.617, betont hat, besteht nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht ist; beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0112994). Nicht jede Form einer Fremdunterbringung verwirklicht somit den Einstellungsgrund für Unterhaltsvorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Nicht schon die Aufnahme in das Krisenzentrum führt demnach zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, sondern erst die Übernahme in volle Erziehung (EFSlg 90.617). Im Sinne der eben dargestellten Intention des Gesetzgebers kommt es bei der Frage, ob eine Unterbringung iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG vorliegt, also darauf an, ob die Unterbringung als eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der vollen Erziehung vom Jugendwohlfahrtsträger selbst angeordnet wurde (vgl zu Maßnahmen der Sozialhilfe 6 Ob 27/00i mwN); es ist also eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich (Neumayr aaO).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 335/99i, ÖA 2000, 141/UV 165 = EFSlg 90.617, betont hat, besteht nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht ist; beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0112994). Nicht jede Form einer Fremdunterbringung verwirklicht somit den Einstellungsgrund für Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Nicht schon die Aufnahme in das Krisenzentrum führt demnach zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, sondern erst die Übernahme in volle Erziehung (EFSlg 90.617). Im Sinne der eben dargestellten Intention des Gesetzgebers kommt es bei der Frage, ob eine Unterbringung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG vorliegt, also darauf an, ob die Unterbringung als eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der vollen Erziehung vom Jugendwohlfahrtsträger selbst angeordnet wurde vergleiche zu Maßnahmen der Sozialhilfe 6 Ob 27/00i mwN); es ist also eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich (Neumayr aaO).
Die gegenständliche Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen Grundsätzen und steht daher mit der oberstgerichtlichen Judikatur, namentlich mit der bereits erwähnten Entscheidung 4 Ob 335/99i, auf die sie sich zu Recht ausdrücklich beruft, im Einklang. Die Entscheidung 6 Ob 82/00b weicht davon entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht ab; dort wurde die Heimunterbringung (wie hier in einem Krisenzentrum) vom Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz - bis zu einer gerichtlichen Entscheidung - angeordnet; die Kinder waren dort also auf Grund eines behördlichen Zuweisungsaktes (vgl 7 Ob 224/99p, SZ 72/190; RIS-Justiz RS0112821) im Krisenzentrum untergebracht. Es handelte sich - wie ausdrücklich betont wurde - um eine Maßnahme der "vollen Erziehung" und nicht nur um eine Erziehungshilfe, die den Grad der vollen Erziehung noch nicht erreichte (vgl Neumayr in Schwimann, ABGB2 I § 2 UVG Rz 19; 3 Ob 549/90, ÖA 1991, 22 = EFSlg 63.646). Insofern unterscheidet sich der zu 6 Ob 82/00b entschiedene Fall von der vorliegenden Causa, da die gegenständliche Unterbringung im Krisenzentrum entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers eben nicht im Rahmen der "vollen Erziehung" (§ 28 JWG) erfolgte.Die gegenständliche Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen Grundsätzen und steht daher mit der oberstgerichtlichen Judikatur, namentlich mit der bereits erwähnten Entscheidung 4 Ob 335/99i, auf die sie sich zu Recht ausdrücklich beruft, im Einklang. Die Entscheidung 6 Ob 82/00b weicht davon entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht ab; dort wurde die Heimunterbringung (wie hier in einem Krisenzentrum) vom Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz - bis zu einer gerichtlichen Entscheidung - angeordnet; die Kinder waren dort also auf Grund eines behördlichen Zuweisungsaktes vergleiche 7 Ob 224/99p, SZ 72/190; RIS-Justiz RS0112821) im Krisenzentrum untergebracht. Es handelte sich - wie ausdrücklich betont wurde - um eine Maßnahme der "vollen Erziehung" und nicht nur um eine Erziehungshilfe, die den Grad der vollen Erziehung noch nicht erreichte vergleiche Neumayr in Schwimann, ABGB2 I Paragraph 2, UVG Rz 19; 3 Ob 549/90, ÖA 1991, 22 = EFSlg 63.646). Insofern unterscheidet sich der zu 6 Ob 82/00b entschiedene Fall von der vorliegenden Causa, da die gegenständliche Unterbringung im Krisenzentrum entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers eben nicht im Rahmen der "vollen Erziehung" (Paragraph 28, JWG) erfolgte.
In der vom Rekursgericht weiters erwähnten Entscheidung 6 Ob 27/00i musste die Frage, ob (bzw unter welchen Umständen) die Unterbringung in einem Krisenzentrum einen Versagungsgrund darstellt, nicht beantwortet werden, da dort eine Einstellung der Vorschüsse im Hinblick auf die monatsbezogene Erfassung der für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse im Vorschussverfahren schon deshalb nicht in Betracht kam, weil dort die Kinder im betreffenden Monat vor ihrem Aufenthalt im Krisenzentrum einen - nicht im oben aufgezeigten Sinn angeordneten - Erholungsurlaub konsumiert hatten.
Auch im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Umstand, dass alle maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst werden (6 Ob 27/00i ua), zutreffend berücksichtigt. Da ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monates gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht hindert (Neumayr in Schwimann, ABGB2 § 8 UVG Rz 2 mwN; 4 Ob 335/99i ua; RIS-Justiz RS0112995), steht der Umstand, dass sich hier Sabrina und Christoph noch bis 5. 5. 2003 bei ihrem Vater befanden, der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse im (gesamten) Mai 2003 nicht entgegen.Auch im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Umstand, dass alle maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst werden (6 Ob 27/00i ua), zutreffend berücksichtigt. Da ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monates gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht hindert (Neumayr in Schwimann, ABGB2 Paragraph 8, UVG Rz 2 mwN; 4 Ob 335/99i ua; RIS-Justiz RS0112995), steht der Umstand, dass sich hier Sabrina und Christoph noch bis 5. 5. 2003 bei ihrem Vater befanden, der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse im (gesamten) Mai 2003 nicht entgegen.
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.