Begründung:
Zwischen den Eltern der Minderjährigen und deren bereits volljährigen Geschwistern ist seit langem ein mit großen Emotionen geführter Streit um die Obsorge der drei noch minderjährigen Kinder anhängig. Anfang Mai 1999 kam es im elterlichen Haushalt zwischen dem Vater und Cäcilia zu einem Streit. Diese erklärte, bei ihrer volljährigen Schwester Anna wohnen zu wollen. Die Eltern traten diesem Wunsch nicht entgegen. Die genannte Schwester beantragte am 3. 5. 1999, ihr die vorläufige Obsorge zu übertragen. In der Zeit vom 4. 5. bis 25. 5. 1999 war die Minderjährige in einem Krisenzentrum des Jugendwohlfahrtsträgers, seither lebt sie bei ihrer Schwester Anna. Am 7. 5. 1999 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger beim Pflegschaftsgericht unter Berufung auf § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB iVm § 176a ABGB, die am 4. 5. 1999 getroffene Maßnahme der vollen Erziehung zu verfügen und dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung zu übertragen. Cäcilia sei akut gefährdet, weil ihr der Vater nahegelegt habe, die elterliche Wohnung zu verlassen. Sie sei seit 4. 5. 1999 im Krisenzentrum untergebracht, und zwar gegen den Willen der Eltern.Zwischen den Eltern der Minderjährigen und deren bereits volljährigen Geschwistern ist seit langem ein mit großen Emotionen geführter Streit um die Obsorge der drei noch minderjährigen Kinder anhängig. Anfang Mai 1999 kam es im elterlichen Haushalt zwischen dem Vater und Cäcilia zu einem Streit. Diese erklärte, bei ihrer volljährigen Schwester Anna wohnen zu wollen. Die Eltern traten diesem Wunsch nicht entgegen. Die genannte Schwester beantragte am 3. 5. 1999, ihr die vorläufige Obsorge zu übertragen. In der Zeit vom 4. 5. bis 25. 5. 1999 war die Minderjährige in einem Krisenzentrum des Jugendwohlfahrtsträgers, seither lebt sie bei ihrer Schwester Anna. Am 7. 5. 1999 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger beim Pflegschaftsgericht unter Berufung auf Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB in Verbindung mit Paragraph 176 a, ABGB, die am 4. 5. 1999 getroffene Maßnahme der vollen Erziehung zu verfügen und dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung zu übertragen. Cäcilia sei akut gefährdet, weil ihr der Vater nahegelegt habe, die elterliche Wohnung zu verlassen. Sie sei seit 4. 5. 1999 im Krisenzentrum untergebracht, und zwar gegen den Willen der Eltern.
Mit dem Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 6. 1999 wurden
1. für die Zeit vom 4. bis 25. 5. 1999 die volle Erziehung angeordnet und die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung für diesen Zeitraum der MA 11, Amt für Jugend und Familie 6./7. Bezirk übertragen;
2. ab dem 25. 5. 1999 die vorläufige Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung von den Eltern auf die genannte Schwester der Minderjährigen übertragen;
3. der Antrag dieser Schwester, in eventu einer weiteren Schwester auf Übertragung der vorläufigen Obsorge auch für die Zeit vom 3. bis 25. 5. 1999 abgewiesen;
4. die mit den Beschlüssen des Jugendgerichtshofes Wien vom 14. 7. 1989 (ON 110), 7. 10. 1996 (ON 188), 31. 10. 1996 (ON 192) sowie 22. 1. 1999 (ON 370) den Eltern im Rahmen der Unterstützung der Erziehung erteilten Aufträge hinsichtlich Cäcilias vorläufig aufgehoben und
5. der vorläufig obsorgeberechtigten Schwester Anna aufgetragen, Cäcilia auch weiterhin, solange es der betreuende Psychotherapeut für nötig erachtet, der bestehenden pädagogisch-psychologischen Psychotherapie (Einzeltherapie) zuzuführen.
Das Erstgericht stellte ua fest, der Vater habe Cäcilia nach einem heftigen Streit am 1. oder 2. 5. 1999 nahegelegt, die elterliche Wohnung zu verlassen und ihr, nachdem sie am 3. 5. ihre Sachen gepackt hatte, erklärt, wenn sie einmal gegangen sei, brauche sie nicht mehr zu kommen. Die "Zwischenstation" im Krisenzentrum sei zum Wohl Cäcilias unbedingt erforderlich, weil die Wohn- und Lebensverhältnisse bei ihrer Schwester Anna geklärt werden müssten und ein gewisser "Zeitpuffer" vor der vorläufigen Übertragung der Pflege und Erziehung an diese Schwester eingeschaltet werden müsse. Deshalb sei der "Antrag" des Jugendwohlfahrtsträgers auf volle Erziehung für diesen kurzen Zeitraum "aufrecht zu erhalten".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eltern auf ersatzlose Behebung des P 1. des erstinstanzlichen Beschlusses nicht Folge.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Eltern die ersatzlose Behebung des P 1. des erstinstanzlichen Beschlusses.