Rechtssatz RS0049125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049125
Geschäftszahl
8Ob566/92 (8Ob567/92); 2Ob9/98g; 6Ob82/00b
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Rechtssatz
Die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB führt dazu, daß einerseits eine vom Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug gesetzte Maßnahme durch gerichtliche Verfügung zwar abgeändert, andererseits aber im Sinne der Entscheidung 1 Ob 550/91 = RZ 1992/7 ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichtes über die Zuteilung der Obsorgerechte als vorläufige Maßnahme aufrecht bleibt, wenn das Pflegschaftsgericht diese Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers ohnehin für gerechtfertigt hält.Die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB führt dazu, daß einerseits eine vom Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug gesetzte Maßnahme durch gerichtliche Verfügung zwar abgeändert, andererseits aber im Sinne der Entscheidung 1 Ob 550/91 = RZ 1992/7 ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichtes über die Zuteilung der Obsorgerechte als vorläufige Maßnahme aufrecht bleibt, wenn das Pflegschaftsgericht diese Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers ohnehin für gerechtfertigt hält.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 566/92
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 566/92
- 2 Ob 9/98g
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 9/98g
- 6 Ob 82/00b
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 82/00b
Vgl auch; Beisatz: Die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Maßnahme konnte ua in der Heimunterbringung des Kindes, also in der vollen Erziehung nach § 28 JWG und dem entsprechenden Landesgesetz (hier § 34 WrJWG), bestehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049125
Dokumentnummer
JJR_19920529_OGH0002_0080OB00566_9200000_001