Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Sachwalter vertritt die Ansicht, im Fall einer Krisenunterbringung bleibe der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen aufrecht; die ersten vierzehn Tage der Unterbringung seien kostenlos, ab dem Folgetag sei von den Erziehungsberechtigten ein Essensbeitrag zu leisten. Bei einem länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalt seien rückwirkend ab dem fünfzehnten Tag die Vorschriften über die Hereinbringung der Kosten bei voller Erziehung anzuwenden. Die Minderjährigen seien erst mit 2. 6. 1999 in Pflege der Stadt Wien übernommen worden, ihr Unterhalt sei aber schon am Monatsersten fällig geworden. Die Unterhaltsvorschüsse wären daher frühestens mit 30. 6. 1999 einzustellen gewesen. Darüber hinaus sei auch für die Zeit des Urlaubs der Kinder (während dem kein Kostenbeitrag eingehoben werde) ihr Unterhaltsanspruch aufrecht. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in eine Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Diese Einschränkung soll nach den Materialien im Justizausschussbericht (199 BlgNR 14. GP, 5) sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe, den diese Kosten nach der geltenden Rechtslage treffen, auf den Bund überwälzt werden, weil der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, abgedeckt (RV 172 BlgNR 17. GP, 24), also das Kind aus öffentlichen Mitteln "voll versorgt wird" (Neumayr, Die neueste Rechtsprechung zum UVG, Rechtspfleger 1999/2, 81 [83]). Diese Bestimmung solle demnach nur verhindern, dass jener Kostenaufwand, den die Länder zu tragen haben, faktisch auf den Bund überwälzt werde, sodass nur zu prüfen sei, ob ungeachtet etwaiger Ersatzrechte gegen das Kind oder Dritte die Länder zunächst verpflichtet sind, die Kosten zu zahlen (Knoll, Kommentar zum UVG, Rz 18 zu § 2).Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in eine Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Diese Einschränkung soll nach den Materialien im Justizausschussbericht (199 BlgNR 14. GP, 5) sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe, den diese Kosten nach der geltenden Rechtslage treffen, auf den Bund überwälzt werden, weil der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, abgedeckt Regierungsvorlage 172 BlgNR 17. GP, 24), also das Kind aus öffentlichen Mitteln "voll versorgt wird" (Neumayr, Die neueste Rechtsprechung zum UVG, Rechtspfleger 1999/2, 81 [83]). Diese Bestimmung solle demnach nur verhindern, dass jener Kostenaufwand, den die Länder zu tragen haben, faktisch auf den Bund überwälzt werde, sodass nur zu prüfen sei, ob ungeachtet etwaiger Ersatzrechte gegen das Kind oder Dritte die Länder zunächst verpflichtet sind, die Kosten zu zahlen (Knoll, Kommentar zum UVG, Rz 18 zu Paragraph 2,).
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht ist; beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen. Nicht jede Form einer Fremdunterbringung verwirklicht somit den Einstellungsgrund für Unterhaltsvorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass alle im Vorschussverfahren für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst werden: Ein Gewährungsgrund, der am Beginn eines Monats noch nicht und zum Monatsende nicht mehr bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung; umgekehrt hindert ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monats gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht (Neumayr in Schwimann, ABGB2 § 8 UVG Rz 2 mit Nachweisen aus der Rsp der Rekursgerichte).Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht ist; beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen. Nicht jede Form einer Fremdunterbringung verwirklicht somit den Einstellungsgrund für Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass alle im Vorschussverfahren für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst werden: Ein Gewährungsgrund, der am Beginn eines Monats noch nicht und zum Monatsende nicht mehr bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung; umgekehrt hindert ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monats gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht (Neumayr in Schwimann, ABGB2 Paragraph 8, UVG Rz 2 mit Nachweisen aus der Rsp der Rekursgerichte).
Nach diesen Grundsätzen hat - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht schon die Aufnahme der Minderjährigen am 18. 5. 1999 in das Krisenzentrum zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss geführt, sondern erst deren Übernahme in volle Erziehung mit 2. 6. 1999 unter Aufrechterhaltung der Heimunterbringung. Weil ein Versagungstatbestand aber nicht während des gesamten Juni 1999 vorlag, war die Einstellung hinsichtlich des mj Mario J***** erst mit Ablauf dieses Monats anzuordnen.
In Ansehung des mj Michael J***** war zu berücksichtigen, dass er sich während des Urlaubsaufenthalts bei seiner Mutter vom 4. 7. bis 27. 8. 1999 zwar weiterhin in voller Erziehung des Jugendwohlfahrtsträgers, nicht aber in einer Heimunterbringung iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG befunden hat. Damit lag ein Versagungsgrund für Unterhaltsvorschüsse weder während des gesamten Juli 1999 noch während des gesamten August 1999 vor. Für ihn war die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse folglich erst mit Ablauf des 31. 8. 1999 anzuordnen.In Ansehung des mj Michael J***** war zu berücksichtigen, dass er sich während des Urlaubsaufenthalts bei seiner Mutter vom 4. 7. bis 27. 8. 1999 zwar weiterhin in voller Erziehung des Jugendwohlfahrtsträgers, nicht aber in einer Heimunterbringung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG befunden hat. Damit lag ein Versagungsgrund für Unterhaltsvorschüsse weder während des gesamten Juli 1999 noch während des gesamten August 1999 vor. Für ihn war die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse folglich erst mit Ablauf des 31. 8. 1999 anzuordnen.