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Entscheidung 10 Ob 60/14t×

Entscheidung 10 Ob 60/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0076026 Rechtssatz 23.05.1990Zivilrecht
Es genügt nicht, dass Sozialhilfeleistungen erbracht werden, sondern es muss die Unterbringung selbst auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe angeordnet worden sein.
RS0076029 Rechtssatz 25.03.1992Zivilrecht
Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht auch dann nicht, wenn das Kind im Sinne des § 74 Abs 2 StVG von seiner in Strafhaft befindlichen Mutter bei sich behalten wird.
RS0076033 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
Untersuchungshaft des Vorschussberechtigten rechtfertigt im allgemeinen noch nicht die Einstellung (oder Herabsetzung) der Unterhaltsvorschüsse.
RS0111606 Rechtssatz 09.02.1999Zivilrecht
Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG soll sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten - zumindest vorerst - zu tragen h …
RS0112860 Rechtssatz 09.12.1999Zivilrecht
Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnu …
RS0112994 Rechtssatz 21.12.1999Zivilrecht
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht ist; beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen.
RS0129867 Rechtssatz 25.11.2014Zivilrecht
§ 2 Abs 2 Z 2 UVG ist auf die Unterbringung in einem Krisenzentrum zwecks Gefährdungsabklärung nach § 27 WKJHG analog anzuwenden, weil der Minderjährige wie bei einer Maßnahme der vollen Erziehung aus öffentlichen Mitteln des primär kostenpflichtigen Kinder …