Rechtssatz RS0129867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129867
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
§ 2 Abs 2 Z 2 UVG ist auf die Unterbringung in einem Krisenzentrum zwecks Gefährdungsabklärung nach § 27 WKJHG analog anzuwenden, weil der Minderjährige wie bei einer Maßnahme der vollen Erziehung aus öffentlichen Mitteln des primär kostenpflichtigen Kinder- und Jugendhilfeträgers umfassend versorgt wird.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ist auf die Unterbringung in einem Krisenzentrum zwecks Gefährdungsabklärung nach Paragraph 27, WKJHG analog anzuwenden, weil der Minderjährige wie bei einer Maßnahme der vollen Erziehung aus öffentlichen Mitteln des primär kostenpflichtigen Kinder- und Jugendhilfeträgers umfassend versorgt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129867
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20141125_OGH0002_0100OB00060_14T0000_001